Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

    Schornsteinfeger

    Beschreibung

    Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung  der im konkreten Einzelfall  erforderlichen  Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.

    Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

    Hinweise für Osterholz: Schornsteinfeger

    Wer Ihr zuständiger Schornsteinfeger ist, können Sie der pdf-Datei mit der Kehrbezirkseinteilung entnehmen.

    Wer Ihr zuständiger Schornsteinfeger ist, können Sie der pdf-Datei mit der Kehrbezirkseinteilung entnehmen.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Verwaltung Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Osterholze 2a

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 930-3120

    Fax: 04791 930-3199

    E-Mail: bauordnungsamt@landkreis-osterholz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten  beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.02.2013

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Bezirksschornsteinfeger, Kehrbezirke

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)