Sorgeerklärung Beurkundung

    Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

    Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

    Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

    Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

    Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

    Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

    Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
     

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Sorgeerklärung (gemeinsame elterliche Sorge)

    Das Sorgerecht regelt das elterliche Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Versorgung und zur Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes (Personensorge und Vermögenssorge). Unter Personensorge versteht man beispielsweise die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

    Sind die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht für ihr Kind. Auch nicht miteinander verheiratete Eltern haben die Möglichkeit, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam auszuüben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Sorgeerklärung (gemeinsame elterliche Sorge)

    E-Mail: beistandschaften[at]stadt-oldenburg.de
    Telefax: 0441 235-3360

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:

    • A bis C: Herr Tomforde, Zimmer 302, Telefon 0441 235-2178
    • D bis F: Frau Weiss, Zimmer 303, Telefon 0441 235-2718
    • G bis Ja: Frau Gabel, Zimmer 309, Telefon 0441 235-4645
    • Jb bis K: Frau Elßner, Zimmer 304, Telefon 0441 235-2662
    • L bis Ma: Frau Bönicke, Zimmer 305, Telefon 0441 235-2405
    • Mb bis N: Frau Docter, Zimmer 310, Telefon 0441 235-4757
    • O bis Sa: Frau Rosowki, Zimmer 306, Telefon 0441 235-2192
    • Sb bis St: Frau Rösner, Zimmer 307, Telefon 0441 235-2324
    • Su bis Z: Frau Vieweger, Zimmer 308, Telefon 0441 235-3094

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Verwaltung und Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergstraße 25

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-2154

    E-Mail: jugend-familie@stadt-oldenburg.de

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
    • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
    • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Voraussetzungen

    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
    • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
    • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
    • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
    • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
      • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
      • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
         

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
       

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Sorgeerklärung (gemeinsame elterliche Sorge)

    Die hierfür erforderlichen Sorgeerklärungen müssen beurkundet werden. Diese Beurkundungen können nach vorheriger Terminabsprache beim Amt für Jugend und Familie oder bei einem Notar erfolgen. Die Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden.

    Die Sorgeerklärung umfasst das gesamte Sorgerecht und nicht nur Teile davon. Die Eltern müssen demnach alle grundlegenden Entscheidungen für ihr Kind gemeinsam treffen. Die gemeinsame Sorge kann nur vom Familiengericht abgeändert werden.

    Wenn keine Sorgeerklärungen abgegeben werden und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Sollten Sie einen Nachweis über das Vorliegen des alleinigen Sorgerechts (früher sogenannte Negativbescheinigung) benötigen, können Sie diesen ebenfalls beim Amt für Jugend und Familie anfordern. Diese Bescheinigung hat allerdings keine Aussagefähigkeit, wenn sich aus gerichtlichen Entscheidungen sorgerechtliche Konsequenzen ergeben.

    Fristen

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

    Kosten

    Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag kostenfrei

    Jugendamt: Gebühr kostenfrei

    Notar, zzgl. Auslagen: Gebühr 80.00 EUR

    Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag ab 60.00 EUR bis 80.00 EUR

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Sorgeerklärung (gemeinsame elterliche Sorge)

    Die Beurkundung der Sorgerechtserklärung beim Amt für Jugend und Familie ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 16.05.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Sorgeerklärung, Sorgerechtsbescheinigung, Sorgerecht, Elterliche Sorge, Urkunde, elterliche Sorge, Nicht miteinander verheiratet, Unverheiratet, Nichteheliches Kind

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de