Adress- und Personendaten ändern lassen
Wenn sich Ihre Adress- oder Personendaten ändern, müssen Sie die geänderten Daten mitteilen.
Beschreibung
Melderechtliche Datenänderungen (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes) müssen weiterhin der zuständigen Gemeinde (Standesamt oder Meldebehörde) mitgeteilt werden. Diese senden die Änderungen automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sofern diese Änderungen Auswirkungen auf Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) haben (z. B. Änderung der Steuerklasse oder des Kinderfreibetrags), werden sie Ihrem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Bis die geänderten ELStAM bei Ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden, können mehrere Wochen vergehen.
Ihr Arbeitgeber kann die Änderungen dann auch rückwirkend anwenden und die zwischenzeitlich vorgenommenen Gehaltsabrechnungen korrigieren.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Änderungen werden von der zuständigen Gemeinde (Standesamt oder Meldebehörde) entgegengenommen und bearbeitet.
Hinweise für Soltau: Lohnsteuerkarte
Örtlich zuständig ist (bei Lohnsteuerkartenausstellung)
bei nicht verheirateten oder getrennt lebenden Arbeitnehmern die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war
bei Verheirateten, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres gemeinsame Hauptwohnung war oder bei unterschiedlichen Wohnungen Hauptwohnung des älteren Ehegatten war
bei Verheirateten, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (z.B. im Ausland wohnt), die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war oder wenn der Arbeitnehmer nach dem 20.09. aus dem Ausland zugezogen ist, die erste Hauptwohnsitzgemeinde in der Bundesrepublik Deutschland.
Örtlich zuständig ist (bei Lohnsteuerkartenänderung)
Nachweislich falsch ausgestellte Steuerkarten werden von der Gemeinde geändert, die sie ausgestellt hat.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres (=Steuerjahr), für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach Pkt. 3.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im laufenden Steuerjahr, ist die Gemeinde zuständig, in der der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarte seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarten seinen Hauptwohnsitz hat.
Örtlich zuständig ist (bei Lohnsteuerkartenausstellung)
bei nicht verheirateten oder getrennt lebenden Arbeitnehmern die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war
bei Verheirateten, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres gemeinsame Hauptwohnung war oder bei unterschiedlichen Wohnungen Hauptwohnung des älteren Ehegatten war
bei Verheirateten, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (z.B. im Ausland wohnt), die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war oder wenn der Arbeitnehmer nach dem 20.09. aus dem Ausland zugezogen ist, die erste Hauptwohnsitzgemeinde in der Bundesrepublik Deutschland.
Örtlich zuständig ist (bei Lohnsteuerkartenänderung)
Nachweislich falsch ausgestellte Steuerkarten werden von der Gemeinde geändert, die sie ausgestellt hat.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres (=Steuerjahr), für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach Pkt. 3.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im laufenden Steuerjahr, ist die Gemeinde zuständig, in der der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarte seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarten seinen Hauptwohnsitz hat.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 14 44
29614 Soltau
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr Dienstag und Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr Eine Terminvereinbarung ist erforderlich: www.soltau.de/termine
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis bzw. Reisepass
- entsprechende Nachweise über die eingetretene Änderung im Original (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes)
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Soltau: Lohnsteuerkarte
Bestimmung der Steuerklasse (Stichtag 01.01.)
a) Steuerklasse I bekommen:
Ledige
getrennt lebende Ehegatten
Geschiedene
Verwitwete ab dem 2. Steuerjahr nach dem Sterbefall
Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, d.h. der Ehegatte lebt im Ausland u.a. (s. Merkblatt für die Gemeinden Abschnitt 6)
die keinen Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag für mindestens ein Kind haben.
b) Steuerklasse II bekommen:
Die unter a) genannten Personen, wenn sie Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag für mindestens ein Kind haben.
Das Kind darf am 01.01. das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Das Kind muß am 01.01. oder einem anderen maßgeblichen Stichtag (Geburt oder Zuzug aus dem Ausland) seine Wohnung in der des Steuerpflichtigen haben.
c) Steuerklasse III bekommen:
Verheiratete, die von ihrem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und dieser entweder keinen Arbeitslohn bezieht oder auf Antrag beider Steuerpflichtiger in die Klasse V eingereiht wird.
Verwitwete Arbeitnehmer im Sterbejahr ab dem nächsten Ersten des Sterbedatums und im darauffolgenden Jahr, vorausgesetzt, sie haben vor dem Sterbefall nicht dauernd getrennt gelebt und der Ehegatte war unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
d) Steuerklasse IV bekommen:
Verheiratete, die von ihrem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen
e) Steuerklasse V bekommen:
Verheiratete, deren Ehegatte die Steuerklasse III bescheinigt wurde.
f) Steuerklasse VI bekommen:
alle Arbeitnehmer, die mehr als ein Arbeitsverhältnis haben, für die Einbehaltung der Lohnsteuer aus dem zweiten und jedem weiteren Arbeitsverhältnis.
Bescheinigung von Kindern (Achtung: nicht berücksichtigt werden Kinder, die im Ausland leben!)Stichtag 01.01. bzw. Geburt oder Zuzug aus dem Ausland
a) von der Gemeinde bescheinigt werden (§ 39 Abs. 3 EStG):
eheliche Kinder
für ehelich erklärte Kinder
angenommene Kinder
nichteheliche Kinder
Kinder des Ehegatten (§ 39 Abs. 3 B EStG),
die am 01.01. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind.
b) Vom Finanzamt bescheinigt werden:
Bestimmung der Steuerklasse (Stichtag 01.01.)
a) Steuerklasse I bekommen:
Ledige
getrennt lebende Ehegatten
Geschiedene
Verwitwete ab dem 2. Steuerjahr nach dem Sterbefall
Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, d.h. der Ehegatte lebt im Ausland u.a. (s. Merkblatt für die Gemeinden Abschnitt 6)
die keinen Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag für mindestens ein Kind haben.
b) Steuerklasse II bekommen:
Die unter a) genannten Personen, wenn sie Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag für mindestens ein Kind haben.
Das Kind darf am 01.01. das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Das Kind muß am 01.01. oder einem anderen maßgeblichen Stichtag (Geburt oder Zuzug aus dem Ausland) seine Wohnung in der des Steuerpflichtigen haben.
c) Steuerklasse III bekommen:
Verheiratete, die von ihrem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und dieser entweder keinen Arbeitslohn bezieht oder auf Antrag beider Steuerpflichtiger in die Klasse V eingereiht wird.
Verwitwete Arbeitnehmer im Sterbejahr ab dem nächsten Ersten des Sterbedatums und im darauffolgenden Jahr, vorausgesetzt, sie haben vor dem Sterbefall nicht dauernd getrennt gelebt und der Ehegatte war unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
d) Steuerklasse IV bekommen:
Verheiratete, die von ihrem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen
e) Steuerklasse V bekommen:
Verheiratete, deren Ehegatte die Steuerklasse III bescheinigt wurde.
f) Steuerklasse VI bekommen:
alle Arbeitnehmer, die mehr als ein Arbeitsverhältnis haben, für die Einbehaltung der Lohnsteuer aus dem zweiten und jedem weiteren Arbeitsverhältnis.
Bescheinigung von Kindern (Achtung: nicht berücksichtigt werden Kinder, die im Ausland leben!)Stichtag 01.01. bzw. Geburt oder Zuzug aus dem Ausland
a) von der Gemeinde bescheinigt werden (§ 39 Abs. 3 EStG):
eheliche Kinder
für ehelich erklärte Kinder
angenommene Kinder
nichteheliche Kinder
Kinder des Ehegatten (§ 39 Abs. 3 B EStG),
die am 01.01. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind.
b) Vom Finanzamt bescheinigt werden:
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie ggf. auf der Internetseite der zuständigen Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium am 22.03.2016
Stichwörter
Meldedaten, Adresskorrektur, Elstam, ELStAM, Lohnsteuerabzug, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Einkommensteuer, Elektronische Lohnsteuerkarte, ELSTER