Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Erlaubnis zum nicht gewerblichen Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Beschreibung

    Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für nicht gewerbliche Zwecke erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
    Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

    Für die Erteilung einer Erlaubnis wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Abteilung 321 Ordnungswesen und Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 26

    38300 Wolfenbüttel

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, letzter Einlass 12:00 Uhr sowie Montag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, letzter Einlass 15:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, letzter Einlass 17:30 Uhr sowie nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05331 840

    Fax: 05331 84366

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 11.10.2017 (von: Webservice, Landkreis Wolfenbüttel)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Wolfenbüttel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung
    • Nachweis der Fachkunde
    • Bedürfnisnachweis

    Hinweise für Ohrum: Spezialisierung

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG:

    1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (erhältlich bei der Behörde),
    2. der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen (wird von der Behörde überprüft),
    3. das 21. Lebensjahr vollendet haben (Nachweis durch Vorlage des gültigen Bundespersonalausweises),
    4. ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweisen (z. B. durch Vorlage eines gültigen Jagdscheins, einer Bescheinigung vom Schützenverein oder Brauchtumsvereinigung etc., je nach Einzelfall),
    5. die erforderliche Fachkunde nachweisen (durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit) und
    6. einen Nachweis für die sichere Aufbewahrung kleiner Mengen von Explosivstoffen vorlegen.

    Um an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit teilnehmen zu dürfen, benötigt der Antragsteller zuvor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche ebenfalls bei der zuständigen Sprengstoffbehörde beantragt werden muss. Diese ist dann dem Lehrgangsleiter vorzulegen.

    Für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragstellers von der Sprengstoffbehörde nach Antragseingang überprüft. (Dauer ca. 3-6 Wochen)

    Sollten keine Beanstandungen festgestellt werden, so wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Kostenrechnung dann zugesandt. Die Gebühr ist erst nach Erhalt zu überweisen.

    Für die spätere Verlängerung der Gültigkeit der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang ist erneut ein Antrag, der Bundespersonalausweises und ein Bedürfnisnachweis rechtzeitig vorzulegen.

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG:

    1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (erhältlich bei der Behörde),
    2. der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen (wird von der Behörde überprüft),
    3. das 21. Lebensjahr vollendet haben (Nachweis durch Vorlage des gültigen Bundespersonalausweises),
    4. ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweisen (z. B. durch Vorlage eines gültigen Jagdscheins, einer Bescheinigung vom Schützenverein oder Brauchtumsvereinigung etc., je nach Einzelfall),
    5. die erforderliche Fachkunde nachweisen (durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit) und
    6. einen Nachweis für die sichere Aufbewahrung kleiner Mengen von Explosivstoffen vorlegen.

    Um an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit teilnehmen zu dürfen, benötigt der Antragsteller zuvor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche ebenfalls bei der zuständigen Sprengstoffbehörde beantragt werden muss. Diese ist dann dem Lehrgangsleiter vorzulegen.

    Für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragstellers von der Sprengstoffbehörde nach Antragseingang überprüft. (Dauer ca. 3-6 Wochen)

    Sollten keine Beanstandungen festgestellt werden, so wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Kostenrechnung dann zugesandt. Die Gebühr ist erst nach Erhalt zu überweisen.

    Für die spätere Verlängerung der Gültigkeit der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang ist erneut ein Antrag, der Bundespersonalausweises und ein Bedürfnisnachweis rechtzeitig vorzulegen.

    Voraussetzungen

    • deutsche Staatsangehörigkeit
    • den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mindestens drei Jahre ununterbrochen in Deutschland

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Die Genehmigung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Ohrum: Spezialisierung

    Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: 40,00 €

    Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: 102,26 €

    Verlängerung der Gültigkeit einer Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: 40,00 €

    Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: 40,00 €

    Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: 102,26 €

    Verlängerung der Gültigkeit einer Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: 40,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.05.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Erlaubnis zum nicht gewerblichen Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

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