SED-Opferverbände Zuschuss Bewilligung

    Rehabilitierung von SED-Opfern: Bestätigung - von Versorgungsansprüchen

    Beschreibung

    Haben Sie durch eine ungerechtfertige Freiheitsentziehung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Dann können Sie aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung erhalten.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Moslestraße 3

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: k.A.
    • Parkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: k.A.

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bushaltestellen "Lappan" oder "Stadtmuseum"

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung ist eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Zeiten möglich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 2229-0

    Fax: 0441 2229-3270

    E-Mail: PoststelleLSOldenburg@ls.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • bei schriftlicher Abgabe des Antrags: Geburtsurkunde
    • bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass
    • Meldebestätigung
    • ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten )
    • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
    • Angaben zu weiteren benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsvordruck

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Grundsätzlich wird Versorgung ab Antragstellung gewährt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Rehabilitierungsbeschlusses der zuständigen Rehabilitierungsbehörde in den neuen Bundesländern.
    Entsprechende Anträge können dort bis zum 31.12.2019 gestellt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nähere Informationen können Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie erhalten:

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 27.09.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gefängnis, Häftlingshilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English