Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Saisonkennzeichen
Beschreibung
Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Deren Besitzerinnen/Besitzer beziehungsweise Halterinnen/Halter können sich damit das häufige An- und Abmelden ersparen. Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt (z. B. 05/11 = das Fahrzeug darf von Mai bis November benutzt werden).
Hinweise für Verden: Saisonkennzeichen
Optisch unterscheidet sich dieses Kennzeichen von einem normalen Kennzeichen durch die Angabe eines Betriebszeitraumes.
Das Saisonkennzeichen bietet Fahrzeughaltern die Möglichkeit, ein nur zeitweise betriebenes Fahrzeug ohne Abmeldung aus dem Verkehr zu nehmen.
Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen, er muss mindestens 2 Monate und darf höchstens 11 Monate umfassen.
Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist nicht etwa vorübergehend zugelassen, sondern auf Dauer. Allerdings mit der Besonderheit, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraumes in Betrieb genommen oder abgestellt werden darf.
Der Versicherungsschutz muss auch außerhalb des Betriebszeitraumes bestehen.
Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken.
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Welche Unterlagen vorzulegen sind, hängt vom jeweiligen Zulassungsvorgang ab. Die hierfür nötigen Informationen finden Sie hier: Kfz-Zulassungsvorgänge
Welche Gebühren fallen an?
Die Grundgebühr beträgt 30,00 EUR. Hinzu kommen ggf. weitere Gebühren für u.a. die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II oder für die Zuteilung und Reservierung eines Wunschkennzeichens. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Optisch unterscheidet sich dieses Kennzeichen von einem normalen Kennzeichen durch die Angabe eines Betriebszeitraumes.
Das Saisonkennzeichen bietet Fahrzeughaltern die Möglichkeit, ein nur zeitweise betriebenes Fahrzeug ohne Abmeldung aus dem Verkehr zu nehmen.
Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen, er muss mindestens 2 Monate und darf höchstens 11 Monate umfassen.
Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist nicht etwa vorübergehend zugelassen, sondern auf Dauer. Allerdings mit der Besonderheit, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraumes in Betrieb genommen oder abgestellt werden darf.
Der Versicherungsschutz muss auch außerhalb des Betriebszeitraumes bestehen.
Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken.
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Welche Unterlagen vorzulegen sind, hängt vom jeweiligen Zulassungsvorgang ab. Die hierfür nötigen Informationen finden Sie hier: Kfz-Zulassungsvorgänge
Welche Gebühren fallen an?
Die Grundgebühr beträgt 30,00 EUR. Hinzu kommen ggf. weitere Gebühren für u.a. die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II oder für die Zuteilung und Reservierung eines Wunschkennzeichens. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Kfz-Zulassungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04231 15-245
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit Angabe des Saisonzeitraumes
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Betriebserlaubnis (für zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge)
- Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war
- bisherige Kennzeichen
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
- gegebenenfalls Bescheinigung über die vor dem 1. Oktober 2005 erfolgte Abmeldung/Stilllegung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
Formulare
Sie müssen den Antrag persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Möglicherweise steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Ihre Versicherung wird von der zuständigen Stelle automatisch über die Zuteilung des Saisonkennzeichens informiert. Das Fahrzeug ist der zuständigen Stelle vorzuführen, sofern diese nicht darauf verzichtet.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie legen bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Zeitraum – mindestens 2 bis maximal 11 Monate jährlich – fest, in welchem Sie das Fahrzeug benutzen möchten. Außerhalb dieses Betriebszeitraums muss das Fahrzeug auf privaten Grundstücken (z. B. in einer Garage) stehen.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Erteilung des Saisonkennzeichens herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Saisonkennzeichen werden von der zuständigen Stelle abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern erhalten.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie den Saisonzeitraum ändern, benötigen Sie eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Schilder (jedoch kein neues Kennzeichen, das heißt keine andere Buchstaben- oder Nummernkombination) für das Fahrzeug.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Wohnmobil, Motorradsaisonkennzeichen, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Saisonkennzeichen, Kennzeichen reservieren, Cabrio, Auto, Kfz, Motorrad, Sommerkennzeichen