Straßenreinigung
Beschreibung
Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt.
Hinweise für Wunstorf: Straßenreinigung
Die Stadt Wunstorf führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungssatzung durch.
Der Straßenreinigung unterliegen alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet. Die Stadt Wunstorf hat die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Gehwege, die Radwege und kombinierten Rad/-Gehwege, die Parkflächen, sowie auf die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, die an das Grundstück angrenzen. Sofern ein Grundstück an mehreren Seiten an öffentliche Straßen und Wege grenzt, sind alle angrenzenden öffentlichen Flächen zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Abfall und Wildkräutern. Bei der Beseitigung von Wildkräutern ist der Einsatz von Herbiziden verboten. Der Kehricht soll nicht in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Der Reinigungspflicht ist mindestens einmal wöchentlich nachzukommen.
In den Bereichen, in denen die Stadt Wunstorf nicht die Fahrbahn reinigt, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich zur Reinigung der Fahrbahn ab ihrer Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte verpflichtet.
Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung, beispielsweise durch Bauarbeiten oder Tiere (z.B. Hundekot oder Pferdeäpfel) ein, so hat zunächst die Verursacherin bzw. der Verursacher unverzüglich die Reinigung vorzunehmen. Sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Reinigung durchzuführen.
Wer seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht nach den o. a. Vorgaben nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Stadt Wunstorf führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungssatzung durch.
Der Straßenreinigung unterliegen alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet. Die Stadt Wunstorf hat die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Gehwege, die Radwege und kombinierten Rad/-Gehwege, die Parkflächen, sowie auf die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, die an das Grundstück angrenzen. Sofern ein Grundstück an mehreren Seiten an öffentliche Straßen und Wege grenzt, sind alle angrenzenden öffentlichen Flächen zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Abfall und Wildkräutern. Bei der Beseitigung von Wildkräutern ist der Einsatz von Herbiziden verboten. Der Kehricht soll nicht in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Der Reinigungspflicht ist mindestens einmal wöchentlich nachzukommen.
In den Bereichen, in denen die Stadt Wunstorf nicht die Fahrbahn reinigt, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich zur Reinigung der Fahrbahn ab ihrer Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte verpflichtet.
Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung, beispielsweise durch Bauarbeiten oder Tiere (z.B. Hundekot oder Pferdeäpfel) ein, so hat zunächst die Verursacherin bzw. der Verursacher unverzüglich die Reinigung vorzunehmen. Sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Reinigung durchzuführen.
Wer seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht nach den o. a. Vorgaben nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Stadt Wunstorf führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungssatzung durch.
Der Straßenreinigung unterliegen alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet. Die Stadt Wunstorf hat die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Gehwege, die Radwege und kombinierten Rad/-Gehwege, die Parkflächen, sowie auf die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, die an das Grundstück angrenzen. Sofern ein Grundstück an mehreren Seiten an öffentliche Straßen und Wege grenzt, sind alle angrenzenden öffentlichen Flächen zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Abfall und Wildkräutern. Bei der Beseitigung von Wildkräutern ist der Einsatz von Herbiziden verboten. Der Kehricht soll nicht in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Der Reinigungspflicht ist mindestens einmal wöchentlich nachzukommen.
In den Bereichen, in denen die Stadt Wunstorf nicht die Fahrbahn reinigt, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich zur Reinigung der Fahrbahn ab ihrer Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte verpflichtet.
Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung, beispielsweise durch Bauarbeiten oder Tiere (z.B. Hundekot oder Pferdeäpfel) ein, so hat zunächst die Verursacherin bzw. der Verursacher unverzüglich die Reinigung vorzunehmen. Sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Reinigung durchzuführen.
Wer seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht nach den o. a. Vorgaben nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Stadt Wunstorf führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungssatzung durch.
Der Straßenreinigung unterliegen alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet. Die Stadt Wunstorf hat die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Gehwege, die Radwege und kombinierten Rad/-Gehwege, die Parkflächen, sowie auf die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, die an das Grundstück angrenzen. Sofern ein Grundstück an mehreren Seiten an öffentliche Straßen und Wege grenzt, sind alle angrenzenden öffentlichen Flächen zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Abfall und Wildkräutern. Bei der Beseitigung von Wildkräutern ist der Einsatz von Herbiziden verboten. Der Kehricht soll nicht in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Der Reinigungspflicht ist mindestens einmal wöchentlich nachzukommen.
In den Bereichen, in denen die Stadt Wunstorf nicht die Fahrbahn reinigt, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich zur Reinigung der Fahrbahn ab ihrer Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte verpflichtet.
Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung, beispielsweise durch Bauarbeiten oder Tiere (z.B. Hundekot oder Pferdeäpfel) ein, so hat zunächst die Verursacherin bzw. der Verursacher unverzüglich die Reinigung vorzunehmen. Sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Reinigung durchzuführen.
Wer seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht nach den o. a. Vorgaben nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Steuern und Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 9.00 - 12.00 Uhr Do. 14.30 - 17.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05031 101-346
E-Mail: Abgaben@wunstorf.de
Kontaktperson
Herr Torsten Friedrich
Region Hannover - 86.07 - Team Straßenmeisterei Burgwedel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: 86.07@region-hannover.de
Telefon Festnetz: 0511 61628400
Weitere Informationen
Region Hannover - 86.08 - Team Straßenmeisterei Ronnenberg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: smronnenberg@region-hannover.de
Telefon Festnetz: 0511 61628500
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
Straßenreinigungssatzung
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch vor 2007
Stichwörter
Straßenreinigung, Winterdienst, Straßenreinigungspflich, Unkraut auf Gehweg