Ladenöffnungszeiten
Beschreibung
In Niedersachsen dürfen Verkaufsstellen von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 24.00 Uhr. geöffnet sein.
An Sonn- und Feiertagen gilt ein grundsätzliches Öffnungs- und Verkaufsverbot. Im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) sind Ausnahmen von diesem Verbot abschließend geregelt und zwar für:
- Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und Fährhäfen,
- Verkaufsstellen für den Verzehr von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse
- Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Ausflugsorten sowie in Wallfahrtsorten,
- Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment nach auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind,
- Hofläden,
- den vier Mal und in Ausflugsorten acht Mal im Jahr möglichen so genannten „verkaufsoffenen Sonntag“.
Für die Ausnahmen gelten unterschiedliche Zeit- und Warenkorbsbeschränkungen.
Die in Niedersachsen geltenden Vorschriften finden keine Anwendung
- auf den Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer),
- auf den Zubehörverkauf, wenn er am Ort der Hauptleistung erbracht wird und die Hauptleistung nicht den Vorschriften des Gesetzes unterliegt,
- auf den Warenverkauf auf Volksfesten sowie auf festgesetzten Messen, Märkten und Ausstellungen,
- auf Gaststätten, Videotheken und Dienstleistungsbetriebe.
Hinweise für Gehrden: Ladenöffnungszeiten
In Niedersachsen dürfen Verkaufsstellen von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 24.00 Uhr geöffnet sein.
Der Verkauf an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich nicht gestattet. An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen Verkaufsstellen nur in Ausnahmefällen geöffnet werden.
Zu den Ausnahmen zählen u.a.:
- Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und Fährhäfen
- Verkaufsstellen für den Verzehr von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse
- Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Ausflugsorten sowie in Wallfahrtsorten
- Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment nach auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind
- Hofläden
Gewerbetreibende können deshalb einen Antrag zu stellen, wenn sie Ihre Verkaufsstelle an einzelnen Sonn- und Feiertagen öffnen wollen. Das Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) ermöglicht die Zulassung einer Ausnahme für insgesamt 4 Sonn- und Feiertage im Jahr. Die Öffnung der Verkaufsstelle ist dabei für die Dauer von maximal 5 Stunden möglich. Die Öffnungszeit soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.
Von dieser Ausnahmeregelung bleiben die folgenden Sonn- und Feiertage unberührt:
Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag,
Himmfahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag,
Volkstrauertag und Totensonntag
sowie alle Adventssonntage und die beiden Weihnachtsfeiertage.
An diesen Tagen ist eine Ausnahmezulassung zur Öffnung einer Verkaufsstelle nicht möglich.
In Niedersachsen dürfen Verkaufsstellen von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 24.00 Uhr geöffnet sein.
Der Verkauf an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich nicht gestattet. An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen Verkaufsstellen nur in Ausnahmefällen geöffnet werden.
Zu den Ausnahmen zählen u.a.:
- Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und Fährhäfen
- Verkaufsstellen für den Verzehr von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse
- Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Ausflugsorten sowie in Wallfahrtsorten
- Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment nach auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind
- Hofläden
Gewerbetreibende können deshalb einen Antrag zu stellen, wenn sie Ihre Verkaufsstelle an einzelnen Sonn- und Feiertagen öffnen wollen. Das Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) ermöglicht die Zulassung einer Ausnahme für insgesamt 4 Sonn- und Feiertage im Jahr. Die Öffnung der Verkaufsstelle ist dabei für die Dauer von maximal 5 Stunden möglich. Die Öffnungszeit soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.
Von dieser Ausnahmeregelung bleiben die folgenden Sonn- und Feiertage unberührt:
Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag,
Himmfahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag,
Volkstrauertag und Totensonntag
sowie alle Adventssonntage und die beiden Weihnachtsfeiertage.
An diesen Tagen ist eine Ausnahmezulassung zur Öffnung einer Verkaufsstelle nicht möglich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Öffnungs- und Verkaufszeiten sowiedes Verkauf der zulässigen Warenkörbe verantwortlich ist.
Zudem ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für die Überprüfung der Einhaltung des Arbeitsschutz zuständig.
Ansprechpartner
Team 2.2 Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung Ein Termin kann von Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr telefonisch (05108/6404-0) oder persönlich am Foyer des Rathauses vereinbart werden. Für einzelne Bereiche ist eine Buchung über die „Online-Terminvergabe“ möglich.
Kontakt
32.41 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Gewerbe)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 6160
E-Mail: gewerbe@region-hannover.de
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Suchbegriff "Verkaufsoffene Sonntage".
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 08.03.2011
Stichwörter
24-h Markt, Ladenöffnungszeiten, verkaufsoffener Sonntag