Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung von Adress- und Personendaten

    Adress- und Personendaten ändern lassen

    Wenn sich Ihre Adress- oder Personendaten ändern, müssen Sie die geänderten Daten mitteilen.

    Beschreibung

    Melderechtliche Datenänderungen (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes) müssen weiterhin der zuständigen Gemeinde (Standesamt oder Meldebehörde) mitgeteilt werden. Diese senden die Änderungen automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sofern diese Änderungen Auswirkungen auf Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) haben (z. B. Änderung der Steuerklasse oder des Kinderfreibetrags), werden sie Ihrem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf zur Verfügung gestellt.

    Bis die geänderten ELStAM bei Ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden, können mehrere Wochen vergehen.

    Ihr Arbeitgeber kann die Änderungen dann auch rückwirkend anwenden und die zwischenzeitlich vorgenommenen Gehaltsabrechnungen korrigieren.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Änderungen werden von der zuständigen Gemeinde (Standesamt oder Meldebehörde) entgegengenommen und bearbeitet.

    Hinweise für Soltau: Lohnsteuerkarte

    Örtlich zuständig ist (bei Lohnsteuerkartenausstellung)

    1. bei nicht verheirateten oder getrennt lebenden Arbeitnehmern die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war

    2. bei Verheirateten, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres gemeinsame Hauptwohnung war oder bei unterschiedlichen Wohnungen Hauptwohnung des älteren Ehegatten war

    3. bei Verheirateten, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (z.B. im Ausland wohnt), die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war oder wenn der Arbeitnehmer nach dem 20.09. aus dem Ausland zugezogen ist, die erste Hauptwohnsitzgemeinde in der Bundesrepublik Deutschland.

     

    Örtlich zuständig ist (bei Lohnsteuerkartenänderung)

    1. Nachweislich falsch ausgestellte Steuerkarten werden von der Gemeinde geändert, die sie ausgestellt hat.

    2. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres (=Steuerjahr), für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach Pkt. 3.

    3. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im laufenden Steuerjahr, ist die Gemeinde zuständig, in der der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarte seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarten seinen Hauptwohnsitz hat.

    Örtlich zuständig ist (bei Lohnsteuerkartenausstellung)

    1. bei nicht verheirateten oder getrennt lebenden Arbeitnehmern die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war

    2. bei Verheirateten, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres gemeinsame Hauptwohnung war oder bei unterschiedlichen Wohnungen Hauptwohnung des älteren Ehegatten war

    3. bei Verheirateten, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (z.B. im Ausland wohnt), die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war oder wenn der Arbeitnehmer nach dem 20.09. aus dem Ausland zugezogen ist, die erste Hauptwohnsitzgemeinde in der Bundesrepublik Deutschland.

    Örtlich zuständig ist (bei Lohnsteuerkartenänderung)

    1. Nachweislich falsch ausgestellte Steuerkarten werden von der Gemeinde geändert, die sie ausgestellt hat.

    2. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres (=Steuerjahr), für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach Pkt. 3.

    3. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im laufenden Steuerjahr, ist die Gemeinde zuständig, in der der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarte seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarten seinen Hauptwohnsitz hat.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Poststr. 12

    29614 Soltau

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 14 44

    29614 Soltau

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr Dienstag und Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr Eine Terminvereinbarung ist erforderlich: www.soltau.de/termine

    Kontakt

    E-Mail: buerger@stadt-soltau.de

    Fax: 05191 82-399

    Telefon Festnetz: 05191 82-350

    Version

    Technisch erstellt am 15.01.2021

    Technisch geändert am 18.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis bzw. Reisepass
    • entsprechende Nachweise über die eingetretene Änderung im Original (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes)

    Voraussetzungen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Soltau: Lohnsteuerkarte

    Bestimmung der Steuerklasse (Stichtag 01.01.)

    a) Steuerklasse I bekommen:

    1. Ledige

    2. getrennt lebende Ehegatten

    3. Geschiedene

    4. Verwitwete ab dem 2. Steuerjahr nach dem Sterbefall

    5. Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, d.h. der Ehegatte lebt im Ausland u.a. (s. Merkblatt für die Gemeinden Abschnitt 6)

      die keinen Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag für mindestens ein Kind haben.

    b) Steuerklasse II bekommen:

    Die unter a) genannten Personen, wenn sie Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag für mindestens ein Kind haben.

    1. Das Kind darf am 01.01. das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    2. Das Kind muß am 01.01. oder einem anderen maßgeblichen Stichtag (Geburt oder Zuzug aus dem Ausland) seine Wohnung in der des Steuerpflichtigen haben.

    c) Steuerklasse III bekommen:

    1. Verheiratete, die von ihrem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und dieser entweder keinen Arbeitslohn bezieht oder auf Antrag beider Steuerpflichtiger in die Klasse V eingereiht wird.

    2. Verwitwete Arbeitnehmer im Sterbejahr ab dem nächsten Ersten des Sterbedatums und im darauffolgenden Jahr, vorausgesetzt, sie haben vor dem Sterbefall nicht dauernd getrennt gelebt und der Ehegatte war unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    d) Steuerklasse IV bekommen:

    Verheiratete, die von ihrem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen

    e) Steuerklasse V bekommen:

    Verheiratete, deren Ehegatte die Steuerklasse III bescheinigt wurde.

    f) Steuerklasse VI bekommen:

    alle Arbeitnehmer, die mehr als ein Arbeitsverhältnis haben, für die Einbehaltung der Lohnsteuer aus dem zweiten und jedem weiteren Arbeitsverhältnis.

    Bescheinigung von Kindern (Achtung: nicht berücksichtigt werden Kinder, die im Ausland leben!)

    Stichtag 01.01. bzw. Geburt oder Zuzug aus dem Ausland

    a) von der Gemeinde bescheinigt werden (§ 39 Abs. 3 EStG):

    1. eheliche Kinder

    2. für ehelich erklärte Kinder

    3. angenommene Kinder

    4. nichteheliche Kinder

    5. Kinder des Ehegatten (§ 39 Abs. 3 B EStG),

    die am 01.01. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind.

    b) Vom Finanzamt bescheinigt werden:

    Bestimmung der Steuerklasse (Stichtag 01.01.)

    a) Steuerklasse I bekommen:

    1. Ledige

    2. getrennt lebende Ehegatten

    3. Geschiedene

    4. Verwitwete ab dem 2. Steuerjahr nach dem Sterbefall

    5. Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, d.h. der Ehegatte lebt im Ausland u.a. (s. Merkblatt für die Gemeinden Abschnitt 6)

      die keinen Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag für mindestens ein Kind haben.

    b) Steuerklasse II bekommen:

    Die unter a) genannten Personen, wenn sie Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag für mindestens ein Kind haben.

    1. Das Kind darf am 01.01. das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    2. Das Kind muß am 01.01. oder einem anderen maßgeblichen Stichtag (Geburt oder Zuzug aus dem Ausland) seine Wohnung in der des Steuerpflichtigen haben.

    c) Steuerklasse III bekommen:

    1. Verheiratete, die von ihrem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und dieser entweder keinen Arbeitslohn bezieht oder auf Antrag beider Steuerpflichtiger in die Klasse V eingereiht wird.

    2. Verwitwete Arbeitnehmer im Sterbejahr ab dem nächsten Ersten des Sterbedatums und im darauffolgenden Jahr, vorausgesetzt, sie haben vor dem Sterbefall nicht dauernd getrennt gelebt und der Ehegatte war unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    d) Steuerklasse IV bekommen:

    Verheiratete, die von ihrem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen

    e) Steuerklasse V bekommen:

    Verheiratete, deren Ehegatte die Steuerklasse III bescheinigt wurde.

    f) Steuerklasse VI bekommen:

    alle Arbeitnehmer, die mehr als ein Arbeitsverhältnis haben, für die Einbehaltung der Lohnsteuer aus dem zweiten und jedem weiteren Arbeitsverhältnis.

    Bescheinigung von Kindern (Achtung: nicht berücksichtigt werden Kinder, die im Ausland leben!)

    Stichtag 01.01. bzw. Geburt oder Zuzug aus dem Ausland

    a) von der Gemeinde bescheinigt werden (§ 39 Abs. 3 EStG):

    1. eheliche Kinder

    2. für ehelich erklärte Kinder

    3. angenommene Kinder

    4. nichteheliche Kinder

    5. Kinder des Ehegatten (§ 39 Abs. 3 B EStG),

    die am 01.01. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind.

    b) Vom Finanzamt bescheinigt werden:

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen finden Sie ggf. auf der Internetseite der zuständigen Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium am 22.03.2016

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Meldedaten, Adresskorrektur, Elstam, ELStAM, Lohnsteuerabzug, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Einkommensteuer, Elektronische Lohnsteuerkarte, ELSTER

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024