Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallen Erlaubnis

    Beschreibung

    Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. Spielhallengesetz (NSpielhG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Da diese Erlaubnisse nur noch befristet erteil werden dürfen (bis zu 10 Jahren), bedarf es einer erneuten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 NSpielhG.

    Diese Erlaubnisse gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NSpielhG jeweils auch als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).

    Hinweise für Stadthagen: Spielhallen Erlaubnis

    Allgemeine Informationen

    Für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie seit dem 01.02.2022 eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021). Es findet eine Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers statt und die Erteilung einer Erlaubnis kann nur erfolgen, wenn die Spielhalle zertifiziert wurde und der Betreiber eine Sachkundeprüfung bei der IHK abgelegt hat. Personal mit Kundenkontakt darf nur geschult beschäftigt werden.

    Nach dem NSpielhG dürfen Spielhallen nicht in unmittelbarer Nähe einer anderen Spielhalle betrieben werden. Sie müssen in Niedersachsen einen Mindestabstand von 100 Meter einhalten, ggf. kann die Kommune des Standortes davon abweichend bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen anderen Abstand festlegen. Unzulässig ist darüber hinaus der Betrieb einer Spielhalle im baulichen Verbund oder in einem Unzulässig ist darüber hinaus der Betrieb einer Spielhalle im baulichen Verbund oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem bereits zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle betrieben wird.



    Allgemeine Informationen

    Für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie seit dem 01.02.2022 eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021). Es findet eine Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers statt und die Erteilung einer Erlaubnis kann nur erfolgen, wenn die Spielhalle zertifiziert wurde und der Betreiber eine Sachkundeprüfung bei der IHK abgelegt hat. Personal mit Kundenkontakt darf nur geschult beschäftigt werden.

    Nach dem NSpielhG dürfen Spielhallen nicht in unmittelbarer Nähe einer anderen Spielhalle betrieben werden. Sie müssen in Niedersachsen einen Mindestabstand von 100 Meter einhalten, ggf. kann die Kommune des Standortes davon abweichend bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen anderen Abstand festlegen. Unzulässig ist darüber hinaus der Betrieb einer Spielhalle im baulichen Verbund oder in einem Unzulässig ist darüber hinaus der Betrieb einer Spielhalle im baulichen Verbund oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem bereits zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle betrieben wird.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt oder der selbständigen Gemeinde, in dessen oder deren Gebiet eine Spielhalle betrieben werden soll.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Hinweise für Stadthagen: Spielhallen Erlaubnis

    Zuständig für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 NSpielhG in Verbindung mit § 24 GlüStV 2021, außer auf dem Gebiet der Stadt Rinteln, ist der

    Landkreis Schaumburg
    Ordnungsamt
    Bereich Gewerbeangelegenheiten
    Jahnstraße 20
    31655 Stadthagen

    weitere Anschriften:

    Stadt Rinteln
    Amt 32
    Klosterstraße 19
    31737  Rinteln
    Tel: 05751 403 300
    E-Mail: buergerbuero@rinteln.de
    https://www.rinteln.de/politik-und-verwaltung/biss/anliegen/spielhallen

    Industrie- und Handelskammer Hannover
    Schiffgraben 49
    30175 Hannover
    Tel: 0511 3107-0
    E-Mail: info@hannover.ihk.de
    https://www.hannover.ihk.de/hauptnavigation/recht/gewerberecht/ihk-unterrichtung-fuer-spielgeraeteaufsteller2-5134954
    https://www.hannover.ihk.de/hauptnavigation/recht/gewerberecht/neuer-inhalt1x1-des-gewerberechts/spielhallenrecht-in-niedersachsen-neu-geregelt-5429452

    Zuständig für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 NSpielhG in Verbindung mit § 24 GlüStV 2021, außer auf dem Gebiet der Stadt Rinteln, ist der

    Landkreis Schaumburg
    Ordnungsamt
    Bereich Gewerbeangelegenheiten
    Jahnstraße 20
    31655 Stadthagen

    weitere Anschriften:

    Stadt Rinteln
    Amt 32
    Klosterstraße 19
    31737 Rinteln
    Tel: 05751 403 300
    E-Mail: buergerbuero@rinteln.de
    https://www.rinteln.de/politik-und-verwaltung/biss/anliegen/spielhallen

    Industrie- und Handelskammer Hannover
    Schiffgraben 49
    30175 Hannover
    Tel: 0511 3107-0
    E-Mail: info@hannover.ihk.de
    https://www.hannover.ihk.de/hauptnavigation/recht/gewerberecht/ihk-unterrichtung-fuer-spielgeraeteaufsteller2-5134954
    https://www.hannover.ihk.de/hauptnavigation/recht/gewerberecht/neuer-inhalt1x1-des-gewerberechts/spielhallenrecht-in-niedersachsen-neu-geregelt-5429452

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Schaumburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 20

    31655 Stadthagen

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 06.10.2010 (von: Landkreis Schaumburg Webservice)

    Technisch geändert am 20.02.2023 (von: Bartel, Alina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Gewerbebehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 20

    31655 Stadthagen

    Aufzug vorhanden

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 17.02.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
    • Nutzflächenberechnung
    • bei Neueinrichtung:
      • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
    • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV")

    Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

    Hinweise für Stadthagen: Spielhallen Erlaubnis

    Für die Beantragung benötigen Sie nachfolgende Unterlagen

    Natürlichen Personen und für jeden Vertreter einer antragstellenden juristischen Person

    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Verwendungszweck: 32 35 45; Empfänger: Landkreis Schaumburg)
    • Führungszeugnis der Belegart 0B (Verwendungszweck: 32 35 45; Empfänger: Landkreis Schaumburg; Behördenkennzeichen SCS11359)
    • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal über Einträge im Schuldnerverzeichnis https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft/allg/willkommen.jsf
    • Auskunft in Steuersachen durch das zuständige Finanzamt (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
    • Kopie Personalausweis oder Reisepass bei Ausländern
    • Gewerbeanmeldung
    • Kopie des Miet- / Pachtvertrages oder Eigentumsnachweis
    • Grundrisszeichnungen (2-fach) 1:100
    • Lagepläne DIN A4  (2-fach) 1:5000 (bei Neubau)
    • Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV 2021 einer öffentlich anerkannten Institution
    • Fotos oder Zeichnungen (Planungsskizzen) der Außenfassade der Spielhalle, die die gesamte äußere Gestaltung der Spielhalle wiedergeben (§ 13 NSpielhG)
    • Nachweis über die Anmeldung bei der Sperrdatei "OASIS"
    • Nachweis der Zertifizierung der Spielhalle nach § 5 NSpielhG
    • Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG der spielhallenbetreibenden Person oder mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person
    • Nachweis über Schulung der Mitarbeiter mit Kundenkontakt (§ 9 Abs. 3 NSpielhG)

    Juristischen Personen

    • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages, bzw. GmbH - Vertrag
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (Verwendungszweck: 32 35 45: Empfänger: Landkreis Schaumburg)

    Es findet eine Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers statt und die Erteilung einer Erlaubnis kann nur erfolgen, wenn die Spielhalle zertifiziert ist und der Betreiber eine Sachkundeprüfung bei der IHK abgelegt hat. Personal mit Kundenkontakt darf nur geschult beschäftigt werden.

    Für die Beantragung benötigen Sie nachfolgende Unterlagen

    Natürlichen Personen und für jeden Vertreter einer antragstellenden juristischen Person

    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Verwendungszweck: 32 35 45; Empfänger: Landkreis Schaumburg)
    • Führungszeugnis der Belegart 0B (Verwendungszweck: 32 35 45; Empfänger: Landkreis Schaumburg; Behördenkennzeichen SCS11359)
    • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal über Einträge im Schuldnerverzeichnis https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft/allg/willkommen.jsf
    • Auskunft in Steuersachen durch das zuständige Finanzamt (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
    • Kopie Personalausweis oder Reisepass bei Ausländern
    • Gewerbeanmeldung
    • Kopie des Miet- / Pachtvertrages oder Eigentumsnachweis
    • Grundrisszeichnungen (2-fach) 1:100
    • Lagepläne DIN A4 (2-fach) 1:5000 (bei Neubau)
    • Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV 2021 einer öffentlich anerkannten Institution
    • Fotos oder Zeichnungen (Planungsskizzen) der Außenfassade der Spielhalle, die die gesamte äußere Gestaltung der Spielhalle wiedergeben (§ 13 NSpielhG)
    • Nachweis über die Anmeldung bei der Sperrdatei "OASIS"
    • Nachweis der Zertifizierung der Spielhalle nach § 5 NSpielhG
    • Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG der spielhallenbetreibenden Person oder mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person
    • Nachweis über Schulung der Mitarbeiter mit Kundenkontakt (§ 9 Abs. 3 NSpielhG)

    Juristischen Personen

    • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages, bzw. GmbH - Vertrag
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (Verwendungszweck: 32 35 45: Empfänger: Landkreis Schaumburg)

    Es findet eine Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers statt und die Erteilung einer Erlaubnis kann nur erfolgen, wenn die Spielhalle zertifiziert ist und der Betreiber eine Sachkundeprüfung bei der IHK abgelegt hat. Personal mit Kundenkontakt darf nur geschult beschäftigt werden.

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Antragsstellung kann gefordert werden, persönliche Abholung ist nicht erforderlich.

    Onlineverfahren möglich: ja

    Voraussetzungen

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Bei juristischen Personen:
      • ggf. Vertretungsvollmacht
      • Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
    • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
    • Nutzflächenberechnung
    • bei Neueinrichtung:
      • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
    • Zertifikat nach § 5 NSpielhG
    • Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG für die antragstellende oder für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person

    Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

    Erlaubnis für Spielhalle ist ausgeschlossen, wenn

    • die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, zu einer zulässig betriebenen benachbarten Spielhalle nicht den Mindestabstand von 100 Metern oder den aufgrund einer kommunalen Verordnung abweichend geregelten Mindestabstand einhält,
    • die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, in baulichem Verbund mit einer weiteren Spielhalle betrieben werden soll,
    • in dem Gebäude oder Gebäudekomplex eine Wettvermittlungsstelle nach § 8 NGlüSpG zulässigerweise betrieben wird,

    der Betrieb der Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, Ziel und Zweck des § 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen würde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Stadthagen: Spielhallen Erlaubnis

    Rechtsbehelf

    Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden. In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. 

    Verfahrensablauf

    Für Spielhallen gilt ein Ausübungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. D.h. der Betrieb einer Spielhalle darf erst begonnen werden, wenn nach schriftlicher Erlaubnisantragstellung die Erlaubnis erteilt wurde. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung wird daher dringend empfohlen.

    Fristen

    Inhaber gültiger Erlaubnisse dürfen für den betroffenen Betrieb Anschlusserlaubnisanträge frühestens zwei Jahre vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis stellen. Gleiches gilt, wenn ein Erlaubnisantrag für eine Spielhalle gestellt wird, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer erlaubt betriebenen Spielhalle nicht wahrt oder mit einer erlaubt betriebenen Spielhalle in baulichem Verbund stehen würde (§ 2 Abs. 3 NSpielhG).

    Ansonsten (z.B. bei Existenzgründungen) bestehen keine Antragsfristen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.

    Gebühr ab 4000.0 EUR bis 20000.0 EUR

    Hinweise für Stadthagen: Spielhallen Erlaubnis

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 57.1.7.1 an.

    • Gebühr: 4 000 – 20 000 Euro

    https://www.ndsvoris.de/jportal/?quelle=jlink&query=AllgGO+ND+Anlage&psml=bsvorisprod.psml&max=true

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 57.1.7.1 an.

    • Gebühr: 4 000 - 20 000 Euro

    https://www.ndsvoris.de/jportal/?quelle=jlink&query=AllgGO+ND+Anlage&psml=bsvorisprod.psml&max=true

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 09.05.2024

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 31.07.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Spielhallen: Erlaubnis, Spielhallenerlaubnis, Spielhalle eröffnen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Metainformation