Erlaubnis zum nicht gewerblichen Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
Beschreibung
Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für nicht gewerbliche Zwecke erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.
Für die Erteilung einer Erlaubnis wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Ansprechpartner
Abteilung 321 Ordnungswesen und Ausländerbehörde
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, letzter Einlass 12:00 Uhr sowie Montag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, letzter Einlass 15:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, letzter Einlass 17:30 Uhr sowie nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 05331 840
Fax: 05331 84366
erforderliche Unterlagen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Nachweis der Fachkunde
- Bedürfnisnachweis
Hinweise für Oderwald: Erlaubnis zum nicht gewerblichen Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (erhältlich bei der Behörde),
- der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen (wird von der Behörde überprüft),
- das 21. Lebensjahr vollendet haben (Nachweis durch Vorlage des gültigen Bundespersonalausweises),
- ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweisen (z. B. durch Vorlage eines gültigen Jagdscheins, einer Bescheinigung vom Schützenverein oder Brauchtumsvereinigung etc., je nach Einzelfall),
- die erforderliche Fachkunde nachweisen (durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit) und
- einen Nachweis für die sichere Aufbewahrung kleiner Mengen von Explosivstoffen vorlegen.
Um an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit teilnehmen zu dürfen, benötigt der Antragsteller zuvor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche ebenfalls bei der zuständigen Sprengstoffbehörde beantragt werden muss. Diese ist dann dem Lehrgangsleiter vorzulegen.
Für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragstellers von der Sprengstoffbehörde nach Antragseingang überprüft. (Dauer ca. 3-6 Wochen)
Sollten keine Beanstandungen festgestellt werden, so wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Kostenrechnung dann zugesandt. Die Gebühr ist erst nach Erhalt zu überweisen.
Für die spätere Verlängerung der Gültigkeit der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang ist erneut ein Antrag, der Bundespersonalausweises und ein Bedürfnisnachweis rechtzeitig vorzulegen.
Voraussetzungen
- deutsche Staatsangehörigkeit
- den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mindestens drei Jahre ununterbrochen in Deutschland
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Genehmigung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Oderwald: Erlaubnis zum nicht gewerblichen Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: 40,00 €
Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: 102,26 €
Verlängerung der Gültigkeit einer Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: 40,00 €
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.05.2020
Stichwörter
Erlaubnis zum nicht gewerblichen Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
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