Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: "rotes Kennzeichen") zur einmaligen Verwendung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Stelle.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Landkreis Wesermarsch - Zulassungsstelle Brake

    Adresse

    Hausanschrift

    Poggenburger Straße 15

    26919 Brake (Unterweser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Montag - Mittwoch:  07:30 - 15:30 Uhr Donnerstag:             07:30 - 16:30 Uhr Freitag:                    07:30 - 12:00 Uhr  

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Vollmacht für Regelungen bei der Kfz-Zulassungsbehörde

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2017 (von: Kleemann, Kerstin)

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: Kleemann, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Landkreis Wesermarsch - Zulassungsstelle Nordenham

    Adresse

    Hausanschrift

    Walther-Rathenau Straße 25

    26954 Nordenham

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten: Montag - Freitag: 07:30 - 11:15 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04731 84-320

    Telefon Festnetz: 04731 84-335

    Fax: 04731 84-349

    E-Mail: zulassung@wesermarsch.de

    Internet

    Formulare

    Vollmacht für Regelungen bei der Kfz-Zulassungsbehörde

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2017 (von: Kleemann, Kerstin)

    Technisch geändert am 04.08.2024 (von: Kleemann, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
    • gültiger Hauptuntersuchungsbericht bzw. entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Personen ohne ersten Wohnsitz im Zulassungsbezirk zusätzlich:

    • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
    • bei Firmen ohne Betriebssitz im Zulassungsbezirk
      • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Vereinen zusätzlich:

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
    • deren Ausweise
    • Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart

    Formulare

    Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

    Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.

    Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die zuständige Stelle vollständig zu erheben und einzutragen.

    Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.

    Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen bzw. wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

    Fristen

    Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 5 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.

    Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 30.03.2015

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.02.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Überführungsfahrt, Prüfungs-, Überführungskennzeichen, elektronische Versicherungsbestätigung, Probe- und Überführungsfahrten, Kurzzeitkennzeichen, eVB, Probefahrt, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit, Kfz, Prüfungsfahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)