Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerfahrtkosten

    Beschreibung

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

    Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

    Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt

    Hinweise für Uelzen: Satzung

    Die Stadt Uelzen führt im Namen des Landkreises Uelzen die Schülerbeförderung für alle Schüler durch, die Schulen im Gebiet der Stadt Uelzen besuchen. Eine Schülerbeförderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ein Anspruch besteht. Dazu ist ein Antrag (siehe unten) bei der Stadt Uelzen zu stellen.

    Beförderungsanspruch:
    Ein Erstattungs- oder Beförderungsanspruch besteht grundsätzlich nur für den Weg zu der nächsten Schule, die die von dem Schüler gewählte Schulform anbietet. Im Falle von vorhandenen Schulbezirken besteht der Anspruch zu der im Schulbezirk festgelegten Schule.

    Art der Beförderung:
    Als Leistung der Schülerbeförderung sind möglich:

     Schüler-Abo-Card (kombinierte Bus und Zugfahrkarte) als personenbezogener Fahrschein der Deutschen Bahn AG

     Schülersammelzeitkarte (Busfahrkarte) der Regionalbus Braunschweig

     Fahrtkostenrückerstattung - jedoch nur in Einzelfällen und auf gesonderten Antrag möglich

     Sonderbeförderung von Schülern in Ausnahmefällen (z.B. Beförderung mit öffentl. Verkehrsmitteln nicht möglich oder unzumutbar).

    Eine Festlegung auf die Art der Beförderung trifft die Stadt Uelzen.

    Antragstellung:
    Der Antrag auf Schülerbeförderung ist für jedes Schuljahr von dem gesetzlichen Vertreter oder dem volljährigen Schüler selbst zu stellen.
    Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Sekretariat der zuständigen (neuen) Schule abzugeben. Das Einhalten dieser Frist ist notwendig, um die Ansprüche zu prüfen und die rechtzeitige Ausgabe der Fahrkarten zum Schuljahresbeginn zu gewährleisten. Bei Anträgen, die verspätet oder erst innerhalb des laufenden Schuljahres eingehen, muss mit einer Bearbeitungszeit von etwa vier Wochen gerechnet werden.

    Bewilligung:
    Der Antrag auf Schülerbeförderung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn

     der Schüler seinen Hauptwohnsitz im Gebiet des Landkreises Uelzen hat und

     eine Schulform nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nrm. 1 - 4 NSchG besucht wird und

     die Entfernung zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule (Schulweg) die Mindestentfernungsgrenze überschreitet (für Primarbereich = 2 km; für Sekundarbereich I = 4 km), oder

     der Schulweg dem Schüler nicht zuzumuten (gefährlicher Schulweg oder Fahr- und Wartezeiten - 60 Min im Primarbereich;
    90 min im Sekundarbereich - überschritten), oder

     eine Beförderung aus anderen Gründen (z.B. Krankheit - Attest muss vorgelegt werden) erforderlich ist.

    Fahrkostenerstattung:
    Solange eine öffentliche Verkehrsverbindung vorhanden ist und die zumutbaren Fahr- und Wartezeiten nicht überschritten werden, kann eine Erstattung von ausgelegten Beförderungskosten nur auf Antrag und maximal in Höhe der Kosten erstattet werden, die bei Nutzung des günstigsten Tarifes im öffentlichen Personennahverkehrs auf dieser Strecke angefallen wären. Bei Betriebspraktika sind vorrangig vorhandene Fahrkarten zu nutzen. Nur wenn die Schule / der Praktikumsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist, können die Kosten für die Benutzung privater Beförderungsmittel in begrenzter Höhe anerkannt werden.

    Behandlung der Fahrkarten:
    An die Schüler ausgegebene Fahrausweise werden nur zum Zwecke des Schulbesuchs und nur für die Dauer der Anspruchsberechtigung ausgegeben. Eigentümer der Fahrausweise bleibt die Stadt Uelzen. Jede Änderung, die auf den Beförderungsanspruch Auswirkungen haben kann, ist unverzüglich (innerhalb von drei Werktagen) bei der Stadt Uelzen. Nicht mehr benötigte Fahrausweise sind zurückzugeben. Kosten, die durch die unzulässige Nutzung von Fahrausweisen entstehen, können durch die Stadt Uelzen zurückverlangt werden.
    Bei Verlust von Fahrausweisen kann die Ausstellung einer Ersatzfahrkarte bei der Stadt Uelzen beantragt werden. Dabei ist eine Gebühr in bar zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem auszustellenden Fahrausweis (25,00 EUR für Bus-Fahrausweise; 30,00 EUR für Bus-Schiene-Fahrausweise).
     

    Ansprechpartner

    Landkreis Uelzen - Schul- und Kulturamt

    Beschreibung

    Die Aufgabenpalette des Schul- und Kulturamtes umfasst unter anderem die komplette Ausstattung der kreiseigenen Schulen und die Betreuung des Kreiselternrates. Im Kreismedienzentrum, das wie das Kreisarchiv zum Schul- und Kulturamt gehört, wird ein breites Medienangebot für alle Schulen im Kreisgebiet vorgehalten. Neben der Schülerbeförderung ist das Amt auch für den ÖPNV-Bereich (Öffentlicher Personennahverkehr) zuständig. Auch die Sportförderung und die Förderung kultureller Einrichtungen ist im Schul- und Kulturamt angesiedelt.

    Die wichtigsten Aufgaben im Überblick:

    Im Bürger- und Unternehmensservice sind eine Vielzahl von Verwaltungsleistungen unter Angabe von Hinweisen, Rechtsgrundlagen, Gebühren, Links etc. beschrieben. Dazu sind diverse Formulare den Verwaltungsleistungen zugeordnet:

    Adresse

    Hausanschrift

    Albrecht-Thaer-Straße 101

    29525 Uelzen

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1761

    29507 Uelzen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0581 82-3099

    E-Mail: info@landkreis-uelzen.de

    Kontaktperson

    Stichwörter

    Antrag auf Erstattung, Schülerbeförderung, Schülerfahrtkosten

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schülerbeförderung, Mobilitätsticket, Busfahrkarte, Schulbeförderung, Bus, Schulbus, Monatskarte, Schülerzeitkarte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de