Steuerliche Lebensbescheinigung: Ausstellung
Beschreibung
Eine steuerliche Lebensbescheinigung wurde bis Ende des Jahres 2010 benötigt, um einen Kinderfreibetrag für ein Kind auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, das nicht im Haushalt der oder des Steuerpflichtigen lebte.
Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte im Jahr 2011 und durch Änderungen der gesetzlichen Grundlagen ist die Vorlage einer steuerlichen Lebensbescheinigung nicht mehr erforderlich, diese wird folglich auch nicht mehr von der zuständigen Stelle ausgestellt.
Weiterführende Informationen:
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Haupt- oder alleinige Wohnsitz liegt.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 14 44
29614 Soltau
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr Dienstag und Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr Eine Terminvereinbarung ist erforderlich: www.soltau.de/termine
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Kopie der Vaterschaftsanerkennung,
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes,
- Kopie der Eheurkunde (sofern das Kind eingetragen ist) oder
- Kopie einer anderen behördlichen Unterlage, die den Nachweis der Verwandtschaft ersten Grades mit dem Kind belegt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Bearbeitung findet in der Regel sofort statt. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Soltau: Steuerliche Lebensbescheinigung
Eine steuerliche Lebensbescheinigung darf nicht ausgestellt werden , wenn:
für das Kind eine Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Belange (Gefahr für Leib und Leben, § 34 Meldegesetz NW) oder zur Sicherung personenstandsrechtlicher Schutzbestimmungen (z.B. Adoptionen, § 61 Personenstandsgesetz, § 1758 BGB) gespeichert ist. Dem Antragsteller ist in diesem Falle folgendes mitzuteilen: "Die Erteilung einer Lebensbescheinigung ist nicht möglich. Wir stellen Ihnen anheim, sich wegen der Führung des Nachweises an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden." (Abschnitt 10 Abs. 6 Merkblatt für die Gemeinden).
Konsequenzen bei Ausstellen der steuerlichen Lebensbescheinigung:
Ist das Kind auf einer von dieser Stadt ausgestellten Lohnsteuerkarte mit dem Kinderfreibetragsfaktor 1,0 berücksichtigt worden, ist diese Steuerkarte von amtswegen zu ändern (§39 Abs. 4 Sätze 3 u. 4 EStG). Liegt eine Mitteilung des Finanzamtes vor, dass das Kind von dort mit Kinderfreibetragsfaktor 1,0 aufgetragen wurde, ist das Finanzamt über die Ausstellung der steuerlichen Lebensbescheinigung zu unterrichten (Abschnitt 10 Abs. 6 Merkblatt für die Gemeinden).
Eine steuerliche Lebensbescheinigung darf nicht ausgestellt werden , wenn:
für das Kind eine Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Belange (Gefahr für Leib und Leben, § 34 Meldegesetz NW) oder zur Sicherung personenstandsrechtlicher Schutzbestimmungen (z.B. Adoptionen, § 61 Personenstandsgesetz, § 1758 BGB) gespeichert ist. Dem Antragsteller ist in diesem Falle folgendes mitzuteilen: "Die Erteilung einer Lebensbescheinigung ist nicht möglich. Wir stellen Ihnen anheim, sich wegen der Führung des Nachweises an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden." (Abschnitt 10 Abs. 6 Merkblatt für die Gemeinden).
Konsequenzen bei Ausstellen der steuerlichen Lebensbescheinigung:
Ist das Kind auf einer von dieser Stadt ausgestellten Lohnsteuerkarte mit dem Kinderfreibetragsfaktor 1,0 berücksichtigt worden, ist diese Steuerkarte von amtswegen zu ändern (§39 Abs. 4 Sätze 3 u. 4 EStG). Liegt eine Mitteilung des Finanzamtes vor, dass das Kind von dort mit Kinderfreibetragsfaktor 1,0 aufgetragen wurde, ist das Finanzamt über die Ausstellung der steuerlichen Lebensbescheinigung zu unterrichten (Abschnitt 10 Abs. 6 Merkblatt für die Gemeinden).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Lohnsteuerkarte, Kind