Haustierhaltung: Meldung – besonders geschützte Arten
Beschreibung
Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten als Haustiere hält, muss von Beginn der Haltung an Zu- und Abgänge melden.
Zu den besonders geschützten Arten gehören z. B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie bspw. Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.
Weitere Informationen zu besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäß der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV):
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Ansprechpartner
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Die Meldungen können schriftlich oder per Fax erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Information, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, erhalten Sie auf der Internetseite des Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA):
Hinweise für Sehnde: Artenschutz: Meldepflicht geschützter Arten
Das Bundesnaturschutzgesetz stellt einen kleinen Teil der Tier- und Pflanzenarten dieser Erde unter besonderen Schutz. Die Unterschutzstellung zieht ein Naturentnahme-Verbot sowie Besitz- und Handelsbeschränkungen für die entsprechenden Tiere und Pflanzen nach sich. Die Missachtung dieser Bestimmungen kann zur Einziehung der Tiere und Pflanzen sowie zu Bußgeld- oder Strafverfahren führen.
Die Unterschutzstellung erstreckt sich sowohl auf lebende als auch auf tote Tiere und Pflanzen, auf ihre Entwicklungsformen, auf Teile von ihnen und auf die aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Es sind alsobeispielsweise Tierpräparate, Schmetterlingssammlungen, Eier, Elfenbein, Kaviar, Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge, Hölzer und Extrakte von Tieren bzw. Pflanzen vom Schutzbegriff mit erfasst.
Einen schnellen Zugriff darauf, ob eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart dem besonderen Schutz unterliegt, erhalten Sie mit WISIA (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz) des Bundesamtes für Naturschutz.
Das Bundesnaturschutzgesetz stellt einen kleinen Teil der Tier- und Pflanzenarten dieser Erde unter besonderen Schutz. Die Unterschutzstellung zieht ein Naturentnahme-Verbot sowie Besitz- und Handelsbeschränkungen für die entsprechenden Tiere und Pflanzen nach sich. Die Missachtung dieser Bestimmungen kann zur Einziehung der Tiere und Pflanzen sowie zu Bußgeld- oder Strafverfahren führen.
Die Unterschutzstellung erstreckt sich sowohl auf lebende als auch auf tote Tiere und Pflanzen, auf ihre Entwicklungsformen, auf Teile von ihnen und auf die aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Es sind alsobeispielsweise Tierpräparate, Schmetterlingssammlungen, Eier, Elfenbein, Kaviar, Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge, Hölzer und Extrakte von Tieren bzw. Pflanzen vom Schutzbegriff mit erfasst.
Einen schnellen Zugriff darauf, ob eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart dem besonderen Schutz unterliegt, erhalten Sie mit WISIA (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz) des Bundesamtes für Naturschutz.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.12.2012
Stichwörter
Meldepflicht, Wirbeltiere, Artenschutz, Tierbestandsmeldungen