Schulpflicht

    Schulpflicht

    Beschreibung

    Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. 

    Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten noch nicht genügend entwickelt sind, können um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

    Der Stichtag für die Schulpflicht in Niedersachsen wird in drei Schritten vom 30. Juni eines Jahres auf den 30. September verlegt. Um den Schulträgern und Eltern genügend Zeit zu lassen, sich auf die Veränderung einzustellen, wurden erstmalig 2010 Kinder schulpflichtig , die bis zum 31. Juli 2010 das sechste Lebensjahr vollendet hatten. 2011 wird dann der Stichtag der 31. August sein und ab 2012 der 30. September. Das heißt, schulpflichtig werden

    • mit Beginn des Schuljahres 2011/ 2012 alle Kinder, die in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. August 2011 das sechste Lebensjahr vollenden,
    • mit Beginn des Schuljahres 2012/ 2013 alle Kinder, die bis zum 30. September (2012) das sechste Lebensjahr vollenden.

    Von 2012 an kommt die Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) erstmalig zur Anwendung und gilt dann für die nachfolgenden Schuljahre entsprechend - Stichtag ist dann jeweils der 30. September.

    Die Schulpflicht dauert grundsätzlich 12 Schuljahre. Sie gliedert sich in die mindestens neunjährige Vollzeitschulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Im Anschluss wird die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule oder für Auszubildende durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Sie kann im Einzelfall auch verkürzt werden.

    Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler ein Schuljahr übersprungen oder eine Schule im Ausland besucht haben. Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung vom Schulbesuch sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden. Auch die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht wird angerechnet.

    Weitere Informationen:

    Hinweise für Göttingen: Schulpflicht

    Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist zum Schulbesuch verpflichtet. Im Anschluss an den Schulbesuch im Primarbereich und Sekundarbereich I, ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Schule zu erfüllen. Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.
     
    Die Überwachung der Schulpflicht ist zum Teil Aufgabe des Landkreises Göttingen. Im Rahmen des Wechsels auf weiterführende Schulen in den Sekundarbereich II nach der 9. beziehungsweise 10. Klasse wird die Einhaltung der Schulpflicht überprüft. Bei Verdacht auf Schulpflichtverletzungen wird das zuständige Ordnungsamt beteiligt.
     

    Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist zum Schulbesuch verpflichtet. Im Anschluss an den Schulbesuch im Primarbereich und Sekundarbereich I, ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Schule zu erfüllen. Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.
     
    Die Überwachung der Schulpflicht ist zum Teil Aufgabe des Landkreises Göttingen. Im Rahmen des Wechsels auf weiterführende Schulen in den Sekundarbereich II nach der 9. beziehungsweise 10. Klasse wird die Einhaltung der Schulpflicht überprüft. Bei Verdacht auf Schulpflichtverletzungen wird das zuständige Ordnungsamt beteiligt.
     

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Schule, an der Sie Ihr Kind anmelden möchten.

    Ansprechpartner

    Flecken Bovenden

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    37120 Bovenden

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten des Rathauses Montag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Dienstag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Mittwoch Geschlossen Donnerstag 08.00 Uhr bis 12:30 Uhr 15:00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Besondere Öffnungszeiten des Bürgerbüros: Montag 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr Dienstag 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr Mittwoch 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0551 8201

    Fax: 0551 83691

    E-Mail: flecken@bovenden.de

    Version

    Technisch erstellt am 04.03.2022 (von: Webservice, Flecken Bovenden)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Flecken Bovenden)

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    Sprachbezeichnung nativ: English

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    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Landkreis Göttingen - Fachbereich Bildung, Sport und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße 4

    37083 Göttingen

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    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen Fristen beachtete werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    schulpflicht

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