Schulpflicht

    Schulpflicht

    Beschreibung

    Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. 

    Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten noch nicht genügend entwickelt sind, können um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

    Der Stichtag für die Schulpflicht in Niedersachsen wird in drei Schritten vom 30. Juni eines Jahres auf den 30. September verlegt. Um den Schulträgern und Eltern genügend Zeit zu lassen, sich auf die Veränderung einzustellen, wurden erstmalig 2010 Kinder schulpflichtig , die bis zum 31. Juli 2010 das sechste Lebensjahr vollendet hatten. 2011 wird dann der Stichtag der 31. August sein und ab 2012 der 30. September. Das heißt, schulpflichtig werden

    • mit Beginn des Schuljahres 2011/ 2012 alle Kinder, die in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. August 2011 das sechste Lebensjahr vollenden,
    • mit Beginn des Schuljahres 2012/ 2013 alle Kinder, die bis zum 30. September (2012) das sechste Lebensjahr vollenden.

    Von 2012 an kommt die Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) erstmalig zur Anwendung und gilt dann für die nachfolgenden Schuljahre entsprechend - Stichtag ist dann jeweils der 30. September.

    Die Schulpflicht dauert grundsätzlich 12 Schuljahre. Sie gliedert sich in die mindestens neunjährige Vollzeitschulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Im Anschluss wird die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule oder für Auszubildende durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Sie kann im Einzelfall auch verkürzt werden.

    Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler ein Schuljahr übersprungen oder eine Schule im Ausland besucht haben. Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung vom Schulbesuch sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden. Auch die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht wird angerechnet.

    Weitere Informationen:

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Schule, an der Sie Ihr Kind anmelden möchten.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Uplengen - Fachbereich 1 Bildung, Zentrale Dienste, Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Alter Postweg 113

    26670 Uplengen

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Rathaus
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Rathaus
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: E-Ladestation vor dem Rathaus
      Anzahl: 2  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Uplengen, Grundschule Remels
      Linie:
      • Bus: unbekannt

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Nur das Erdgeschoss ist barrierefrei zugänglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04956 9117-0

    Fax: 04956 9117-33

    E-Mail: gemeinde@uplengen.de

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeinde Uplengen

    Empfänger: Gemeinde Uplengen

    IBAN: DE91 2856 2297 0100 0683 00

    BIC: GENODEF1UPL

    Bankinstitut: Raiffeisen Volksbank eG

    Stichwörter

    Baugrundstücke, Behörde, Betriebsrat, Bücherei, Bürgermeister, Datenschutz, EDV, Fachbereich 1, Gebäudebewirtschaftung, Gemeindeverwaltung Rathaus, Gemeindeverwaltung Rathaus, Hauptamt, IT, Kämmerei, Kinder, Jugendliche, Jugendzentren, Jugendzentrum, Kommunalwesen/zentrale Dienste/Projektarbeit, Personalabteilung, Pressestelle, Radtour, Radverkehr, Rathaus, Schulamt, Streetwork,, Verwaltungsleitung

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen Fristen beachtete werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    schulpflicht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de