Schülerfahrtkosten
Beschreibung
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Schülerbeförderung
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufseinstiegsschule, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Für den Landkreis Hameln-Pyrmont ist vom Kreistag eine Mindestentfernung von 2 km festlegt worden.
Der Landkreis Hameln-Pyrmont bietet den oben aufgeführten anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern eine kostenlose Schülerjahreskarte der Verkehrsbetriebe Hameln-Pyrmont (VHP) an. Mit der sogenannten "Ha-Py Card" können die Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Schuljahr das Liniennetz der VHP innerhalb des Landkreises nutzen. Die Ha-Py Card ist auch in der Freizeit und in den Ferien gültig.
Sofern ein Kind dauerhaft oder vorübergehend nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden kann, können Sie einen Antrag auf Sonderbeförderung beim Landkreis Hameln-Pyrmont stellen.
Einzelheiten können Sie den untenstehenden Formularen entnehmen.
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufseinstiegsschule, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Für den Landkreis Hameln-Pyrmont ist vom Kreistag eine Mindestentfernung von 2 km festlegt worden.
Der Landkreis Hameln-Pyrmont bietet den oben aufgeführten anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern eine kostenlose Schülerjahreskarte der Verkehrsbetriebe Hameln-Pyrmont (VHP) an. Mit der sogenannten "Ha-Py Card" können die Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Schuljahr das Liniennetz der VHP innerhalb des Landkreises nutzen. Die Ha-Py Card ist auch in der Freizeit und in den Ferien gültig.
Sofern ein Kind dauerhaft oder vorübergehend nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden kann, können Sie einen Antrag auf Sonderbeförderung beim Landkreis Hameln-Pyrmont stellen.
Einzelheiten können Sie den untenstehenden Formularen entnehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Schülerbeförderung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Hameln-Pyrmont.
Den ausgefüllten Antrag auf Schülerbeförderungskosten können Sie aber auch im Bürgeramt Ihrer Gemeinde einreichen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Sievert: 05151-9033701
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Hameln-Pyrmont.
Den ausgefüllten Antrag auf Schülerbeförderungskosten können Sie aber auch im Bürgeramt Ihrer Gemeinde einreichen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Sievert: 05151-9033701
Ansprechpartner
Landkreis Hameln-Pyrmont - 34 Schulamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
Formulare
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Schülerbeförderung
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Monatskarte, Schülerbeförderung, Mobilitätsticket, Busfahrkarte, Schulbeförderung, Schulbus, Bus, Schülerzeitkarte