Steuerliche Lebensbescheinigung: Ausstellung
Beschreibung
Eine steuerliche Lebensbescheinigung wurde bis Ende des Jahres 2010 benötigt, um einen Kinderfreibetrag für ein Kind auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, das nicht im Haushalt der oder des Steuerpflichtigen lebte.
Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte im Jahr 2011 und durch Änderungen der gesetzlichen Grundlagen ist die Vorlage einer steuerlichen Lebensbescheinigung nicht mehr erforderlich, diese wird folglich auch nicht mehr von der zuständigen Stelle ausgestellt.
Weiterführende Informationen:
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Haupt- oder alleinige Wohnsitz liegt.
Ansprechpartner
Stadt Schöningen - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Burgplatz vor der Polizei
Anzahl: 20 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: vor dem neuen Rathaus (Markt 2)
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: am Busbahnhof
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Schöningen, ZOB
Linie:- Bus: 370, 371, 395, 396, 397, 653 (Bördebus)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Hinweis: sowie jeden ersten Samstag im Monat von 09:30 - 12:00 Uhr Ausnahmeregelung bei Feier-und Brückentag: 2. Samstag im Monat von 09:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05352 512-144
Telefon Festnetz: 05352 512-145
Fax: 05352 512-199
Telefon Festnetz: 05352 512-157
E-Mail: stadt@schoeningen.de
Internet
Bankverbindung
Stadtkasse Schöningen
Empfänger: Stadtkasse Schöningen
IBAN: DE65 2709 2555 3006 6824 00
BIC: GENODEF1WXX
Bankinstitut: Volksbank eG
Stadtkasse Schöningen
Empfänger: Stadtkasse Schöningen
IBAN: DE86 2505 0000 0006 8020 29
BIC: NOLADE2HXXX
Bankinstitut: Braunschweigische Landessparkasse
erforderliche Unterlagen
- Kopie der Vaterschaftsanerkennung,
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes,
- Kopie der Eheurkunde (sofern das Kind eingetragen ist) oder
- Kopie einer anderen behördlichen Unterlage, die den Nachweis der Verwandtschaft ersten Grades mit dem Kind belegt.
Fristen
Die Bearbeitung findet in der Regel sofort statt. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Lohnsteuerkarte, Kind