berufliche Aufstiegsfortbildung Förderung
Beschreibung
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung – etwa zum Meister, Techniker, Fachwirt oder Erzieher – können altersunabhängig finanziell unterstützt werden. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Gefördert werden natürliche Personen, keine Unternehmen.
Hinweise für Harburg: berufliche Aufstiegsfortbildung Förderung
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert wird eine, in Ausnahmefällen auch eine weitere berufliche Fortbildungsmaßnahme, die einen
- nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzt,
- auf bundes-, landes-oder kammerrechtlich geregelte Abschlüsse bzw. auf Abschlüsse nach den Richtlinien der Deutschen
- Krankenhausgesellschaft (DKG) oder gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses vorbereitet,
- mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst (Mindestdauer),
- in Vollzeitform nicht länger als 36 Monate dauert (maximaler Zeitrahmen) und in der Regel in jeder Woche an 4 Werktagen
- Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte),
- in Teilzeitform nicht länger als 48 Monate dauert (maximaler Zeitrahmen) und in der Regel innerhalb von 8 Monaten Lehrveranstaltungen mit mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte).
- Fernunterrichtslehrgänge
- können ebenfalls gefördert werden, wenn sie den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge
- sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls förderfähig.
- Unterrichtsstunden = Definition siehe unter Bemerkungen
Welche Leistungen werden gewährt?
Maßnahmebeitrag:
Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen umfasst die Förderung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Zuschuss- und Darlehensanteil) sowie die Kosten des Meisterstücks/ der Prüfungsarbeit (Darlehen).
Unterhaltsbeitrag:
Bei Vollzeitmaßnahmen umfasst die Förderung zusätzlich zu den Maßnahmebeiträgen auch einen monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt (Zuschuss- und Darlehensanteil).
Kinderbetreuungszuschlag:
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen erhalten Alleinerziehende für die Betreuung des Kindes/der Kinder einen Zuschuss.
Leistungen während der Prüfungsphase:
Bei Vollzeitmaßnahmen kann während der Prüfungsphase ein Darlehen maximal in Höhe des Unterhaltsbeitrages zuzüglich des Kinderbetreuungszuschlags gewährt werden (Formblatt G).
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert wird eine, in Ausnahmefällen auch eine weitere berufliche Fortbildungsmaßnahme, die einen
- nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzt,
- auf bundes-, landes-oder kammerrechtlich geregelte Abschlüsse bzw. auf Abschlüsse nach den Richtlinien der Deutschen
- Krankenhausgesellschaft (DKG) oder gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses vorbereitet,
- mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst (Mindestdauer),
- in Vollzeitform nicht länger als 36 Monate dauert (maximaler Zeitrahmen) und in der Regel in jeder Woche an 4 Werktagen
- Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte),
- in Teilzeitform nicht länger als 48 Monate dauert (maximaler Zeitrahmen) und in der Regel innerhalb von 8 Monaten Lehrveranstaltungen mit mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte).
- Fernunterrichtslehrgänge
- können ebenfalls gefördert werden, wenn sie den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge
- sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls förderfähig.
- Unterrichtsstunden = Definition siehe unter Bemerkungen
Welche Leistungen werden gewährt?
Maßnahmebeitrag:
Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen umfasst die Förderung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Zuschuss- und Darlehensanteil) sowie die Kosten des Meisterstücks/ der Prüfungsarbeit (Darlehen).
Unterhaltsbeitrag:
Bei Vollzeitmaßnahmen umfasst die Förderung zusätzlich zu den Maßnahmebeiträgen auch einen monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt (Zuschuss- und Darlehensanteil).
Kinderbetreuungszuschlag:
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen erhalten Alleinerziehende für die Betreuung des Kindes/der Kinder einen Zuschuss.
Leistungen während der Prüfungsphase:
Bei Vollzeitmaßnahmen kann während der Prüfungsphase ein Darlehen maximal in Höhe des Unterhaltsbeitrages zuzüglich des Kinderbetreuungszuschlags gewährt werden (Formblatt G).
Zuständigkeit
Für Personen mit erstem Wohnsitz in Niedersachsen und Bremen liegt die Zuständigkeit bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank.
Hinweise für Harburg: berufliche Aufstiegsfortbildung Förderung
Förderanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Für die Entgegennahme von Förderanträgen und für die Betreuung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zuständig.
Die jeweiligen Adressen finden Sie unter www.meister-bafoeg.info oder können Sie unter der gebührenfreien AFBG-Hotline 0800/6 22 36 34 telefonisch erfragen.
Für Niedersachsen ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) zuständig.
Der Förderbescheid ist Grundlage für einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn. Der Darlehensvertrag kann nur innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Diese Frist ergibt sich aus dem Bescheid. Die im Bescheid ausgedruckten Beträge sind Maximalbeträge. Die Teilnehmerin/ Der Teilnehmer kann auch ein geringeres Darlehen als im Bescheid ausgewiesen ist, beantragen. Die Rückzahlungspflicht beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Fortbildungsmaßnahme, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts dieser Fortbildungsmaßnahme.
Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlung zu verzinsen. Der Zinssatz ist variabel, es kann aber auch mit der KfW ein Festzins vereinbart werden. Das Darlehen ist innerhalb von längstens zehn Jahren mit einer monatlichen Mindestrate von 128 Euro zurückzuzahlen.
Förderanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Für die Entgegennahme von Förderanträgen und für die Betreuung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zuständig.
Die jeweiligen Adressen finden Sie unter www.meister-bafoeg.info oder können Sie unter der gebührenfreien AFBG-Hotline 0800/6 22 36 34 telefonisch erfragen.
Für Niedersachsen ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) zuständig.
Der Förderbescheid ist Grundlage für einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn. Der Darlehensvertrag kann nur innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Diese Frist ergibt sich aus dem Bescheid. Die im Bescheid ausgedruckten Beträge sind Maximalbeträge. Die Teilnehmerin/ Der Teilnehmer kann auch ein geringeres Darlehen als im Bescheid ausgewiesen ist, beantragen. Die Rückzahlungspflicht beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Fortbildungsmaßnahme, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts dieser Fortbildungsmaßnahme.
Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlung zu verzinsen. Der Zinssatz ist variabel, es kann aber auch mit der KfW ein Festzins vereinbart werden. Das Darlehen ist innerhalb von längstens zehn Jahren mit einer monatlichen Mindestrate von 128 Euro zurückzuzahlen.
Ansprechpartner
Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8.00 - 17.00 Uhr 
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 30031-497
Telefon Festnetz: 0511 30031-333(Beratung und Fragen Corona Soforthilfe)
Fax: 0511 30031-11333
E-Mail: beratung@nbank.de
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetzt (AFBG)
Hinweise für Harburg: berufliche Aufstiegsfortbildung Förderung
Bei Teilzeitmaßnahmen:
- Formblatt A (Antrag)
- Formblatt B (Bescheinigung)
- Anlage zum Formblatt B (Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen)
- Formblatt F (Teilnahmenachweis – wird zu einem späteren Zeitpunkt von der bewilligenden Stelle angefordert)
Bei Vollzeitmaßnahmen:
- Formblatt A (Antrag)
- Anlage zum Formblatt A (Angaben zum Einkommen und Vermögen)
- Formblatt B (Bescheinigung)
- Anlage zum Formblatt B (Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen)
- Formblatt F (Teilnahmenachweis – wird zu einem späteren Zeitpunkt von der bewilligenden Stelle angefordert)
- Formblatt G (Prüfungsvorbereitungsphase)
Bei Verheirateten/ eingetragenen Lebenspartnerschaften:
- Formblatt C (Einkommenserklärung der Ehegattin/ der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten/ des eingetragenen Lebenspartners)
Bei Aktualisierungen des Einkommens der Ehegattin/ der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten/ des eingetragenen Lebenspartners:
- Formblatt D
Des Weiteren muss ggf. ausgefüllt bzw. vorgelegt werden:
Bei Ausländerinnen/ Ausländern:
- Formblatt E (Zusatzblatt für Ausländerinnen/ Ausländer)
Bei Teilzeitmaßnahmen:
- Formblatt A (Antrag)
- Formblatt B (Bescheinigung)
- Anlage zum Formblatt B (Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen)
- Formblatt F (Teilnahmenachweis - wird zu einem späteren Zeitpunkt von der bewilligenden Stelle angefordert)
Bei Vollzeitmaßnahmen:
- Formblatt A (Antrag)
- Anlage zum Formblatt A (Angaben zum Einkommen und Vermögen)
- Formblatt B (Bescheinigung)
- Anlage zum Formblatt B (Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen)
- Formblatt F (Teilnahmenachweis - wird zu einem späteren Zeitpunkt von der bewilligenden Stelle angefordert)
- Formblatt G (Prüfungsvorbereitungsphase)
Bei Verheirateten/ eingetragenen Lebenspartnerschaften:
- Formblatt C (Einkommenserklärung der Ehegattin/ der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten/ des eingetragenen Lebenspartners)
Bei Aktualisierungen des Einkommens der Ehegattin/ der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten/ des eingetragenen Lebenspartners:
- Formblatt D
Des Weiteren muss ggf. ausgefüllt bzw. vorgelegt werden:
Bei Ausländerinnen/ Ausländern:
- Formblatt E (Zusatzblatt für Ausländerinnen/ Ausländer)
Formulare
Voraussetzungen
- Besuch einer dem Grunde nach förderfähigen Fortbildungsmaßnahme,
- Zulassung zur öffentlich-rechtlichen Prüfung
- Erfüllen persönlicher Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Harburg: berufliche Aufstiegsfortbildung Förderung
Bewilligungsverfahren und Bescheid:
Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag der Teilnehmerin/des Teilnehmers an einer Aufstiegsfortbildung über die Höhe, Art, Dauer und Zusammensetzung der Förderung (Bescheid).
Bei Vollzeitmaßnahmen werden auf den Unterhaltsbeitrag Einkommen und Vermögen der Teilnehmerin und des Teilnehmers sowie Einkommen ihrer Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern angerechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht. Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind die aktuellen, für den Bewilligungszeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entscheidend. Bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern wird von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr ausgegangen.
Vermögen der Teilnehmerin/ des Teilnehmers wird auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die Freibeträge in Höhe von 35 800 Euro für die Teilnehmer zuzüglich 1 800 Euro für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner sowie 1 800 Euro je Kind je Teilnehmer übersteigt.
Auf der Grundlage des Bescheides erhalten Sie ein Darlehensangebot von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag über die üblichen Freibeträge hinaus von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie vom Einkommen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners ein weiterer Teil anrechnungsfrei gestellt werden.
Bewilligungsverfahren und Bescheid:
Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag der Teilnehmerin/des Teilnehmers an einer Aufstiegsfortbildung über die Höhe, Art, Dauer und Zusammensetzung der Förderung (Bescheid).
Bei Vollzeitmaßnahmen werden auf den Unterhaltsbeitrag Einkommen und Vermögen der Teilnehmerin und des Teilnehmers sowie Einkommen ihrer Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern angerechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht. Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind die aktuellen, für den Bewilligungszeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entscheidend. Bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern wird von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr ausgegangen.
Vermögen der Teilnehmerin/ des Teilnehmers wird auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die Freibeträge in Höhe von 35 800 Euro für die Teilnehmer zuzüglich 1 800 Euro für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner sowie 1 800 Euro je Kind je Teilnehmer übersteigt.
Auf der Grundlage des Bescheides erhalten Sie ein Darlehensangebot von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag über die üblichen Freibeträge hinaus von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie vom Einkommen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners ein weiterer Teil anrechnungsfrei gestellt werden.
Fristen
Die Antragstellung muss spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnittes erfolgen. Maßnahmebeiträge (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) können bei fristgerechter Antragstellung (siehe oben) rückwirkend gewährt werden.
Unterhaltsbeiträge können nicht rückwirkend beantragt werden. Sie werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem der letzte Unterricht abgehalten wird.
Bearbeitungsdauer
Bitte wenden Sie sich möglichst zwei Monate vor Beginn der Maßnahme an die zuständige Stelle. So sind die Unterlagen möglichst aktuell und die Bearbeitung kann in der Regel bis zum Lehrgangsbeginn abgeschlossen werden. In den Sommermonaten ist unter Umständen mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Förderung besteht anteilig aus Zuschuss und Darlehen. Die zuständige Stelle entscheidet als Bewilligungsbehörde über die Höhe des Darlehensbetrages und über die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahme- bzw. Unterhaltsbeitrag, sowie über die Dauer in der ein Unterhaltsdarlehen für die Prüfungsvorbereitungszeit vergeben wird.
Darlehensangebot: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) übersendet dem Geförderten ein konkretes Darlehensangebot in Höhe des im Bewilligungsbescheids ausgewiesenen Darlehensanspruchs. In einem privatrechtlichen Rahmendarlehensvertrag mit der KfW können die Geförderten festlegen, ob und in welchem Umfang sie von dem Angebot Gebrauch machen wollen.
Die Annahme des Darlehens wird dringend empfohlen, da nur so ein etwaiger Darlehenserlass erfolgen kann
Hinweise für Harburg: berufliche Aufstiegsfortbildung Förderung
Welche Erlassmöglichkeiten gibt es?
(Hinweis: Erlasse sind bei der Einkommensteuererklärung anzugeben.)
Erlass bei Bestehen der Abschlussprüfung:
Wird die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden, können auf Antrag 25 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen werden. Der Antrag ist bei der KfW zu stellen.
Erlass bei Existenzgründung:
Existenzgründern wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag 33 Prozent bzw. 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) entfallenden Restdarlehens erlassen. Der Antrag ist ebenfalls bei der KfW zu stellen.
Unterrichtsstunden:
Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Stunden einer fachpraktischen Unterweisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Reine, vom Träger als solche ausgewiesene Wiederholungsstunden, Repetitorien, unbetreute Chatroomstunden, Selbstlernphasen, Praktika und fakultative Zusatzmodule, die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes usw. sind keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG.
Welche Erlassmöglichkeiten gibt es?
(Hinweis: Erlasse sind bei der Einkommensteuererklärung anzugeben.)
Erlass bei Bestehen der Abschlussprüfung:
Wird die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden, können auf Antrag 25 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen werden. Der Antrag ist bei der KfW zu stellen.
Erlass bei Existenzgründung:
Existenzgründern wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag 33 Prozent bzw. 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) entfallenden Restdarlehens erlassen. Der Antrag ist ebenfalls bei der KfW zu stellen.
Unterrichtsstunden:
Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Stunden einer fachpraktischen Unterweisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Reine, vom Träger als solche ausgewiesene Wiederholungsstunden, Repetitorien, unbetreute Chatroomstunden, Selbstlernphasen, Praktika und fakultative Zusatzmodule, die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes usw. sind keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG.
Unterstützende Institutionen
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) übersendet dem Geförderten ein konkretes Darlehensangebot in Höhe des im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Darlehensanspruchs.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank am 27.09.2016
Stichwörter
Aufstiegs-BAföG, AFBG, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Meister-BAföG, berufliche Aufstiegsfortbildung Förderung, Aufstiegsfortbildungsförderung, Meisterbafög, Ausbildungsförderung beantragen, Aufstiegsbafög