Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

    Schornsteinfeger

    Beschreibung

    Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung  der im konkreten Einzelfall  erforderlichen  Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.

    Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

    Hinweise für Lüneburg: Schornsteinfeger LK LG

    Den für Ihre Anschrift zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) können Sie leicht auf der Webseite "LIV Niedersachsen" (heißt : Landesinnungsverband Niedersachsen) heraus finden. Dazu geben Sie dann auf der sich öffnenden Seite rechts Ihren Wohnort und den Straßennamen ein.

    Den für Ihre Anschrift zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) können Sie leicht auf der Webseite "LIV Niedersachsen" (heißt : Landesinnungsverband Niedersachsen) heraus finden. Dazu geben Sie dann auf der sich öffnenden Seite rechts Ihren Wohnort und den Straßennamen ein.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 61 Umwelt - Team Wasserwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf dem Michaeliskloster 4

    21335 Lüneburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Version

    Technisch erstellt am 18.09.2008 (von: Stefan Domanske)

    Technisch geändert am 28.03.2018 (von: Webservice, Landkreis Lüneburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Fachdienst 61 Umwelt - Fachgebiet Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Horst-Nickel-Str. 4

    21337 Lüneburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Version

    Technisch erstellt am 18.09.2008 (von: Stefan Domanske)

    Technisch geändert am 20.03.2023 (von: Webservice, Landkreis Lüneburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten  beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.

    Hinweise für Lüneburg: Schornsteinfeger LK LG

    Auf der Seite des LIV finden Sie unter dem Menüpunkt "Downloads" weitere Informationen, beispielsweise die Kehr - und Überprüfungsverordnung, die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kleinfeuerungsanlagenverordnung - 1 BImSchV) oder die Energieeinsparverordnung.

    Sollten Sie Fragen zu der vom BSM erstellten Abrechnung haben, wenden Sie sich bitte zuerst an die


    Hier sitzen die Fachleute mit der entsprechenden Praxis, die Ihnen die betreffenden Punkte erläutern können.

    Informationen zu dem mit dem 29.11.2008 geänderten Schornsteinfegergesetz (SchfG) und zu dem mit gleichem Datum, jedenfalls zum Teil, in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, welches genau heißt : Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk - "Schornsteinfeger-Handwerksgesetz" (SchfHwG) :
    Die Hausbesitzer und Grundstückseigentümer oder Besitzer, also alle diejenigen die über kehr-  und überprüfungspflichtige Anlagen verfügen, haben jetzt nicht mehr die durchzuführenden Arbeiten zuzulassen, das natürlich auch weiterhin, sondern sie haben die Ausführung dieser Arbeiten an den entsprechenden Anlagen fristgerecht zu veranlassen ! Weiterhin haben sie den Nachweis über die Ausführung der Arbeiten den zuständigen, bisher: Bezirksschornsteinfegermeistern, ab dem 1.01.2013: den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern innerhalb festgelegter Fristen nachzuweisen!
    Diese sehr maßgebliche Veränderung (praktisch ja Umkehrung der Zuständigkeiten) ist bereits am 29.11.2008 in Kraft getreten!
    Da die Aufgaben des bisher für Ihre Adresse zuständigen BSM aber bis zum 31.12.2012 gleich geblieben sind, brauchen Sie sich also bis dahin nicht umzustellen.

    Allerdings: Eine weitere Neuerung nach in Inkrafttreten des SchfHwG, also bereits zum 29.11.2008, besteht darin, dass jetzt die betreffenden Hauseigentümer etc. zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 2 Abs. 2 SchfHwG anstelle ihres zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters (BSM)  (trotz der grundsätzlich bis zum 31.12.2012 weiterhin bestehenden Zuständigkeiten des bisherigen Kehrbezirksinhabers) auch Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland mit der Ausführung bestimmter Schornsteinfegerarbeiten beauftragen können. Ganz ausdrücklich: Diese Schornsteinfeger dürfen nicht in Deutschland in der Handwerksrolle eingetragen sein!
    Diese im Ausland niedergelassenen Schornsteinfeger/betriebe dürfen während der Übergangsfrist (bis 31.12.2012) nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätig sein!
    Weiterhin müssen sie ihre Absicht hierzu zuvor bei der zuständigen Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung hierzu entsprechend nachweisen. Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, nachdem die Berechtigung hierzu durch die Handwerkskammer festgestellt worden ist.
    Zuständige Handwerkskammer ist die, die für den Ort der vorgesehenen Ausführung der Arbeiten zuständig ist.

    Um einen derartigen Schornsteinfeger beauftragen zu können, benötigen Sie jedoch von dem nach wie vor zuständigen BSM einen sogenannten Feuerstättenbescheid für die betreffende Feuerstätte. Aus diesem geht die Art der Anlage und die hieran turnusmäßig durchzuführenden Arbeiten hervor. Heißt, diesen Bescheid müssten Sie bei dem bisher für Sie zuständigen BSM beantragen. Die Ausstellung dieses Bescheides ist kostenpflichtig für Sie (für jede Feuerstätte).
    Sollten Sie von dieser Option gebrauch machen wollen, kann ich Ihnen nur anheim stellen, sich diesbezüglich weiter zu informieren.

    Auf der Seite des LIV finden Sie unter dem Menüpunkt "Downloads" weitere Informationen, beispielsweise die Kehr - und Überprüfungsverordnung, die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kleinfeuerungsanlagenverordnung - 1 BImSchV) oder die Energieeinsparverordnung.

    Sollten Sie Fragen zu der vom BSM erstellten Abrechnung haben, wenden Sie sich bitte zuerst an die


    Hier sitzen die Fachleute mit der entsprechenden Praxis, die Ihnen die betreffenden Punkte erläutern können.

    Informationen zu dem mit dem 29.11.2008 geänderten Schornsteinfegergesetz (SchfG) und zu dem mit gleichem Datum, jedenfalls zum Teil, in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, welches genau heißt : Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk - "Schornsteinfeger-Handwerksgesetz" (SchfHwG) :
    Die Hausbesitzer und Grundstückseigentümer oder Besitzer, also alle diejenigen die über kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen verfügen, haben jetzt nicht mehr die durchzuführenden Arbeiten zuzulassen, das natürlich auch weiterhin, sondern sie haben die Ausführung dieser Arbeiten an den entsprechenden Anlagen fristgerecht zu veranlassen ! Weiterhin haben sie den Nachweis über die Ausführung der Arbeiten den zuständigen, bisher: Bezirksschornsteinfegermeistern, ab dem 1.01.2013: den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern innerhalb festgelegter Fristen nachzuweisen!
    Diese sehr maßgebliche Veränderung (praktisch ja Umkehrung der Zuständigkeiten) ist bereits am 29.11.2008 in Kraft getreten!
    Da die Aufgaben des bisher für Ihre Adresse zuständigen BSM aber bis zum 31.12.2012 gleich geblieben sind, brauchen Sie sich also bis dahin nicht umzustellen.

    Allerdings: Eine weitere Neuerung nach in Inkrafttreten des SchfHwG, also bereits zum 29.11.2008, besteht darin, dass jetzt die betreffenden Hauseigentümer etc. zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 2 Abs. 2 SchfHwG anstelle ihres zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters (BSM) (trotz der grundsätzlich bis zum 31.12.2012 weiterhin bestehenden Zuständigkeiten des bisherigen Kehrbezirksinhabers) auch Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland mit der Ausführung bestimmter Schornsteinfegerarbeiten beauftragen können. Ganz ausdrücklich: Diese Schornsteinfeger dürfen nicht in Deutschland in der Handwerksrolle eingetragen sein!
    Diese im Ausland niedergelassenen Schornsteinfeger/betriebe dürfen während der Übergangsfrist (bis 31.12.2012) nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätig sein!
    Weiterhin müssen sie ihre Absicht hierzu zuvor bei der zuständigen Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung hierzu entsprechend nachweisen. Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, nachdem die Berechtigung hierzu durch die Handwerkskammer festgestellt worden ist.
    Zuständige Handwerkskammer ist die, die für den Ort der vorgesehenen Ausführung der Arbeiten zuständig ist.

    Um einen derartigen Schornsteinfeger beauftragen zu können, benötigen Sie jedoch von dem nach wie vor zuständigen BSM einen sogenannten Feuerstättenbescheid für die betreffende Feuerstätte. Aus diesem geht die Art der Anlage und die hieran turnusmäßig durchzuführenden Arbeiten hervor. Heißt, diesen Bescheid müssten Sie bei dem bisher für Sie zuständigen BSM beantragen. Die Ausstellung dieses Bescheides ist kostenpflichtig für Sie (für jede Feuerstätte).
    Sollten Sie von dieser Option gebrauch machen wollen, kann ich Ihnen nur anheim stellen, sich diesbezüglich weiter zu informieren.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.02.2013

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Bezirksschornsteinfeger, Kehrbezirke

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)