Parkausweis für Schwerbehinderte Ausstellung

    Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung

    Beschreibung

    Sie wohnen in Niedersachsen und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte?

    Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.

    Die Ausstellung des Parkausweis für Schwerbehinderte ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

    Hinweise für Schortens: Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

    Allgemeine Informationen

    Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle 26122 Oldenburg, Moslestr. 1, Tel. 0441 22290

    Blauer EU-Parkausweis
    (nach dem Modell der Europäischen Gemeinschaften)

    berechtigter Personenkreis: 

    1. schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG)
    2. Blinde (BL)
    3. Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten (Arm/Bein) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen, beider Hände bzw. Füße unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften ansetzen) oder völligem Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und Blinde (BL) (Nr. 1 und 2):
    Vorlage Schwerbehinderten-Ausweis bzw. Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie 1 Passfoto (entfällt bei Kindern unter 16 Jahren)

    Menschen mit beidseitiger Amelie (Nr. 3):
    Nachweis durch den Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
    Sollte eine bevollmächtigte Person eingesetzt sein, ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.

    An wen muss ich mich wenden? 

    Landkreises Friesland
    Am Bullhamm 13
    29441 Jever
    (siehe Ansprechpartner)
    Ausnahme:
    Bürger der selbständigen Gemeinden
    Stadt Varel oder
    Stadt Schortens
    wenden sich bitte an die dortige Stadtverwaltung

    Dieser Ausweis berechtigt: 

    • an Stellen, an denen das einschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden parken,
    • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
    • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    • in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
    • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
    • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
    • auf Parkplätzen mit dem Zeichen 314 StVO und dem Rollstuhlfahrersymbol zu parken.

    Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
    (orangener Ausweis)

    berechtigter Personenkeis: 

    1. Ausweisinhaber mit Merkzeichen "G" und "B" (Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen) und bei denen die nachstehend aufgeführten Funktionsstörungen vorliegen:

    • Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 80 % oder eine
    • Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 70 % und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 % infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
    2. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus-Crohn oder Coitis-Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von mindestens 60 % ohne Merkzeichen vorliegt,

    3. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 % ohne Merkzeichen vorliegt.

    An wen muss ich mich wenden? 

    Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Friesland
    Ausnahme:
    Bürger der selbständigen Gemeinden
    Stadt Varel oder
    Stadt Schortens
    wenden sich bitte an die dortige Stadtverwaltung

    Welche Unterlagen werden benötigt? 

    Vorlage Schwerbehinderten-Ausweis und Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

    Sollte eine bevollmächtigte Person eingesetzt sein, ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.

    Dieser Parkausweis berechtigt deutschlandweit: 

    • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken,
    • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
    • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken,
    • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
    • nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen

    (C) LKFRI 21.07.2021



    Allgemeine Informationen

    Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle 26122 Oldenburg, Moslestr. 1, Tel. 0441 22290

    Blauer EU-Parkausweis
    (nach dem Modell der Europäischen Gemeinschaften)

    berechtigter Personenkreis:

    1. schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG)
    2. Blinde (BL)
    3. Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten (Arm/Bein) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen, beider Hände bzw. Füße unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften ansetzen) oder völligem Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und Blinde (BL) (Nr. 1 und 2):
    Vorlage Schwerbehinderten-Ausweis bzw. Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie 1 Passfoto (entfällt bei Kindern unter 16 Jahren)

    Menschen mit beidseitiger Amelie (Nr. 3):
    Nachweis durch den Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
    Sollte eine bevollmächtigte Person eingesetzt sein, ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Landkreises Friesland
    Am Bullhamm 13
    29441 Jever
    (siehe Ansprechpartner)
    Ausnahme:
    Bürger der selbständigen Gemeinden
    Stadt Varel oder
    Stadt Schortens
    wenden sich bitte an die dortige Stadtverwaltung

    Dieser Ausweis berechtigt:

    • an Stellen, an denen das einschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden parken,
    • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
    • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    • in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
    • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
    • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
    • auf Parkplätzen mit dem Zeichen 314 StVO und dem Rollstuhlfahrersymbol zu parken.

    Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
    (orangener Ausweis)

    berechtigter Personenkeis:

    1. Ausweisinhaber mit Merkzeichen "G" und "B" (Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen) und bei denen die nachstehend aufgeführten Funktionsstörungen vorliegen:

    • Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 80 % oder eine
    • Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 70 % und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 % infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
    2. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus-Crohn oder Coitis-Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von mindestens 60 % ohne Merkzeichen vorliegt,

    3. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 % ohne Merkzeichen vorliegt.

    An wen muss ich mich wenden?

    Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Friesland
    Ausnahme:
    Bürger der selbständigen Gemeinden
    Stadt Varel oder
    Stadt Schortens
    wenden sich bitte an die dortige Stadtverwaltung

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Vorlage Schwerbehinderten-Ausweis und Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

    Sollte eine bevollmächtigte Person eingesetzt sein, ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.

    Dieser Parkausweis berechtigt deutschlandweit:

    • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken,
    • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
    • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken,
    • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
    • nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen

    (C) LKFRI 21.07.2021



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. 

    Hinweise für Schortens: Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

    Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Friesland (Ansprechpartner siehe unten)
    Ausnahme:
    Bürger der selbständigen Gemeinden Stadt Varel oder Stadt Schortens wenden sich bitte an die Ihre Stadtverwaltung.

    Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Friesland (Ansprechpartner siehe unten)
    Ausnahme:
    Bürger der selbständigen Gemeinden Stadt Varel oder Stadt Schortens wenden sich bitte an die Ihre Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Oldenburger Str. 29

    26419 Schortens

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 982-0

    Fax: 04461 982-101

    E-Mail: ordnung@schortens.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Stadt Schortens)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises oder
    • den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie
    • ein aktuelles Lichtbild  

    Formulare

    Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.

    Hinweise für Schortens: Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

    Sie bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt.
    Alle Parkausweise haben eine Gültigkeit von 5 Jahren bzw. Gültigkeitsdauer des Schwerbehinderten-Ausweises.

    Sie bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt.
    Alle Parkausweise haben eine Gültigkeit von 5 Jahren bzw. Gültigkeitsdauer des Schwerbehinderten-Ausweises.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Schortens: Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

    Die Parkausweise werden gebührenfrei erstellt.

    Die Parkausweise werden gebührenfrei erstellt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Schwerbehindertenparkplatz, Schwerbehindertenparkausweis, Fußgängerzone befahren, rosa, parken, Handwerker, Antrag auf Parkerleichterung, orange, blau, Parkerlaubnis, Ausnahmegenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)