Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung
Beschreibung
Sie wohnen in Niedersachsen und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte?
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.
Die Ausstellung des Parkausweis für Schwerbehinderte ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Hinweise für Schortens: Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle 26122 Oldenburg, Moslestr. 1, Tel. 0441 22290
Blauer EU-Parkausweis
(nach dem Modell der Europäischen Gemeinschaften)
berechtigter Personenkreis:
- schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG)
- Blinde (BL)
- Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten (Arm/Bein) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen, beider Hände bzw. Füße unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften ansetzen) oder völligem Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke.
Welche Unterlagen werden benötigt?
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und Blinde (BL) (Nr. 1 und 2):
Vorlage Schwerbehinderten-Ausweis bzw. Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie 1 Passfoto (entfällt bei Kindern unter 16 Jahren)
Menschen mit beidseitiger Amelie (Nr. 3):
Nachweis durch den Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Sollte eine bevollmächtigte Person eingesetzt sein, ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreises Friesland
Am Bullhamm 13
29441 Jever
(siehe Ansprechpartner)
Ausnahme:
Bürger der selbständigen Gemeinden
Stadt Varel oder
Stadt Schortens
wenden sich bitte an die dortige Stadtverwaltung
Dieser Ausweis berechtigt:
- an Stellen, an denen das einschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- auf Parkplätzen mit dem Zeichen 314 StVO und dem Rollstuhlfahrersymbol zu parken.
Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
(orangener Ausweis)
berechtigter Personenkeis:
1. Ausweisinhaber mit Merkzeichen "G" und "B" (Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen) und bei denen die nachstehend aufgeführten Funktionsstörungen vorliegen:
- Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 80 % oder eine
- Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 70 % und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 % infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
3. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 % ohne Merkzeichen vorliegt.
An wen muss ich mich wenden?
Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Friesland
Ausnahme:
Bürger der selbständigen Gemeinden
Stadt Varel oder
Stadt Schortens
wenden sich bitte an die dortige Stadtverwaltung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vorlage Schwerbehinderten-Ausweis und Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Sollte eine bevollmächtigte Person eingesetzt sein, ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.Dieser Parkausweis berechtigt deutschlandweit:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
- nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen
(C) LKFRI 21.07.2021
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle 26122 Oldenburg, Moslestr. 1, Tel. 0441 22290
Blauer EU-Parkausweis
(nach dem Modell der Europäischen Gemeinschaften)
berechtigter Personenkreis:
- schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG)
- Blinde (BL)
- Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten (Arm/Bein) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen, beider Hände bzw. Füße unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften ansetzen) oder völligem Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke.
Welche Unterlagen werden benötigt?
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und Blinde (BL) (Nr. 1 und 2):
Vorlage Schwerbehinderten-Ausweis bzw. Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie 1 Passfoto (entfällt bei Kindern unter 16 Jahren)
Menschen mit beidseitiger Amelie (Nr. 3):
Nachweis durch den Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Sollte eine bevollmächtigte Person eingesetzt sein, ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreises Friesland
Am Bullhamm 13
29441 Jever
(siehe Ansprechpartner)
Ausnahme:
Bürger der selbständigen Gemeinden
Stadt Varel oder
Stadt Schortens
wenden sich bitte an die dortige Stadtverwaltung
Dieser Ausweis berechtigt:
- an Stellen, an denen das einschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- auf Parkplätzen mit dem Zeichen 314 StVO und dem Rollstuhlfahrersymbol zu parken.
Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
(orangener Ausweis)
berechtigter Personenkeis:
1. Ausweisinhaber mit Merkzeichen "G" und "B" (Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen) und bei denen die nachstehend aufgeführten Funktionsstörungen vorliegen:
- Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 80 % oder eine
- Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 70 % und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 % infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
3. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 % ohne Merkzeichen vorliegt.
An wen muss ich mich wenden?
Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Friesland
Ausnahme:
Bürger der selbständigen Gemeinden
Stadt Varel oder
Stadt Schortens
wenden sich bitte an die dortige Stadtverwaltung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vorlage Schwerbehinderten-Ausweis und Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Sollte eine bevollmächtigte Person eingesetzt sein, ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.Dieser Parkausweis berechtigt deutschlandweit:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
- nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen
(C) LKFRI 21.07.2021
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Hinweise für Schortens: Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Friesland (Ansprechpartner siehe unten)
Ausnahme:
Bürger der selbständigen Gemeinden Stadt Varel oder Stadt Schortens wenden sich bitte an die Ihre Stadtverwaltung.
Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Friesland (Ansprechpartner siehe unten)
Ausnahme:
Bürger der selbständigen Gemeinden Stadt Varel oder Stadt Schortens wenden sich bitte an die Ihre Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises oder
- den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie
- ein aktuelles Lichtbild
Formulare
Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Hinweise für Schortens: Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Fristen
Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.
Hinweise für Schortens: Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Sie bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt.
Alle Parkausweise haben eine Gültigkeit von 5 Jahren bzw. Gültigkeitsdauer des Schwerbehinderten-Ausweises.
Sie bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt.
Alle Parkausweise haben eine Gültigkeit von 5 Jahren bzw. Gültigkeitsdauer des Schwerbehinderten-Ausweises.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Schortens: Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Die Parkausweise werden gebührenfrei erstellt.
Die Parkausweise werden gebührenfrei erstellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Stichwörter
Schwerbehindertenparkplatz, Schwerbehindertenparkausweis, Fußgängerzone befahren, rosa, parken, Handwerker, Antrag auf Parkerleichterung, orange, blau, Parkerlaubnis, Ausnahmegenehmigung