Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung
Beschreibung
Sie wohnen in Niedersachsen und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte?
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.
Die Ausstellung des Parkausweis für Schwerbehinderte ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Hinweise für Kirchlinteln: Parkausweis für Schwerbehinderte mit Merkzeichen "aG" oder "Bl"
Parkausweis für BehinderteFür Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") kann ein besonderer Parkausweis ausgestellt werden. Sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, wird damit gestattet,
- im eingeschränkten Halteverbot und im Bereich eines Zonenhalteverbots bis zu drei Stunden zu parken,
- im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkzeit zu überschreiten,
- in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Beschränkung zu parken,
- auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken und
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Diese Parkmöglichkeit darf mit allen Kraftfahrzeugen genutzt werden.
Als Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges fortbewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, diesem Personenkreis gleichzustellen sind.
Darüber hinaus können Personen, bei denen die o.g. Voraussetzungen vorliegen, die jedoch bislang keinen Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen erhalten haben, unter Vorlage eines ärztlichen Attests die Ausstellung eines auf bis zu sechs Monaten befristeten Parkausweises beantragen. Dies kann z. B. vor oder nach einer schweren Operation erforderlich sein.
Schwerbehinderten mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls ein Parkausweis ausgestellt werden.
Zuständigkeiten:
Für die Ausstellung des Parkausweises gibt es je nach Wohnort unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für den Bereich der Stadt Achim: Stadt Achim
- für den Bereich der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für das restliche Kreisgebiet: Landkreis Verden
Antragsunterlagen:
- Antrag Parkausweis für Behinderte (pdf-Formular, s. u.)
- aktuelles Lichtbild
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl" (zur Vorlage)
Der Parkausweis kann grundsätzlich erst dann ausgestellt werden, wenn vom zuständigen Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl" erteilt worden ist.
Gebühren:
Die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte ist gebührenfrei.
Hinweis:
Bei dem Parkausweis (Muster des Parkausweises) handelt es sich um ein Gemeinschaftsmodell nach europäischem Muster. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zu den gleichen Parkvergünstigungen, wie sie dort wohnende behinderte Personen genießen. Ein Merkheft, in dem die in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Vergünstigungen beschrieben sind, wird bei Ausstellung des Parkausweises ausgehändigt.
Parkausweis für BehinderteFür Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") kann ein besonderer Parkausweis ausgestellt werden. Sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, wird damit gestattet,
- im eingeschränkten Halteverbot und im Bereich eines Zonenhalteverbots bis zu drei Stunden zu parken,
- im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkzeit zu überschreiten,
- in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Beschränkung zu parken,
- auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken und
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Diese Parkmöglichkeit darf mit allen Kraftfahrzeugen genutzt werden.
Als Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges fortbewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, diesem Personenkreis gleichzustellen sind.
Darüber hinaus können Personen, bei denen die o.g. Voraussetzungen vorliegen, die jedoch bislang keinen Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen erhalten haben, unter Vorlage eines ärztlichen Attests die Ausstellung eines auf bis zu sechs Monaten befristeten Parkausweises beantragen. Dies kann z. B. vor oder nach einer schweren Operation erforderlich sein.
Schwerbehinderten mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls ein Parkausweis ausgestellt werden.
Zuständigkeiten:
Für die Ausstellung des Parkausweises gibt es je nach Wohnort unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für den Bereich der Stadt Achim: Stadt Achim
- für den Bereich der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für das restliche Kreisgebiet: Landkreis Verden
Antragsunterlagen:
- Antrag Parkausweis für Behinderte (pdf-Formular, s. u.)
- aktuelles Lichtbild
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl" (zur Vorlage)
Der Parkausweis kann grundsätzlich erst dann ausgestellt werden, wenn vom zuständigen Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl" erteilt worden ist.
Gebühren:
Die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte ist gebührenfrei.
Hinweis:
Bei dem Parkausweis (Muster des Parkausweises) handelt es sich um ein Gemeinschaftsmodell nach europäischem Muster. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zu den gleichen Parkvergünstigungen, wie sie dort wohnende behinderte Personen genießen. Ein Merkheft, in dem die in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Vergünstigungen beschrieben sind, wird bei Ausstellung des Parkausweises ausgehändigt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Landkreis Verden
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Di., Do. und Fr. 08.00 - 12.00 Uhr Do. 14.00 - 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Bitte nutzen Sie vorrangig die Möglichkeit der Terminvereinbarung.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises oder
- den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie
- ein aktuelles Lichtbild
Formulare
Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Hinweise für Kirchlinteln: Parkausweis für Schwerbehinderte mit Merkzeichen "aG" oder "Bl"
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.
Weitere Informationen
Hinweise für Kirchlinteln: Parkausweis für Schwerbehinderte mit Merkzeichen "aG" oder "Bl"
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Stichwörter
Schwerbehindertenparkplatz, Schwerbehindertenparkausweis, Fußgängerzone befahren, rosa, parken, Handwerker, Antrag auf Parkerleichterung, orange, blau, Parkerlaubnis, Ausnahmegenehmigung
Metainformation
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