Straßenreinigung

    Straßenreinigung

    Beschreibung

    Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt.

    Hinweise für Wunstorf: Straßenreinigung

    Allgemeine Informationen

    Die Stadt Wunstorf führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungssatzung durch.

    Der Straßenreinigung unterliegen alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet. Die Stadt Wunstorf hat die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Gehwege, die Radwege und kombinierten Rad/-Gehwege, die Parkflächen, sowie auf die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, die an das Grundstück angrenzen. Sofern ein Grundstück an  mehreren  Seiten an öffentliche Straßen und Wege grenzt, sind alle angrenzenden öffentlichen Flächen zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Abfall und Wildkräutern. Bei der Beseitigung von Wildkräutern ist der Einsatz von Herbiziden verboten. Der Kehricht soll nicht in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Der Reinigungspflicht ist mindestens einmal wöchentlich nachzukommen.

    In den Bereichen, in denen die Stadt Wunstorf nicht die Fahrbahn reinigt, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich zur Reinigung der Fahrbahn ab ihrer Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte verpflichtet.

    Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung, beispielsweise durch Bauarbeiten oder Tiere (z.B. Hundekot oder Pferdeäpfel) ein, so hat zunächst die Verursacherin bzw. der Verursacher unverzüglich die Reinigung vorzunehmen. Sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Reinigung durchzuführen.

    Wer seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht nach den o. a. Vorgaben nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Die Stadt Wunstorf führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungssatzung durch.

    Der Straßenreinigung unterliegen alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet. Die Stadt Wunstorf hat die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Gehwege, die Radwege und kombinierten Rad/-Gehwege, die Parkflächen, sowie auf die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, die an das Grundstück angrenzen. Sofern ein Grundstück an  mehreren  Seiten an öffentliche Straßen und Wege grenzt, sind alle angrenzenden öffentlichen Flächen zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Abfall und Wildkräutern. Bei der Beseitigung von Wildkräutern ist der Einsatz von Herbiziden verboten. Der Kehricht soll nicht in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Der Reinigungspflicht ist mindestens einmal wöchentlich nachzukommen.

    In den Bereichen, in denen die Stadt Wunstorf nicht die Fahrbahn reinigt, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich zur Reinigung der Fahrbahn ab ihrer Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte verpflichtet.

    Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung, beispielsweise durch Bauarbeiten oder Tiere (z.B. Hundekot oder Pferdeäpfel) ein, so hat zunächst die Verursacherin bzw. der Verursacher unverzüglich die Reinigung vorzunehmen. Sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Reinigung durchzuführen.

    Wer seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht nach den o. a. Vorgaben nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



    Allgemeine Informationen

    Die Stadt Wunstorf führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungssatzung durch.

    Der Straßenreinigung unterliegen alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet. Die Stadt Wunstorf hat die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Gehwege, die Radwege und kombinierten Rad/-Gehwege, die Parkflächen, sowie auf die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, die an das Grundstück angrenzen. Sofern ein Grundstück an mehreren Seiten an öffentliche Straßen und Wege grenzt, sind alle angrenzenden öffentlichen Flächen zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Abfall und Wildkräutern. Bei der Beseitigung von Wildkräutern ist der Einsatz von Herbiziden verboten. Der Kehricht soll nicht in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Der Reinigungspflicht ist mindestens einmal wöchentlich nachzukommen.

    In den Bereichen, in denen die Stadt Wunstorf nicht die Fahrbahn reinigt, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich zur Reinigung der Fahrbahn ab ihrer Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte verpflichtet.

    Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung, beispielsweise durch Bauarbeiten oder Tiere (z.B. Hundekot oder Pferdeäpfel) ein, so hat zunächst die Verursacherin bzw. der Verursacher unverzüglich die Reinigung vorzunehmen. Sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Reinigung durchzuführen.

    Wer seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht nach den o. a. Vorgaben nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Die Stadt Wunstorf führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungssatzung durch.

    Der Straßenreinigung unterliegen alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet. Die Stadt Wunstorf hat die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Gehwege, die Radwege und kombinierten Rad/-Gehwege, die Parkflächen, sowie auf die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, die an das Grundstück angrenzen. Sofern ein Grundstück an mehreren Seiten an öffentliche Straßen und Wege grenzt, sind alle angrenzenden öffentlichen Flächen zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Abfall und Wildkräutern. Bei der Beseitigung von Wildkräutern ist der Einsatz von Herbiziden verboten. Der Kehricht soll nicht in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Der Reinigungspflicht ist mindestens einmal wöchentlich nachzukommen.

    In den Bereichen, in denen die Stadt Wunstorf nicht die Fahrbahn reinigt, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich zur Reinigung der Fahrbahn ab ihrer Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte verpflichtet.

    Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung, beispielsweise durch Bauarbeiten oder Tiere (z.B. Hundekot oder Pferdeäpfel) ein, so hat zunächst die Verursacherin bzw. der Verursacher unverzüglich die Reinigung vorzunehmen. Sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Reinigung durchzuführen.

    Wer seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht nach den o. a. Vorgaben nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Südstr. 1

    31515 Wunstorf

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 9.00 - 12.00 Uhr Do. 14.30 - 17.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05031 101-346

    E-Mail: Abgaben@wunstorf.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Stadt Wunstorf)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Wunstorf)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Region Hannover - 86.07 - Team Straßenmeisterei Burgwedel

    Adresse

    Hausanschrift

    Hannoversche Str. 48

    30938 Burgwedel

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: 86.07@region-hannover.de

    Telefon Festnetz: 0511 61628400

    Weitere Informationen

    Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2023 (von: Webservice, Region Hannover)

    Technisch geändert am 25.02.2024 (von: Webservice, Region Hannover)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Region Hannover - 86.08 - Team Straßenmeisterei Ronnenberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Empelder Straße 20

    30952 Ronnenberg

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: smronnenberg@region-hannover.de

    Telefon Festnetz: 0511 61628500

    Weitere Informationen

    Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2023 (von: Webservice, Region Hannover)

    Technisch geändert am 25.02.2024 (von: Webservice, Region Hannover)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Straßenreinigungssatzung

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch vor 2007

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Straßenreinigung, Winterdienst, Straßenreinigungspflich, Unkraut auf Gehweg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)