Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerfahrtkosten

    Beschreibung

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

    Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

    Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Schülerfahrtkosten

    Allgemeine Informationen

    Anspruchsvoraussetzungen

    Der Landkreis Nienburg/Weser ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler, die im Kreisgebiet wohnen, unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg auf Antrag zu erstatten. Der Anspruch besteht gemäß § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) und der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises für Schülerinnen und Schüler

    1. der Schulkindergärten und des 1. bis 10. Schuljahrganges einer allgemein bildenden Schule,
    2. der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen,
    3. der Berufseinstiegsschule,
    4. der ersten Klassen von Berufsfachschulen, soweit diese ohne Sekundarabschluss I -Realschulabschluss- besucht werden,
    5. die an Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen,

    deren Schulweg im Primarbereich (Klassen 1. – 4.) mehr als 2 Kilometer und im Sekundarbereich I mehr als 3 Kilometer beträgt.

    Im Primarbereich besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht zur Schule des Schulbezirks des Wohnortes des/der Schülers/in. Im Sekundarbereich I besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

    Der Landkreis bestimmt in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise er dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommt.

    Schuljahresticket (SJT)

    Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen erfüllen und für die Beförderung zur Schule den öffentlichen Personennahverkehr nutzen können, erhalten als Fahrschein ein Schuljahresticket.

    Registrieren Sie sich jetzt bei dem neuen Antragsportal und beantragen Sie ein Schuljahresticket unter folgendem Link:

    https://via-fahrausweise.lk-ni.de/

    Eine Ausfüllhilfe zum Erstellen eines Accounts finden Sie unter folgenden Link:

    https://vimeo.com/721074697/1caff049bd

    In Abweichung von der Videobeschreibung erfolgt die Einbindung der Einwohnermeldeämter automatisch. Sie können mit dem Antragsvorgang umgehend nach Erhalt und Bestätigung der Verifizierungsmail fortfahren!

    Eine Ausfüllhilfe zur Erstellung eines Antrags finden Sie unter dem Link:

    https://vimeo.com/722189528/7c9aa8c613

    Änderungen (Schulwechsel, Umzug etc.) können Sie ebenfalls über das Antragsportal melden. Auch hierzu können Sie sich unter folgendem Link eine Ausfüllhilfe anschauen:

    https://vimeo.com/721074982/930bee53ca

    Bei Fragen stehen Ihnen die oben genannten Ansprechpartnerinnen gerne zur Verfügung.

    Fahrtkostenerstattung

    Nicht allen Schülerinnen und Schülern, die anspruchsberechtigt sind, kann ein Schuljahrsticket ausgestellt werden. Wenn beispielsweise eine Schule außerhalb des Landkreises besucht wird oder lediglich einen Anspruch auf eine Teilerstattung der Beförderungsleistungen besteht, kann kein Schuljahresticket ausgestellt werden.

    Die Fahrtkosten werden in diesen Fällen auf Antrag durch den Landkreis erstattet. Die Antragsunterlagen finden Sie zum Download im unteren Bereich.

    Bitte beachten Sie die Ausschlussfrist zum 31.10. eines Jahres zur Abrechnung der Kosten des vorangegangenen Schuljahres.   

    Beförderung im Freistellungsverkehr

    Schülerinnen und Schüler die aufgrund einer vorübergehenden oder dauerhaften Einschränkung nicht in der Lage sind den ÖPNV zu nutzen oder die aufgrund der örtlichen Situation keine Anbindung an den ÖPNV haben, können im sogenannten Freistellungsverkehr mit Mietwagen und Taxen zur Schule oder nächsten Haltestelle befördert werden.

    Setzen Sie sich auch hierzu gerne im Vorfeld der Antragstellung mit den Kolleginnen Frau Heemsoth oder Frau Hasselbusch in Verbindung.

    Den Antrag zum Download finden Sie unten.



    Allgemeine Informationen

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

    Eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Im Sekundarbereich I besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform. Im Primarbereich besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht zur Schule des Schulbezirks des Wohnortes des/der Schülers/innen.

    Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Im Landkreis Nienburg/Weser sind die Mindestentfernungen für die Schüler und Schülerinnen des Primarbereich mit mehr als 2 km und für die Schüler und Schülerinnen des Sekundarbereich I mit mehr als 3 km festgesetzt.

    Der Fachbereich Schulen und Kultur ist Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Schülerbeförderung im Kreis. Er sorgt für die Ausstellung der Fahrkarten, die über die jeweils zuständige Schule ausgegeben werden und kümmert sich im Einzelfall um die Fahrtkostenerstattung. Über 6.500 Anträge auf kostenlose Schülerbeförderung werden jedes Jahr bearbeitet. Rund 11 Millionen Euro gibt der Landkreis pro Jahr für den öffentlichen Personennahverkehr und den Freistellungsverkehr aus.

    Die Schülerbeförderung wird durch die vom Landkreis beauftragten Busunternehmen und durch Taxiunternehmen gewährleistet. Das Team Verkehrsservice Landkreis Nienburg/Weser koordiniert das Angebot der Verkehrsleistungen je nach Bedarf.

    Rechtsgrundlage

    § 114 Niedersächsisches Schulgesetz



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt

    Ansprechpartner

    21 FB Schulen und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Weserstraße 13

    31582 Nienburg (Weser)

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05021 967-609

    E-Mail: schulamt@kreis-ni.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022

    Technisch geändert am 16.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schülerzeitkarte, Busfahrkarte, Schulbeförderung, Bus, Schülerbeförderung, Mobilitätsticket, Schulbus, Monatskarte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024