Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Bewilligung

    Opferentschädigung

    Beschreibung

    Wenn Sie unverschuldet durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können Sie nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten. Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente und Leistungen der Kriegsopferfürsorge.

    Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Voraussetzung ist, dass die Schädigung innerhalb Niedersachsens eingetreten ist.

    Besteht kein Wohnort in Niedersachsen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tatort. Bei Schädigungen außerhalb Niedersachsens sind die Entschädigungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes zuständig.

    Ansprechpartner

    Für Niedersachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • bei schriftlicher Abgabe des Antrages: Geburtsurkunde

    • bei persönlicher Abgabe des Antrages: Personalausweis oder Reisepass

    • Meldebestätigung

    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)

    • für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt

    • ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten)

    • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde

    Formulare

    Es genügt auch ein formloser Antrag bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

    Der Antrag wird aber auch von allen anderen Sozialleistungsträgern (z.B.Krankenkassen) sowie von allen Gemeinden entgegengenommen.

    Fristen

    Die Versorgungsleistungen beginnen frühestens mit dem Eintritt der Schädigung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt wird. Daher empfiehlt es sich, den Antrag sogleich zu stellen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf den folgenden Seiten:

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 27.09.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Opferhilfebüros, tätlicher Angriff, Verbrechen, Opferentschädigung, Körperverletzung, Verletzung, Opferentschädigungsgesetz, häusliche Gewalt, Schockschaden, sexueller Missbrauch, Opfer von Gewalttaten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de