Familienname Änderung
Beschreibung
Sofern eine Änderung des Nachnamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht z. B. bei Eheschließung oder –scheidung) gewünscht ist, muss diese als öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Hinweise für Harsefeld: Namensänderung
Je nach Einzelfall können Namen über Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht (z. B. nach Eheschließung oder nach Scheidung) oder aber auch durch Erklärungen für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel das Standesamt der Wohnsitzgemeinde.
Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.
Vornamen und Familiennamen können auf Antrag dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Namensänderung rechtfertigt.
Je nach Einzelfall können Namen über Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht (z. B. nach Eheschließung oder nach Scheidung) oder aber auch durch Erklärungen für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel das Standesamt der Wohnsitzgemeinde.
Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.
Vornamen und Familiennamen können auf Antrag dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Namensänderung rechtfertigt.
Je nach Einzelfall können Namen über Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht (z. B. nach Eheschließung oder nach Scheidung) oder aber auch durch Erklärungen für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel das Standesamt der Wohnsitzgemeinde.
Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.
Vornamen und Familiennamen können auf Antrag dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Namensänderung rechtfertigt.
Je nach Einzelfall können Namen über Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht (z. B. nach Eheschließung oder nach Scheidung) oder aber auch durch Erklärungen für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel das Standesamt der Wohnsitzgemeinde.
Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.
Vornamen und Familiennamen können auf Antrag dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Namensänderung rechtfertigt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Hinweise für Harsefeld: Namensänderung
Anträge sind bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zu stellen. Die Anträge werden von Ihrer Wohnsitzgemeinde mit einer Stellungnahme an den Landkreis Stade zur Entscheidung übersandt.
Die Hansestädte Stade und Buxtehude sowie die Samtgemeinde Harsefeld entscheiden über Namensänderungsanträge in eigener Zuständigkeit.
Bitte vereinbaren Sie Gesprächstermine.
Anträge sind bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zu stellen. Die Anträge werden von Ihrer Wohnsitzgemeinde mit einer Stellungnahme an den Landkreis Stade zur Entscheidung übersandt.
Die Hansestädte Stade und Buxtehude sowie die Samtgemeinde Harsefeld entscheiden über Namensänderungsanträge in eigener Zuständigkeit.
Bitte vereinbaren Sie Gesprächstermine.
Anträge sind bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zu stellen. Die Anträge werden von Ihrer Wohnsitzgemeinde mit einer Stellungnahme an den Landkreis Stade zur Entscheidung übersandt.
Die Hansestädte Stade und Buxtehude sowie die Samtgemeinde Harsefeld entscheiden über Namensänderungsanträge in eigener Zuständigkeit.
Bitte vereinbaren Sie Gesprächstermine.
Anträge sind bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zu stellen. Die Anträge werden von Ihrer Wohnsitzgemeinde mit einer Stellungnahme an den Landkreis Stade zur Entscheidung übersandt.
Die Hansestädte Stade und Buxtehude sowie die Samtgemeinde Harsefeld entscheiden über Namensänderungsanträge in eigener Zuständigkeit.
Bitte vereinbaren Sie Gesprächstermine.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag mit
- der Darlegung der wichtigen Gründe
- einer Erklärung darüber, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher zuständigen Stelle
- einer Erklärung darüber, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist
- Nachweis, dass der/die Antragsteller/-in entweder Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist, z.B.
- Auszug aus dem Familienregister,
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch,
- Staatsangehörigkeitsausweis,
- Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis oder Kinderausweis
- beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller/die Antragstellerin sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein.
- Falls die antragstellende Person verheiratet ist oder war, die Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.
- Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der/die Antragsteller/-in anzunehmen wünscht.
- für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben:
- Führungszeugnis (Beleg-Art O)
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der zuständigen Stelle. Die vorgelegten Originalunterlagen werden nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurückgegeben.
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
- Deutsche/r im Sinne im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte
- Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher im Antrag ausführlich dazulegen ist
Bei folgenden Änderungsgründen gelten weitere Anforderungen, die in der jeweiligen Leistung enthalten sind:
- Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen
- Erklärung zur Namensführung von Ehegatten
- Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern
- nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen Familiennamens
- Wiederannahme des Geburtsnamens
- Änderung des Familiennamens eines Kindes
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer). Ein Vormund oder Betreuer/-in bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers/der Antragstellerin sind dem Antrag beizufügen.
Weitere Fragen zum Antrag beantwortet die zuständige Stelle.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller/die Antragstellerin.
Hinweise für Harsefeld: Namensänderung
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 2,50 € und 1022,00 € und für die Änderung eines Vornamen zwischen 2,50 € und 255,00 €.
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 2,50 € und 1022,00 € und für die Änderung eines Vornamen zwischen 2,50 € und 255,00 €.
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 2,50 € und 1022,00 € und für die Änderung eines Vornamen zwischen 2,50 € und 255,00 €.
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 2,50 € und 1022,00 € und für die Änderung eines Vornamen zwischen 2,50 € und 255,00 €.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 22.07.2009
Stichwörter
Nachname, Bestimmung gemeinsamer Familienname, Ehename, Namensänderung