Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerfahrtkosten

    Beschreibung

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

    Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

    Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Schülerfahrtkosten

    Allgemeine Informationen

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

    Eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Im Sekundarbereich I besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform. Im Primarbereich besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht zur Schule des Schulbezirks des Wohnortes des/der Schülers/innen.

    Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Im Landkreis Nienburg/Weser sind die Mindestentfernungen für die Schüler und Schülerinnen des Primarbereich mit mehr als 2 km und für die Schüler und Schülerinnen des Sekundarbereich  I mit mehr als 3 km festgesetzt.

    Der Fachbereich Schulen und Kultur ist Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Schülerbeförderung im Kreis. Er sorgt für die Ausstellung der Fahrkarten, die über die jeweils zuständige Schule ausgegeben werden und kümmert sich im Einzelfall um die Fahrtkostenerstattung. Über 6.500 Anträge auf kostenlose Schülerbeförderung werden jedes Jahr bearbeitet. Rund 11 Millionen Euro gibt der Landkreis pro Jahr für den öffentlichen Personennahverkehr und den Freistellungsverkehr aus.

    Die Schülerbeförderung wird durch die vom Landkreis beauftragten Busunternehmen und durch Taxiunternehmen gewährleistet. Das Team Verkehrsservice Landkreis Nienburg/Weser koordiniert das Angebot der Verkehrsleistungen je nach Bedarf.

    Rechtsgrundlage

    § 114 Niedersächsisches Schulgesetz



    Allgemeine Informationen

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

    Eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Im Sekundarbereich I besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform. Im Primarbereich besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht zur Schule des Schulbezirks des Wohnortes des/der Schülers/innen.

    Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Im Landkreis Nienburg/Weser sind die Mindestentfernungen für die Schüler und Schülerinnen des Primarbereich mit mehr als 2 km und für die Schüler und Schülerinnen des Sekundarbereich I mit mehr als 3 km festgesetzt.

    Der Fachbereich Schulen und Kultur ist Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Schülerbeförderung im Kreis. Er sorgt für die Ausstellung der Fahrkarten, die über die jeweils zuständige Schule ausgegeben werden und kümmert sich im Einzelfall um die Fahrtkostenerstattung. Über 6.500 Anträge auf kostenlose Schülerbeförderung werden jedes Jahr bearbeitet. Rund 11 Millionen Euro gibt der Landkreis pro Jahr für den öffentlichen Personennahverkehr und den Freistellungsverkehr aus.

    Die Schülerbeförderung wird durch die vom Landkreis beauftragten Busunternehmen und durch Taxiunternehmen gewährleistet. Das Team Verkehrsservice Landkreis Nienburg/Weser koordiniert das Angebot der Verkehrsleistungen je nach Bedarf.

    Rechtsgrundlage

    § 114 Niedersächsisches Schulgesetz



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt

    Ansprechpartner

    21 FB Schulen und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Weserstraße 13

    31582 Nienburg (Weser)

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05021 967-609

    E-Mail: schulamt@kreis-ni.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 24.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Monatskarte, Schülerbeförderung, Mobilitätsticket, Busfahrkarte, Schulbeförderung, Schulbus, Bus, Schülerzeitkarte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)