Rehabilitierung von SED-Opfern: Bestätigung - von Versorgungsansprüchen
Beschreibung
Haben Sie durch eine ungerechtfertige Freiheitsentziehung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Dann können Sie aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung erhalten.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferrente)
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR können eine monatliche Zuwendung (sog. Opferrente) erhalten, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist.
Ansprechpartner
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: k.A. - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: k.A.
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestellen "Lappan" oder "Stadtmuseum"
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung ist eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Zeiten möglich
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- bei schriftlicher Abgabe des Antrags: Geburtsurkunde
- bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung
- ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten )
- ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
- Angaben zu weiteren benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsvordruck
Voraussetzungen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferrente)
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn das Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Diese beträgt bei Alleinstehenden zzt. monatlich 1.296,00 € und bei Personen in fester Partnerschaft monatlich 1.728,00 €.
Bei Überschreiten der Einkommensgrenze wird der Überschreitungsbetrag auf die monatliche Leistung angerechnet.
Die Höhe der besonderen Zuwendung beträgt seit November 2019 monatlich bis zu 330,00 €. Rechtsgrundlage ist § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zum Antrag.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Grundsätzlich wird Versorgung ab Antragstellung gewährt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Rehabilitierungsbeschlusses der zuständigen Rehabilitierungsbehörde in den neuen Bundesländern.
Entsprechende Anträge können dort bis zum 31.12.2019 gestellt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Nähere Informationen können Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie erhalten:
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferrente)
Die Zahlung einer Opferrente kann frühestens ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats beginnen. Die Leistung sollte also rechtzeitig beantragt werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferrente)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 27.09.2012
Stichwörter
Häftlingshilfe, Gefängnis