Spielhallen Erlaubnis
Beschreibung
Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. Spielhallengesetz (NSpielhG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Da diese Erlaubnisse nur noch befristet erteil werden dürfen (bis zu 10 Jahren), bedarf es einer erneuten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 NSpielhG.
Diese Erlaubnisse gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NSpielhG jeweils auch als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).
Hinweise für Osterholz: Spielhallen
Seit dem 01.02.2022 benötigen Spielhallenbetreiber eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV).
Nach dem NSpielhG dürfen Spielhallen nicht in unmittelbarere Nachbarschaft betrieben werden. Sie müssen einen Mindestabstand einhalten. Dieser beträgt in Niedersachsen grundsätzlich 100 Meter.
Das Betreiben einer Spielhalle bedarf neben der Spielhallenerlaubnis nach dem NSpielhG in Verbindung mit dem GlüStV auch einer entsprechenden Baugenehmigung für die gewerblich genutzten Flächen. Außerdem sind eine Aufstellererlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung sowie eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu beantragen.
Seit dem 01.02.2022 benötigen Spielhallenbetreiber eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV).
Nach dem NSpielhG dürfen Spielhallen nicht in unmittelbarere Nachbarschaft betrieben werden. Sie müssen einen Mindestabstand einhalten. Dieser beträgt in Niedersachsen grundsätzlich 100 Meter.
Das Betreiben einer Spielhalle bedarf neben der Spielhallenerlaubnis nach dem NSpielhG in Verbindung mit dem GlüStV auch einer entsprechenden Baugenehmigung für die gewerblich genutzten Flächen. Außerdem sind eine Aufstellererlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung sowie eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt oder der selbständigen Gemeinde, in dessen oder deren Gebiet eine Spielhalle betrieben werden soll.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Osterholz: Spielhallen
Für Spielhallenerlaubnisse nach § 2 in Verbindung mit § 24 GlüStV gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für Betrieb im Gebiet der Stadt Osterholz-Scharmbeck: Stadt Osterholz-Scharmbeck
- für Betriebe im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Osterholz
Für Spielhallenerlaubnisse nach § 2 in Verbindung mit § 24 GlüStV gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für Betrieb im Gebiet der Stadt Osterholz-Scharmbeck: Stadt Osterholz-Scharmbeck
- für Betriebe im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Osterholz
Ansprechpartner
Sachgebiet Gewerbe und Wirtschaft, Landwirtschaft und Forsten, Jagd und Waffen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Forke
Fax: 04791 930-111850
Telefon Festnetz: 04791 930-1850
Bauordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
- Nutzflächenberechnung
- bei Neueinrichtung:
- Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
- Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV")
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
- § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
- Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“
Hinweise für Osterholz: Spielhallen
- Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (2fach)
- Grundrisszeichnung im Maßstab 1 : 100 (2fach)
- bei neuen Betrieben: Lageplan DIN A 4 im Maßstab 1 : 5.000
- Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
- Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
- Führungszeugnis (bei der Wohnortgemeinde zu beantragen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnortgemeinde zu beantragen)
- bei Antragstellung durch eine GmbH: GmbH-Vertrag, Handelsregisterauszug
- Vorlage eines Sozialkonzeptes nach § 6 GlüStV
- Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes gem. § 15 Absatz 1 NSpielhG
- Vorlage der Zertifizierung nach § 5 NSpielhG
- Vorlage des Sachkundenachweises nach § 6 NSpielhG
- Aufstellererlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
- Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (2fach)
- Grundrisszeichnung im Maßstab 1 : 100 (2fach)
- bei neuen Betrieben: Lageplan DIN A 4 im Maßstab 1 : 5.000
- Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
- Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
- Führungszeugnis (bei der Wohnortgemeinde zu beantragen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnortgemeinde zu beantragen)
- bei Antragstellung durch eine GmbH: GmbH-Vertrag, Handelsregisterauszug
- Vorlage eines Sozialkonzeptes nach § 6 GlüStV
- Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes gem. § 15 Absatz 1 NSpielhG
- Vorlage der Zertifizierung nach § 5 NSpielhG
- Vorlage des Sachkundenachweises nach § 6 NSpielhG
- Aufstellererlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
Formulare
- Formulare: keine
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Antragsstellung kann gefordert werden, persönliche Abholung ist nicht erforderlich.
Onlineverfahren möglich: ja
Voraussetzungen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Bei juristischen Personen:
- ggf. Vertretungsvollmacht
- Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
- Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
- Nutzflächenberechnung
- bei Neueinrichtung:
- Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
- Zertifikat nach § 5 NSpielhG
- Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG für die antragstellende oder für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Erlaubnis für Spielhalle ist ausgeschlossen, wenn
- die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, zu einer zulässig betriebenen benachbarten Spielhalle nicht den Mindestabstand von 100 Metern oder den aufgrund einer kommunalen Verordnung abweichend geregelten Mindestabstand einhält,
- die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, in baulichem Verbund mit einer weiteren Spielhalle betrieben werden soll,
- in dem Gebäude oder Gebäudekomplex eine Wettvermittlungsstelle nach § 8 NGlüSpG zulässigerweise betrieben wird,
der Betrieb der Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, Ziel und Zweck des § 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen würde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden. In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Verfahrensablauf
Für Spielhallen gilt ein Ausübungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. D.h. der Betrieb einer Spielhalle darf erst begonnen werden, wenn nach schriftlicher Erlaubnisantragstellung die Erlaubnis erteilt wurde. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung wird daher dringend empfohlen.
Fristen
Inhaber gültiger Erlaubnisse dürfen für den betroffenen Betrieb Anschlusserlaubnisanträge frühestens zwei Jahre vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis stellen. Gleiches gilt, wenn ein Erlaubnisantrag für eine Spielhalle gestellt wird, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer erlaubt betriebenen Spielhalle nicht wahrt oder mit einer erlaubt betriebenen Spielhalle in baulichem Verbund stehen würde (§ 2 Abs. 3 NSpielhG).
Ansonsten (z.B. bei Existenzgründungen) bestehen keine Antragsfristen.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.
Gebühr ab 4000.0 EUR bis 20000.0 EUR
Hinweise für Osterholz: Spielhallen
Die Gebührenhöhe für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und beträgt zwischen 4.000 und 20.000 € (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Ziffer 51.1.7 Allgemeine Gebührenordnung des Landes).
Die Gebührenhöhe für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und beträgt zwischen 4.000 und 20.000 € (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Ziffer 51.1.7 Allgemeine Gebührenordnung des Landes).
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 09.05.2024
Stichwörter
Spielhallen: Erlaubnis, Spielhallenerlaubnis, Spielhalle eröffnen