Spielhallen Erlaubnis
Beschreibung
Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. Spielhallengesetz (NSpielhG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Da diese Erlaubnisse nur noch befristet erteil werden dürfen (bis zu 10 Jahren), bedarf es einer erneuten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 NSpielhG.
Diese Erlaubnisse gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NSpielhG jeweils auch als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).
Hinweise für Jork: Spielhallen
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt oder der selbständigen Gemeinde, in dessen oder deren Gebiet eine Spielhalle betrieben werden soll.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Jork: Spielhallen
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Ansprechpartner
Sicherheit, Ordnung und Migration
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden. Besondere Öffnungszeiten: Ausländerangelegenheiten: Montag, Dienstag, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 17.00 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
- Nutzflächenberechnung
- bei Neueinrichtung:
- Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
- Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV")
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
- § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
- Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“
Hinweise für Jork: Spielhallen
Neben dem "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nds. Spielhallengesetz" müssen diverse weitere Unterlagen eingereicht werden. Welche dies sind, können Sie dem "Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle" entnehmen.
Den Antrag und das Merkblatt finden Sie unten unter "Dokumente".
Die Anforderung weiterer Unterlagen ist vorbehalten.
Falls der Antragsteller verheirat ist, sind alle persönlichen Unterlagen auch für den Ehepartner vorzulegen (Vorbeugung von Strohmannverhältnissen).
Bei juristischen Personen sind alle persönlichen Unterlagen für alle geschäftsführenden Personen einzureichen.
Neben dem "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nds. Spielhallengesetz" müssen diverse weitere Unterlagen eingereicht werden. Welche dies sind, können Sie dem "Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle" entnehmen.
Den Antrag und das Merkblatt finden Sie unten unter "Dokumente".
Die Anforderung weiterer Unterlagen ist vorbehalten.
Falls der Antragsteller verheirat ist, sind alle persönlichen Unterlagen auch für den Ehepartner vorzulegen (Vorbeugung von Strohmannverhältnissen).
Bei juristischen Personen sind alle persönlichen Unterlagen für alle geschäftsführenden Personen einzureichen.
Formulare
- Formulare: keine
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Antragsstellung kann gefordert werden, persönliche Abholung ist nicht erforderlich.
Onlineverfahren möglich: ja
Voraussetzungen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Bei juristischen Personen:
- ggf. Vertretungsvollmacht
- Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
- Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
- Nutzflächenberechnung
- bei Neueinrichtung:
- Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
- Zertifikat nach § 5 NSpielhG
- Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG für die antragstellende oder für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Erlaubnis für Spielhalle ist ausgeschlossen, wenn
- die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, zu einer zulässig betriebenen benachbarten Spielhalle nicht den Mindestabstand von 100 Metern oder den aufgrund einer kommunalen Verordnung abweichend geregelten Mindestabstand einhält,
- die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, in baulichem Verbund mit einer weiteren Spielhalle betrieben werden soll,
- in dem Gebäude oder Gebäudekomplex eine Wettvermittlungsstelle nach § 8 NGlüSpG zulässigerweise betrieben wird,
der Betrieb der Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, Ziel und Zweck des § 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen würde.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Jork: Spielhallen
§ 2 Abs. 1 Nieders. Spielhallengesetz (NSpielhG)
§ 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
§ 2 Abs. 1 Nieders. Spielhallengesetz (NSpielhG)
§ 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
Rechtsbehelf
Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden. In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Verfahrensablauf
Für Spielhallen gilt ein Ausübungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. D.h. der Betrieb einer Spielhalle darf erst begonnen werden, wenn nach schriftlicher Erlaubnisantragstellung die Erlaubnis erteilt wurde. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung wird daher dringend empfohlen.
Fristen
Inhaber gültiger Erlaubnisse dürfen für den betroffenen Betrieb Anschlusserlaubnisanträge frühestens zwei Jahre vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis stellen. Gleiches gilt, wenn ein Erlaubnisantrag für eine Spielhalle gestellt wird, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer erlaubt betriebenen Spielhalle nicht wahrt oder mit einer erlaubt betriebenen Spielhalle in baulichem Verbund stehen würde (§ 2 Abs. 3 NSpielhG).
Ansonsten (z.B. bei Existenzgründungen) bestehen keine Antragsfristen.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.
Gebühr ab 4000.0 EUR bis 20000.0 EUR
Hinweise für Jork: Spielhallen
Es fallen Gebühren zwischen 4.000 und 20.000 Euro je Antrag an. Die genaue Höhe der Gebühren kann erst nach Abschluss der Antragsbearbeitung bestimmt werden.
Es fallen Gebühren zwischen 4.000 und 20.000 Euro je Antrag an. Die genaue Höhe der Gebühren kann erst nach Abschluss der Antragsbearbeitung bestimmt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 09.05.2024
Stichwörter
Spielhallen: Erlaubnis, Spielhallenerlaubnis, Spielhalle eröffnen
Metainformation
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