Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallen Erlaubnis

    Beschreibung

    Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. Spielhallengesetz (NSpielhG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Da diese Erlaubnisse nur noch befristet erteil werden dürfen (bis zu 10 Jahren), bedarf es einer erneuten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 NSpielhG.

    Diese Erlaubnisse gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NSpielhG jeweils auch als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt oder der selbständigen Gemeinde, in dessen oder deren Gebiet eine Spielhalle betrieben werden soll.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Ordnung - Gewerbeamt - Fachdienst 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Königsberger Straße 10

    29439 Lüchow-Dannenberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05841 120-419

    E-Mail: 32.gewerbe@luechow-dannenberg.de

    Version

    Technisch erstellt am 11.08.2024 (von: Webservice, Landkreis Lüchow-Dannenberg)

    Technisch geändert am 22.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Lüchow-Dannenberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
    • Nutzflächenberechnung
    • bei Neueinrichtung:
      • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
    • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV")

    Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Antragsstellung kann gefordert werden, persönliche Abholung ist nicht erforderlich.

    Onlineverfahren möglich: ja

    Voraussetzungen

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Bei juristischen Personen:
      • ggf. Vertretungsvollmacht
      • Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
    • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
    • Nutzflächenberechnung
    • bei Neueinrichtung:
      • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
    • Zertifikat nach § 5 NSpielhG
    • Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG für die antragstellende oder für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person

    Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

    Erlaubnis für Spielhalle ist ausgeschlossen, wenn

    • die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, zu einer zulässig betriebenen benachbarten Spielhalle nicht den Mindestabstand von 100 Metern oder den aufgrund einer kommunalen Verordnung abweichend geregelten Mindestabstand einhält,
    • die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, in baulichem Verbund mit einer weiteren Spielhalle betrieben werden soll,
    • in dem Gebäude oder Gebäudekomplex eine Wettvermittlungsstelle nach § 8 NGlüSpG zulässigerweise betrieben wird,

    der Betrieb der Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, Ziel und Zweck des § 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen würde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden. In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. 

    Verfahrensablauf

    Für Spielhallen gilt ein Ausübungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. D.h. der Betrieb einer Spielhalle darf erst begonnen werden, wenn nach schriftlicher Erlaubnisantragstellung die Erlaubnis erteilt wurde. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung wird daher dringend empfohlen.

    Fristen

    Inhaber gültiger Erlaubnisse dürfen für den betroffenen Betrieb Anschlusserlaubnisanträge frühestens zwei Jahre vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis stellen. Gleiches gilt, wenn ein Erlaubnisantrag für eine Spielhalle gestellt wird, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer erlaubt betriebenen Spielhalle nicht wahrt oder mit einer erlaubt betriebenen Spielhalle in baulichem Verbund stehen würde (§ 2 Abs. 3 NSpielhG).

    Ansonsten (z.B. bei Existenzgründungen) bestehen keine Antragsfristen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.

    Gebühr ab 4000.0 EUR bis 20000.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 09.05.2024

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 31.07.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Spielhallen: Erlaubnis, Spielhallenerlaubnis, Spielhalle eröffnen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)