Schülerfahrtkosten
Beschreibung
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
Hinweise für Diepholz: Schülerbeförderung und Schülerfahrtkosten
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
Der Landkreis Diepholz hat für den Primarbereich eine Entfernung von 2 km und für alle anderen Schulbereiche 4 km festgelegt. Dabei bewegt er sich auf einem im Land Niedersachsen üblichen Niveau. Nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen sind den jeweiligen Satzungen über die Schülerförderung zu entnehmen.
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
Der Landkreis Diepholz hat für den Primarbereich eine Entfernung von 2 km und für alle anderen Schulbereiche 4 km festgelegt. Dabei bewegt er sich auf einem im Land Niedersachsen üblichen Niveau. Nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen sind den jeweiligen Satzungen über die Schülerförderung zu entnehmen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt
Ansprechpartner
Für Borstel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Hinweise für Diepholz: Schülerbeförderung und Schülerfahrtkosten
- Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten - Praktikum
- Anlage zum Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten - Praktikum
- Merkblatt über die Schülerbeförderung zum Praktikum
- Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten
- Anlage zum Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten
- Antrag auf Schülerbeförderung
- Merkblatt über die Schülerbeförderung
- Antrag auf Schülerfahrkostenerstattung wegen einer vorübergehenden körperlichen Behinderung
- Satzung der Schulbezirke Landkreis Diepholz
- C-40-01 Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Diepholz
- Hinweise bei Verlust eines Schülersammelzeittickets
- Homepage ZVBNDer ZVBN — Zweckverband Verkehrsverbund Bremen / Niedersachsen — ist ein Zusammenschluss von sechs Landkreisen und vier Städten im Raum des Verkehrsverbundes Bremen / Niedersachsen. Er ist Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr, ku
- Verkehrserziehung Busschule
- Unterrichtsausfall aufgrund extremer Witterung - Häufige Fragen
- Homepage VBN (Fahrplanauskunft)Homepage VBN
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- Antrag auf Schülerfahrkostenerstattung wegen einer vorübergehenden körperlichen Behinderung
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- Antrag auf Schülerbeförderung
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- Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten - Praktikum
- C-40-01 Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Diepholz
- Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten
- Homepage VBN (Fahrplanauskunft)Homepage VBN
- Merkblatt über die Schülerbeförderung zum Praktikum
- Anlage zum Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten
- Anlage zum Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten - Praktikum
- Merkblatt über die Schülerbeförderung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Monatskarte, Schülerbeförderung, Mobilitätsticket, Busfahrkarte, Schulbeförderung, Schulbus, Bus, Schülerzeitkarte