Schülerfahrtkosten
Beschreibung
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
Hinweise für Nienburg (Weser): Schülerfahrtkosten
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Im Sekundarbereich I besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform. Im Primarbereich besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht zur Schule des Schulbezirks des Wohnortes des/der Schülers/innen.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Im Landkreis Nienburg/Weser sind die Mindestentfernungen für die Schüler und Schülerinnen des Primarbereich mit mehr als 2 km und für die Schüler und Schülerinnen des Sekundarbereich I mit mehr als 3 km festgesetzt.
Der Fachbereich Schulen und Kultur ist Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Schülerbeförderung im Kreis. Er sorgt für die Ausstellung der Fahrkarten, die über die jeweils zuständige Schule ausgegeben werden und kümmert sich im Einzelfall um die Fahrtkostenerstattung. Über 6.500 Anträge auf kostenlose Schülerbeförderung werden jedes Jahr bearbeitet. Rund 11 Millionen Euro gibt der Landkreis pro Jahr für den öffentlichen Personennahverkehr und den Freistellungsverkehr aus.
Die Schülerbeförderung wird durch die vom Landkreis beauftragten Busunternehmen und durch Taxiunternehmen gewährleistet. Das Team Verkehrsservice Landkreis Nienburg/Weser koordiniert das Angebot der Verkehrsleistungen je nach Bedarf.
Rechtsgrundlage
§ 114 Niedersächsisches Schulgesetz
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Im Sekundarbereich I besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform. Im Primarbereich besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht zur Schule des Schulbezirks des Wohnortes des/der Schülers/innen.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Im Landkreis Nienburg/Weser sind die Mindestentfernungen für die Schüler und Schülerinnen des Primarbereich mit mehr als 2 km und für die Schüler und Schülerinnen des Sekundarbereich I mit mehr als 3 km festgesetzt.
Der Fachbereich Schulen und Kultur ist Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Schülerbeförderung im Kreis. Er sorgt für die Ausstellung der Fahrkarten, die über die jeweils zuständige Schule ausgegeben werden und kümmert sich im Einzelfall um die Fahrtkostenerstattung. Über 6.500 Anträge auf kostenlose Schülerbeförderung werden jedes Jahr bearbeitet. Rund 11 Millionen Euro gibt der Landkreis pro Jahr für den öffentlichen Personennahverkehr und den Freistellungsverkehr aus.
Die Schülerbeförderung wird durch die vom Landkreis beauftragten Busunternehmen und durch Taxiunternehmen gewährleistet. Das Team Verkehrsservice Landkreis Nienburg/Weser koordiniert das Angebot der Verkehrsleistungen je nach Bedarf.
Rechtsgrundlage
§ 114 Niedersächsisches Schulgesetz
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt
Ansprechpartner
21 FB Schulen und Kultur
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05021 967-609
E-Mail: schulamt@kreis-ni.de
Kontaktperson
Frau Heemsoth
Frau Mailand
Formulare
Hinweise für Nienburg (Weser): Schülerfahrtkosten
- Erstattung der Beförderungskosten im ÖPNV
- Erstattung der Beförderungskosten bei Benutzung eines als Transportmittel bestimmten privaten Personenkraftwagens
- Antrag auf Ausstellung eines Fahrausweises (allgemein bildende Schulen) - Schuljahr 2024/2025
- Antrag auf Ausstellung eines Fahrausweises (berufsbildende Schulen) - Schuljahr 2024/2025
- Antrag auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr
- Antrag auf Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr
- Antrag auf Ausstellung eines Fahrausweises (allgemein bildende Schulen) - Schuljahr 2024/2025
- Erstattung der Beförderungskosten bei Benutzung eines als Transportmittel bestimmten privaten Personenkraftwagens
- Erstattung der Beförderungskosten im ÖPNV
- Antrag auf Ausstellung eines Fahrausweises (berufsbildende Schulen) - Schuljahr 2024/2025
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Hinweise für Nienburg (Weser): Schülerfahrtkosten
- Flyer - Verhalten im Bus/Gemeinsam gegen Corona
- Merkblatt über den Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsverhältnissen
- Häufige Fragen bei Unterrichtsausfall aufgrund extremer Witterung
- Verkehrsservice Landkreis Nienburg/Weser
- Öffentlicher Personennahverkehr im Landkreis Nienburg/WeserNahverkehr, Nahverkehrsplan, Aufgabenträger, ÖPNV
- Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes
- Förderschule
- An der Oberschule anmelden
- Allgemeinbildende Schulen: Aufnahme - Gymnasium
- Integrierte Gesamtschule Nienburg (IGS)
- allgemeinbildende Schulen Aufnahme Gesamtschule
- Berufsbildende Schulen
- Ganztagsschulen
- Schulpflicht
- Merkblatt über den Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsverhältnissen
- Flyer - Verhalten im Bus/Gemeinsam gegen Corona
- Integrierte Gesamtschule Nienburg (IGS)
- An der Oberschule anmelden
- Förderschule
- Häufige Fragen bei Unterrichtsausfall aufgrund extremer Witterung
- Verkehrsservice Landkreis Nienburg/Weser
- Öffentlicher Personennahverkehr im Landkreis Nienburg/WeserNahverkehr, Nahverkehrsplan, Aufgabenträger, ÖPNV
- Allgemeinbildende Schulen: Aufnahme - Gymnasium
- Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes
- Schulpflicht
- Berufsbildende Schulen
- Ganztagsschulen
- allgemeinbildende Schulen Aufnahme Gesamtschule
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Monatskarte, Schülerbeförderung, Mobilitätsticket, Busfahrkarte, Schulbeförderung, Schulbus, Bus, Schülerzeitkarte