Schornsteinfeger
Beschreibung
Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung der im konkreten Einzelfall erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.
Hinweise für Stade: Schornsteinfeger
Schornsteinfegerangelegenheiten
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Die Anforderungen sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der Niedersächsischen Überprüfungsverordnung (NÜVO) festgelegt.
Die Gebühren sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen.
Für die Überprüfung der Einhaltung der Eigentümerpflichten hat der Landkreis Stade Kehrbezirke eingerichtet.
Die Kehrbezirke werden auf sieben Jahre befristet ausgeschrieben. Informationen über aktuelle Stellenausschreibungen erhalten Sie in der Rubrik Stellenausschreibungen.
Schornsteinfegerangelegenheiten
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Die Anforderungen sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der Niedersächsischen Überprüfungsverordnung (NÜVO) festgelegt.
Die Gebühren sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen.
Für die Überprüfung der Einhaltung der Eigentümerpflichten hat der Landkreis Stade Kehrbezirke eingerichtet.
Die Kehrbezirke werden auf sieben Jahre befristet ausgeschrieben. Informationen über aktuelle Stellenausschreibungen erhalten Sie in der Rubrik Stellenausschreibungen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Ansprechpartner
Sicherheit, Ordnung und Migration
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden. Besondere Öffnungszeiten: Ausländerangelegenheiten: Montag, Dienstag, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 17.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Wittwer
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.
Weitere Informationen
Hinweise für Stade: Schornsteinfeger
- Kehrbezirke der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Landkreis StadeSchornsteinfeger
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesBimschv
- Verordnung über Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO)KÜO
- Niedsächsische Verordnung über die Ausführung von SchornsteinfegerarbeitenVORIS
- Verordnung über Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO)KÜO
- Kehrbezirke der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Landkreis StadeSchornsteinfeger
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesBimschv
- Niedsächsische Verordnung über die Ausführung von SchornsteinfegerarbeitenVORIS
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 12.02.2013
Stichwörter
Bezirksschornsteinfeger, Kehrbezirke