Adress- und Personendaten ändern lassen
Wenn sich Ihre Adress- oder Personendaten ändern, müssen Sie die geänderten Daten mitteilen.
Beschreibung
Melderechtliche Datenänderungen (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes) müssen weiterhin der zuständigen Gemeinde (Standesamt oder Meldebehörde) mitgeteilt werden. Diese senden die Änderungen automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sofern diese Änderungen Auswirkungen auf Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) haben (z. B. Änderung der Steuerklasse oder des Kinderfreibetrags), werden sie Ihrem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Bis die geänderten ELStAM bei Ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden, können mehrere Wochen vergehen.
Ihr Arbeitgeber kann die Änderungen dann auch rückwirkend anwenden und die zwischenzeitlich vorgenommenen Gehaltsabrechnungen korrigieren.
Hinweise für Stade: Lohnsteuerkarte
Die Gemeinden (Meldebehörden) hatten letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten auszustellen (§ 39e Absatz 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren wurde ab 2013 durch die Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (Verfahren „ELStAM“) abgelöst.
Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen Sie als Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Ihren Tag der Geburt und Ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass/ ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010, 2011 oder 2012 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor.
Ab dem Jahr 2013 müssen sämtliche Änderungen antragsgebundener Einträge und Freibeträge beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Das gilt auch für Einträge und Freibeträge, die nicht in dem versandten Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) aufgeführt sind.
Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Jahr 2013 wird eine Ersatzlohnsteuerkarte nicht mehr benötigt und wird daher weder von den Gemeinden noch vom Finanzamt ausgestellt.
Ändern sich die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung von den Meldebehörden an die Finanzverwaltung übermittelt werden (z. B. Änderung des Familienstandes bei Auflösung der Ehe, Kircheneintritt).
Auch wenn sich ein für das Jahr 2013 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen
Die Gemeinden (Meldebehörden) hatten letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten auszustellen (§ 39e Absatz 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren wurde ab 2013 durch die Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (Verfahren "ELStAM") abgelöst.
Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen Sie als Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Ihren Tag der Geburt und Ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass/ ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010, 2011 oder 2012 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor.
Ab dem Jahr 2013 müssen sämtliche Änderungen antragsgebundener Einträge und Freibeträge beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Das gilt auch für Einträge und Freibeträge, die nicht in dem versandten Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) aufgeführt sind.
Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Jahr 2013 wird eine Ersatzlohnsteuerkarte nicht mehr benötigt und wird daher weder von den Gemeinden noch vom Finanzamt ausgestellt.
Ändern sich die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung von den Meldebehörden an die Finanzverwaltung übermittelt werden (z. B. Änderung des Familienstandes bei Auflösung der Ehe, Kircheneintritt).
Auch wenn sich ein für das Jahr 2013 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Änderungen werden von der zuständigen Gemeinde (Standesamt oder Meldebehörde) entgegengenommen und bearbeitet.
Hinweise für Stade: Lohnsteuerkarte
Die Zuständigkeit für Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) liegt beim örtlichen Finanzamt. Für Änderungen der Meldedaten (z. B. Heirat, Geburt, Kircheneintritt oder Kirchenaustritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Bitte wenden Sie sich an uns, falls Ihre Steuernummer verloren gegangen ist bzw. wenn Rückfragen zur Steuernummer bestehen.
Die Zuständigkeit für Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) liegt beim örtlichen Finanzamt. Für Änderungen der Meldedaten (z. B. Heirat, Geburt, Kircheneintritt oder Kirchenaustritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Bitte wenden Sie sich an uns, falls Ihre Steuernummer verloren gegangen ist bzw. wenn Rückfragen zur Steuernummer bestehen.
Ansprechpartner
Für Stade wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis bzw. Reisepass
- entsprechende Nachweise über die eingetretene Änderung im Original (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes)
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Stade: Lohnsteuerkarte
Für Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Finanzamt fallen keine Gebühren an.
Für Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Finanzamt fallen keine Gebühren an.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie ggf. auf der Internetseite der zuständigen Stelle.
Hinweise für Stade: Lohnsteuerkarte
- Antragsvordrucke für das Lohnsteuer-ErmäßigungsverfahrenAntragsvordrucke für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de in der Rubrik „Steuern/Lohnsteuer“.
- Antragsvordrucke für das Lohnsteuer-ErmäßigungsverfahrenAntragsvordrucke für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de in der Rubrik "Steuern/Lohnsteuer".
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium am 22.03.2016
Stichwörter
Einkommensteuer, Meldedaten, Elektronische Lohnsteuerkarte, ELStAM, Lohnsteuerabzug, ELSTER, Elstam, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Adresskorrektur