Schulpflicht
Beschreibung
Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten noch nicht genügend entwickelt sind, können um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.
Der Stichtag für die Schulpflicht in Niedersachsen wird in drei Schritten vom 30. Juni eines Jahres auf den 30. September verlegt. Um den Schulträgern und Eltern genügend Zeit zu lassen, sich auf die Veränderung einzustellen, wurden erstmalig 2010 Kinder schulpflichtig , die bis zum 31. Juli 2010 das sechste Lebensjahr vollendet hatten. 2011 wird dann der Stichtag der 31. August sein und ab 2012 der 30. September. Das heißt, schulpflichtig werden
- mit Beginn des Schuljahres 2011/ 2012 alle Kinder, die in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. August 2011 das sechste Lebensjahr vollenden,
- mit Beginn des Schuljahres 2012/ 2013 alle Kinder, die bis zum 30. September (2012) das sechste Lebensjahr vollenden.
Von 2012 an kommt die Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) erstmalig zur Anwendung und gilt dann für die nachfolgenden Schuljahre entsprechend - Stichtag ist dann jeweils der 30. September.
Die Schulpflicht dauert grundsätzlich 12 Schuljahre. Sie gliedert sich in die mindestens neunjährige Vollzeitschulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Im Anschluss wird die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule oder für Auszubildende durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Sie kann im Einzelfall auch verkürzt werden.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler ein Schuljahr übersprungen oder eine Schule im Ausland besucht haben. Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung vom Schulbesuch sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden. Auch die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht wird angerechnet.
Weitere Informationen:
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Schule, an der Sie Ihr Kind anmelden möchten.
Hinweise für Langwedel: Schulpflicht
Grundschule Etelsen
Schulstraße 8
27299 Langwedel - Etelsen
Schulleiterin:
Frau Kerstin Burgard
04235 / 671
Fax 04235 / 95 71 21
Homepage der Grundschule Etelsen
Grundschule Langwedel
Marienstraße 44
27299 Langwedel
Schulleiterin:
Frau Krüger
04232 / 94 30 90
Fax 04232 / 94 30 91
Homepage der Grundschule Langwedel
Grundschule Völkersen
Völkerser Landstraße 70
27299 Langwedel - Völkersen
Schulleiterin:
Frau Martina Fischer-Schwarzenberg
04232 / 77 08
Fax 04232 / 93 42 36
Oberschule am Goldbach
Suhrfeldstraße 3
27299 Langwedel
Schulleiter:
Herr Rolf Bartels
04232 / 93 270
Fax 04232 / 93 27 27
Homepage der Schule am Goldbach
Helene-Grulke-Schule
Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung
Staatlich anerkannte private Ersatzschule
Helene-Grulke-Straße 5
27299 Langwedel
04235 / 89 201
Telefax: 04235 / 89 207
- E-Mail senden Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung
- Homepage der Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung
Ansprechpartner
Landkreis Verden
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Di., Do. und Fr. 08.00 - 12.00 Uhr Do. 14.00 - 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Bitte nutzen Sie vorrangig die Möglichkeit der Terminvereinbarung.
Kontakt
Internet
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen Fristen beachtete werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium
Stichwörter
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