Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerfahrtkosten

    Beschreibung

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

    Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

    Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.

    Hinweise für Helmstedt: Schülerbeförderung

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen. Grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

    Der Landkreis Helmstedt hat als Träger der Schülerbeförderung, die in seinem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. 

    Der Träger der Schülerbeförderung bestimmt in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise er dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommt. Dabei kann er sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, öffentlicher Personennahverkehr) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. 

    Der Landkreis Helmstedt gibt für die anspruchsberechtigten Schüler/Schülerinnen, die auf dem Schulweg öffentliche Verkehrsmittel nutzen, Sammel-Schülerzeitkarten aus oder ersetzt ihnen die notwendigen Aufwendungen. Die Sammel-Schülerzeitkarten sind nicht übertragbar und nur gültig, wenn sie vom Berechtigten unterschrieben und mit einem aktuellen Passbild versehen sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Helmstedt: Schülerbeförderung

    Landkreis Helmstedt
    Geschäftsbereich Schule, Kultur und Sport
    Schöninger Str. 9
    38350 Helmstedt

    Zuständigkeit

    Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt

    Ansprechpartner

    40 - Geschäftsbereich Schule, Kultur und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Schöninger Str. 9

    38350 Helmstedt

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-0

    Fax: +49 5351 121-1612

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Helmstedt: Schülerbeförderung

    Siehe Antragsformulare

    Bei Erstattungen: Antragsformular und Vorlage der Originalfahrkarten

    Voraussetzungen

    Hinweise für Helmstedt: Schülerbeförderung

    Siehe Satzung Schülerbeförderung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Helmstedt: Schülerbeförderung

    Die Schülerdaten, auch für die Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Helmstedt die Schulen in Wolfsburg, Wolfenbüttel, Schöppenstedt und Braunschweig besuchen, werden von den jeweiligen Schulen per Listenverfahren übermittelt. Anhand dieser Angaben kann die Anspruchsberechtigung ermittelt werden, so dass grundsätzlich ein Einzelantrag der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich ist.

    Für Schüler und Schülerinnen, die eine Schule in dem Ort besuchen, in dem sie auch wohnen (gilt für die Städte Helmstedt, Königslutter und Schöningen) und einen Beförderungsanspruch haben, sind weiterhin Einzelanträge zu stellen.

    Eine besondere Benachrichtigung erfolgt nur bei Ablehnung des Antrages.

    Fristen

    Hinweise für Helmstedt: Schülerbeförderung

    Einzelanträge für das nächste Schuljahr sind vor den Sommerferien einzureichen.

    Kosten

    Hinweise für Helmstedt: Schülerbeförderung

    Siehe Satzung Schülerbeförderung

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Bus, Mobilitätsticket, Schülerzeitkarte, Schulbus, Monatskarte, Busfahrkarte, Schülerbeförderung, Schulbeförderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de