Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung von Adress- und Personendaten

    Adress- und Personendaten ändern lassen

    Wenn sich Ihre Adress- oder Personendaten ändern, müssen Sie die geänderten Daten mitteilen.

    Beschreibung

    Melderechtliche Datenänderungen (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes) müssen weiterhin der zuständigen Gemeinde (Standesamt oder Meldebehörde) mitgeteilt werden. Diese senden die Änderungen automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sofern diese Änderungen Auswirkungen auf Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) haben (z. B. Änderung der Steuerklasse oder des Kinderfreibetrags), werden sie Ihrem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf zur Verfügung gestellt.

    Bis die geänderten ELStAM bei Ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden, können mehrere Wochen vergehen.

    Ihr Arbeitgeber kann die Änderungen dann auch rückwirkend anwenden und die zwischenzeitlich vorgenommenen Gehaltsabrechnungen korrigieren.

    Hinweise für Jork: Lohnsteuerkarte

    Allgemeine Informationen

    Die Gemeinden (Meldebehörden) hatten letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten auszustellen (§ 39e Absatz 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren wurde 2013 durch die Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (Verfahren „ELStAM“) abgelöst. Ab dem Jahr 2010 wurde deshalb keine Lohnsteuerkarte mehr versandt.
    Seit dem Jahr 2011 wechselte die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. 
    Wenn erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt wird, stellt das zuständige Finanzamt bei Bedarf eine Ersatzbescheinigung aus. Das Gleiche gilt, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört worden ist.
    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz zuständige Finanzamt.

    Änderungen ab 2011:
    Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter.
    Wird in den Jahren 2011 und 2012 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. Bei ledigen Arbeitnehmern, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, kann aus Vereinfachungsgründen auf Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet werden. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
    Bei einem Arbeitgeberwechsel in den Jahren 2011 und 2012 müssen Sie die Lohnsteuerkarte 2010 vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.
    Ist die Lohnsteuerkarte für 2010 verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört worden, stellt das Finanzamt in 2011 bzw. 2012 eine Ersatzbescheinigung aus.

    Besonderheiten im Übergangsjahr 2012:
    Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.
    Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr, sollte der Arbeitgeber entsprechend informiert werden, damit er die Lohnsteuer richtig berechnen kann. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu informieren:

    • Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Mitteilungsschreiben - mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für Hinterbliebene - keinen Freibetrag ausweist.
    • Stimmen diese Angaben im vorgenannten Mitteilungsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.

    In bestimmten Fällen (z. B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), ist der Arbeitnehmer im Übrigen gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Finanzamt ändern lassen.

    Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch - z. B. wenn im Jahr 2012 Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen - kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt mitgeteilt und dem Arbeitgeber der Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die Ersatzbescheinigung 2012 mit den verminderten Freibeträgen vorgelegt werden.
    Sobald dem Arbeitgeber das Mitteilungsschreiben des Finanzamts, der Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine Ersatzbescheinigung 2012 vorliegt, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug maßgebend; sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden überschrieben.

    Änderungen ab 2013:
    Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen Sie als Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Ihren Tag der Geburt und Ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass/ ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010, 2011 oder 2012 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor.
    Ab dem Jahr 2013 müssen sämtliche Änderungen antragsgebundener Einträge und Freibeträge beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Das gilt auch für Einträge und Freibeträge, die nicht in dem versandten Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) aufgeführt sind.
    Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
    Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Jahr 2013 wird eine Ersatzlohnsteuerkarte nicht mehr benötigt und wird daher weder von den Gemeinden noch vom Finanzamt ausgestellt.
    Ändern sich die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung von den Meldebehörden an die Finanzverwaltung übermittelt werden (z. B. Änderung des Familienstandes bei Auflösung der Ehe, Kircheneintritt).
    Auch wenn sich ein für das Jahr 2013 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen.



    Allgemeine Informationen

    Die Gemeinden (Meldebehörden) hatten letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten auszustellen (§ 39e Absatz 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren wurde 2013 durch die Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (Verfahren "ELStAM") abgelöst. Ab dem Jahr 2010 wurde deshalb keine Lohnsteuerkarte mehr versandt.
    Seit dem Jahr 2011 wechselte die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter.
    Wenn erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt wird, stellt das zuständige Finanzamt bei Bedarf eine Ersatzbescheinigung aus. Das Gleiche gilt, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört worden ist.
    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz zuständige Finanzamt.

    Änderungen ab 2011:
    Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter.
    Wird in den Jahren 2011 und 2012 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. Bei ledigen Arbeitnehmern, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, kann aus Vereinfachungsgründen auf Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet werden. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
    Bei einem Arbeitgeberwechsel in den Jahren 2011 und 2012 müssen Sie die Lohnsteuerkarte 2010 vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.
    Ist die Lohnsteuerkarte für 2010 verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört worden, stellt das Finanzamt in 2011 bzw. 2012 eine Ersatzbescheinigung aus.

    Besonderheiten im Übergangsjahr 2012:
    Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.
    Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr, sollte der Arbeitgeber entsprechend informiert werden, damit er die Lohnsteuer richtig berechnen kann. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu informieren:

    • Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Mitteilungsschreiben - mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für Hinterbliebene - keinen Freibetrag ausweist.
    • Stimmen diese Angaben im vorgenannten Mitteilungsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.

    In bestimmten Fällen (z. B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), ist der Arbeitnehmer im Übrigen gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Finanzamt ändern lassen.

    Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch - z. B. wenn im Jahr 2012 Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen - kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt mitgeteilt und dem Arbeitgeber der Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die Ersatzbescheinigung 2012 mit den verminderten Freibeträgen vorgelegt werden.
    Sobald dem Arbeitgeber das Mitteilungsschreiben des Finanzamts, der Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine Ersatzbescheinigung 2012 vorliegt, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug maßgebend; sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden überschrieben.

    Änderungen ab 2013:
    Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen Sie als Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Ihren Tag der Geburt und Ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass/ ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010, 2011 oder 2012 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor.
    Ab dem Jahr 2013 müssen sämtliche Änderungen antragsgebundener Einträge und Freibeträge beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Das gilt auch für Einträge und Freibeträge, die nicht in dem versandten Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) aufgeführt sind.
    Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
    Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Jahr 2013 wird eine Ersatzlohnsteuerkarte nicht mehr benötigt und wird daher weder von den Gemeinden noch vom Finanzamt ausgestellt.
    Ändern sich die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung von den Meldebehörden an die Finanzverwaltung übermittelt werden (z. B. Änderung des Familienstandes bei Auflösung der Ehe, Kircheneintritt).
    Auch wenn sich ein für das Jahr 2013 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Änderungen werden von der zuständigen Gemeinde (Standesamt oder Meldebehörde) entgegengenommen und bearbeitet.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Gemeinde Jork)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis bzw. Reisepass
    • entsprechende Nachweise über die eingetretene Änderung im Original (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes)

    Voraussetzungen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen finden Sie ggf. auf der Internetseite der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Jork: Lohnsteuerkarte

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium am 22.03.2016

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Einkommensteuer, Meldedaten, Elektronische Lohnsteuerkarte, ELStAM, Lohnsteuerabzug, ELSTER, Elstam, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Adresskorrektur

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)