Parkausweis für Schwerbehinderte Ausstellung

    Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung

    Beschreibung

    Sie wohnen in Niedersachsen und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte?

    Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.

    Die Ausstellung des Parkausweis für Schwerbehinderte ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

    Hinweise für Buxtehude: Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

    Allgemeine Informationen

    Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

    Stand: 04/2023

    Nutzung der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol

    Schwerbehinderte Menschen mit

    • einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Ausweis),
    • Blindheit („Bl“) sowie mit
    • beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

    haben das Recht zur Nutzung der Parkplätze für behinderte Menschen mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“.

    Die zuvor genannten Personengruppen erhalten den EU-einheitlichen blauen Parkausweis.

    Nutzung weiterer Parkerleichterungen

    Das aktuelle Straßenverkehrsrecht sieht daneben auch für andere schwerbehinderte Menschen Parkerleichterungen vor. Diese Regelungen gelten bundesweit.

    Betroffener Personenkreis

    Diese Regelungen gelten für schwerbehinderte Menschen

    • mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
    • mit einer Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa-Erkrankung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
    • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind.

    Die eben genannten Personengruppen erhalten den bundeseinheitlichen orangefarbenen Parkausweis.

    Inhalt der Parkerleichterungen

    Die Parkerleichterungen reichen u.a. vom Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden über das Parken in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten bis hin zum Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden.

    Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol bleiben dem eingangs genannten Personenkreis vorbehalten (blauer Ausweis).

    Parkerleichterungen im Einzelnen

    Die Möglichkeiten, die das Straßenverkehrsrecht allen anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen einräumt, sind vielfältig und in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung veröffentlicht.

    Für weitere Fragen stehen Ihnen das Amt für Straßenverkehr oder jede Polizeidienststelle gern zur Verfügung.

    Die Parkausweise werden je nach Wohnort ausgestellt durch die Hansestädte Buxtehude und Stade, die Samtgemeinde Harsefeld sowie für alle anderen Gemeinden durch den

    Landkreis Stade

    Amt für Straßenverkehr

    Parkausweise

    Harburger Str. 193

    21680 Stade

    E-Mail: parkausweis@landkreis-stade.de



    Allgemeine Informationen

    Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

    Stand: 04/2023

    Nutzung der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol

    Schwerbehinderte Menschen mit

    • einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG" im Ausweis),
    • Blindheit ("Bl") sowie mit
    • beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

    haben das Recht zur Nutzung der Parkplätze für behinderte Menschen mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol".

    Die zuvor genannten Personengruppen erhalten den EU-einheitlichen blauen Parkausweis.

    Nutzung weiterer Parkerleichterungen

    Das aktuelle Straßenverkehrsrecht sieht daneben auch für andere schwerbehinderte Menschen Parkerleichterungen vor. Diese Regelungen gelten bundesweit.

    Betroffener Personenkreis

    Diese Regelungen gelten für schwerbehinderte Menschen

    • mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
    • mit einer Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa-Erkrankung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
    • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind.

    Die eben genannten Personengruppen erhalten den bundeseinheitlichen orangefarbenen Parkausweis.

    Inhalt der Parkerleichterungen

    Die Parkerleichterungen reichen u.a. vom Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden über das Parken in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten bis hin zum Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden.

    Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol bleiben dem eingangs genannten Personenkreis vorbehalten (blauer Ausweis).

    Parkerleichterungen im Einzelnen

    Die Möglichkeiten, die das Straßenverkehrsrecht allen anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen einräumt, sind vielfältig und in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung veröffentlicht.

    Für weitere Fragen stehen Ihnen das Amt für Straßenverkehr oder jede Polizeidienststelle gern zur Verfügung.

    Die Parkausweise werden je nach Wohnort ausgestellt durch die Hansestädte Buxtehude und Stade, die Samtgemeinde Harsefeld sowie für alle anderen Gemeinden durch den

    Landkreis Stade

    Amt für Straßenverkehr

    Parkausweise

    Harburger Str. 193

    21680 Stade

    E-Mail: parkausweis@landkreis-stade.de



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Buxtehude: Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

    • Beirat für Menschen mit Behinderungen e. V.
    • Beirat für Menschen mit Behinderungen e. V.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. 

    Hinweise für Buxtehude: Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

    Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG":

    • Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. Außenstellen

    Ausstellung des Parkausweises:

    • Die Hansestadt Buxtehude, die Samtgemeinde Harsefeld, die Hansestadt Stade oder, für alle übrigen Gemeinden, der Landkreises Stade, je nach Wohnort des Antragstellenden

    Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG":

    • Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. Außenstellen

    Ausstellung des Parkausweises:

    • Die Hansestadt Buxtehude, die Samtgemeinde Harsefeld, die Hansestadt Stade oder, für alle übrigen Gemeinden, der Landkreises Stade, je nach Wohnort des Antragstellenden

    Ansprechpartner

    Fachgruppe Sicherheit, Ordnung und allgemeiner Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 7

    21614 Buxtehude

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag: geschlossen Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr & 13:30 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Besucherparkplätze stehen im Bereich des Stadthauses zur Verfügung.

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises oder
    • den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie
    • ein aktuelles Lichtbild  

    Formulare

    Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Schwerbehindertenparkplatz, Schwerbehindertenparkausweis, Fußgängerzone befahren, rosa, parken, Handwerker, Antrag auf Parkerleichterung, orange, blau, Parkerlaubnis, Ausnahmegenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)