Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: "rotes Kennzeichen") zur einmaligen Verwendung.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    Allgemeine Informationen

    für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen gelten folgende Bedingungen:

    • Das Fahrzeug muss bestimmt sein. Deshalb ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung erforderlich. Eine Kopie wird bei uns akzeptiert.
    • Das Fahrzeug muss für die Dauer der Gültigkeit eine gültige Hauptuntersuchung haben (Nachweis erforderlich). Die HU ist abgelaufen? Infos finden Sie unten
    • Das Fahrzeug muss zu einem genehmigten Typ gehören (EU-Typengenehmigung /Betriebserlaubnis, ABE, EBE) (siehe Punkt 4. unten)


    Allgemeine Informationen

    für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen gelten folgende Bedingungen:

    • Das Fahrzeug muss bestimmt sein. Deshalb ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung erforderlich. Eine Kopie wird bei uns akzeptiert.
    • Das Fahrzeug muss für die Dauer der Gültigkeit eine gültige Hauptuntersuchung haben (Nachweis erforderlich). Die HU ist abgelaufen? Infos finden Sie unten
    • Das Fahrzeug muss zu einem genehmigten Typ gehören (EU-Typengenehmigung /Betriebserlaubnis, ABE, EBE) (siehe Punkt 4. unten)


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Stelle.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland angemeldet haben, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen bei einer unserer Zulassungsstellen (Jever oder Varel) beantragen.

    Wenn Sie keinen Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland haben, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen ebenfalls bei einer unserer Zulassungsstellen (Jever oder Varel) beantragen, wenn

    • sie das zu überführende Fahrzeug möglichweise hier im Landkreis erworben haben, und
    • der Standort des Fahrzeuges sich momentan noch im Landkreis Friesland befindet und
    • sie es zu Ihrem Hauptwohnort überführen möchten.

    Dies muss in geeigneter Weise (z.B. durch Kaufvertrag) nachgewiesen werden 

    Befindet sich das Fahrzeug nicht im Landkreis Friesland und der Antragsteller hat auch keinen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland:
    Die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens ist ebenfalls möglich, wenn Sie einen Empfangsbevollmächtigten benennen, der seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland hat, und mit ihm gemeinsam eine entsprechende Erklärung abgeben.  Formular Erklärung Empfangsbevollmächtigter

    Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland angemeldet haben, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen bei einer unserer Zulassungsstellen (Jever oder Varel) beantragen.

    Wenn Sie keinen Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland haben, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen ebenfalls bei einer unserer Zulassungsstellen (Jever oder Varel) beantragen, wenn

    • sie das zu überführende Fahrzeug möglichweise hier im Landkreis erworben haben, und
    • der Standort des Fahrzeuges sich momentan noch im Landkreis Friesland befindet und
    • sie es zu Ihrem Hauptwohnort überführen möchten.

    Dies muss in geeigneter Weise (z.B. durch Kaufvertrag) nachgewiesen werden

    Befindet sich das Fahrzeug nicht im Landkreis Friesland und der Antragsteller hat auch keinen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland:
    Die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens ist ebenfalls möglich, wenn Sie einen Empfangsbevollmächtigten benennen, der seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland hat, und mit ihm gemeinsam eine entsprechende Erklärung abgeben. Formular Erklärung Empfangsbevollmächtigter

    Ansprechpartner

    Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bullhamm 13

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-8787

    E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de

    Weitere Informationen

    Die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel erreichen Sie unter: 04451/953-400

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
    • gültiger Hauptuntersuchungsbericht bzw. entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Personen ohne ersten Wohnsitz im Zulassungsbezirk zusätzlich:

    • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
    • bei Firmen ohne Betriebssitz im Zulassungsbezirk
      • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Vereinen zusätzlich:

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
    • deren Ausweise
    • Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    1. Antrag Kurzzeitkennzeichen mit Unterschrift des Antragstellers (wir empfehlen die Verwendung unseres Kurzzeitkennzeichen-Antrages)

    2. Personalausweis des Antragstellers oder Pass/Reisepass mit Meldebescheinigung
      - bei Firmen (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung
      - bei Einzelgewerbe: aktuelle Gewerbeanmeldung der Gemeinde und Angabe der verantwortlichen Person/Inhaber
      - bei Vereinen (e.V.): Vereinsregisterauszug, Personalausweis und Unterschrift der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
      - bei Vereinigungen (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis):
         a) genauer Name und Anschrift der Vereinigung
         b) Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift)
         c) Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden. (z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid)

    3. eVB-Nummer als Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Bitte achten Sie darauf, dass diese eVB-Nummer mit dem Vermerk "Kurzzeitkennzeichen" hinterlegt wird.
      Eine eVB-Nr. für eine "normale" Zulassung ohne diesen Zusatz ist für Kurzzeitkennzeichen leider nicht verwendbar.

    4. Nachweis der Fahrzeugdaten und der vorhandenen Betriebserlaubnis durch Vorlage der:
      - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder
      - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder
      - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity) oder
      - Gutachten gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
      Die Vorlage von Kopien der oben genannten Dokumente wird akzeptiert. Die Angabe der Fahrzeug-Ident-Nr. (FIN) allein ist nicht ausreichend!

      Das Fahrzeug entpricht nicht einem genehmigten Typ oder eine Einzelgenehmigung ist (noch) nicht erteilt?
      Dann dürfen nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen (Durchführung einer "Neuabnahme" gem. § 21 StVZO bei einer technischen Prüfstelle (TP) oder eine Abnahme nach § 13 EG-FGV bei der TP oder Überwachungsorganisation) durchgeführt werden. Diese Fahrten sind außerdem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den derzeitigen Standort des Fahrzeugs zuständig ist. Das heisst, in diesem Fall können Sie das Fahrzeug nur in dem Zulassungsbezirk oder dort angrenzenden Zulassungsbezirk bewegen, in dem sich das Fahrzeug zur Zeit befindet (neue Regelungen ab 01.10.2017).
      Diese Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Kurzzeitkennzeichen-Fahrzeugschein eingetragen.

    5. Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
      Die HU ergibt sich meistens aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, sonst ist der letzte HU-Prüfbericht vorzulegen (lesbare Kopie oder Fax möglich)

      Für das Fahrzeug besteht momentan keine gültige HU?  Dann gilt:
      Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichen ist möglich, die Verwendung wird aber beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde oder dort angrenzenden Zulassungsbehörde, in dem das Fahrzeug derzeit seinen Standort hat, und gilt nur für Fahrten zur Durchführung der HU zur HU-Prüfstelle. Diese Einschränkungen werden von der Zulassungsbehörde im Kurzzeitkennzeichen-Fahrzeugschein eingetragen.
      Wird dem Fahrzeug dabei keine Mängelfreiheit bescheinigt, sind auch Fahrten zur Reparatur der festgestellten Mängel in einer geeigneten Einrichtung (z.B. Werkstatt innrhalb des Zulassungsbezirks oder angrenzender Zulassungsbehörde) möglich.
      Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, gilt diese Ausnahme nicht. Nach erfolgreicher Durchführung der HU und Mitführen des HU-Berichts ist diese Beschränkung nicht mehr wirksam, so dass bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraumes auch Fahrten außerhalb des Zulassungsbezirks genehmigt sind (z.B. Überführung).

    6. Kaufvertrag/Rechnung, nur erforderlich, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im LK Friesland hat, das Fahrzeug z.Z. sich aber im Zulassungsbezirk Friesland befindet (gekauft wurde), und von hier aus überführt werden soll

    7. ggf. Vollmacht wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint (im o.g. Antrag enthalten)

    8. bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung beider Elternteile und deren Personalausweis/Reisepass der Erziehungsberechtigten (im o.g. Antrag enthalten)
    9. ggf. Erklärung Empfangsbevollmächtigter (bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland)
      Hat der Antragsteller keinen KEINEN Wohn- oder Firmensitz in Deutschland, muss in diesem Fall ein Empfangsbevollmächtigter (Person oder Firma) mit Hauptwohn- oder Firmensitz im Landkreis Friesland benannt werden, der sie vertritt und Schreiben von Behörden unverzüglich an den Halter des Fahrzeuges im Ausland weiterleitet. Hierzu erforderliche Unterlagen:

      • Die Personalien des Antragstellers sowie der ausländische Wohnsitz sind durch Ausweis/Pass nachzuweisen
      • Personalausweis des Empfangsbevollmächtigten sowie eine entsprechende Erklärung
    1. Antrag Kurzzeitkennzeichen mit Unterschrift des Antragstellers (wir empfehlen die Verwendung unseres Kurzzeitkennzeichen-Antrages)

    2. Personalausweis des Antragstellers oder Pass/Reisepass mit Meldebescheinigung
      - bei Firmen (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung
      - bei Einzelgewerbe: aktuelle Gewerbeanmeldung der Gemeinde und Angabe der verantwortlichen Person/Inhaber
      - bei Vereinen (e.V.): Vereinsregisterauszug, Personalausweis und Unterschrift der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
      - bei Vereinigungen (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis):
      a) genauer Name und Anschrift der Vereinigung
      b) Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift)
      c) Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden. (z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid)

    3. eVB-Nummer als Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Bitte achten Sie darauf, dass diese eVB-Nummer mit dem Vermerk "Kurzzeitkennzeichen" hinterlegt wird.
      Eine eVB-Nr. für eine "normale" Zulassung ohne diesen Zusatz ist für Kurzzeitkennzeichen leider nicht verwendbar.

    4. Nachweis der Fahrzeugdaten und der vorhandenen Betriebserlaubnis durch Vorlage der:
      - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder
      - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder
      - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity) oder
      - Gutachten gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
      Die Vorlage von Kopien der oben genannten Dokumente wird akzeptiert. Die Angabe der Fahrzeug-Ident-Nr. (FIN) allein ist nicht ausreichend!

      Das Fahrzeug entpricht nicht einem genehmigten Typ oder eine Einzelgenehmigung ist (noch) nicht erteilt?
      Dann dürfen nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen (Durchführung einer "Neuabnahme" gem. § 21 StVZO bei einer technischen Prüfstelle (TP) oder eine Abnahme nach § 13 EG-FGV bei der TP oder Überwachungsorganisation) durchgeführt werden. Diese Fahrten sind außerdem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den derzeitigen Standort des Fahrzeugs zuständig ist. Das heisst, in diesem Fall können Sie das Fahrzeug nur in dem Zulassungsbezirk oder dort angrenzenden Zulassungsbezirk bewegen, in dem sich das Fahrzeug zur Zeit befindet (neue Regelungen ab 01.10.2017).
      Diese Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Kurzzeitkennzeichen-Fahrzeugschein eingetragen.

    5. Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
      Die HU ergibt sich meistens aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, sonst ist der letzte HU-Prüfbericht vorzulegen (lesbare Kopie oder Fax möglich)

      Für das Fahrzeug besteht momentan keine gültige HU? Dann gilt:
      Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichen ist möglich, die Verwendung wird aber beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde oder dort angrenzenden Zulassungsbehörde, in dem das Fahrzeug derzeit seinen Standort hat, und gilt nur für Fahrten zur Durchführung der HU zur HU-Prüfstelle. Diese Einschränkungen werden von der Zulassungsbehörde im Kurzzeitkennzeichen-Fahrzeugschein eingetragen.
      Wird dem Fahrzeug dabei keine Mängelfreiheit bescheinigt, sind auch Fahrten zur Reparatur der festgestellten Mängel in einer geeigneten Einrichtung (z.B. Werkstatt innrhalb des Zulassungsbezirks oder angrenzender Zulassungsbehörde) möglich.
      Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, gilt diese Ausnahme nicht. Nach erfolgreicher Durchführung der HU und Mitführen des HU-Berichts ist diese Beschränkung nicht mehr wirksam, so dass bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraumes auch Fahrten außerhalb des Zulassungsbezirks genehmigt sind (z.B. Überführung).

    6. Kaufvertrag/Rechnung, nur erforderlich, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im LK Friesland hat, das Fahrzeug z.Z. sich aber im Zulassungsbezirk Friesland befindet (gekauft wurde), und von hier aus überführt werden soll

    7. ggf. Vollmacht wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint (im o.g. Antrag enthalten)

    8. bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung beider Elternteile und deren Personalausweis/Reisepass der Erziehungsberechtigten (im o.g. Antrag enthalten)
    9. ggf. Erklärung Empfangsbevollmächtigter (bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland)
      Hat der Antragsteller keinen KEINEN Wohn- oder Firmensitz in Deutschland, muss in diesem Fall ein Empfangsbevollmächtigter (Person oder Firma) mit Hauptwohn- oder Firmensitz im Landkreis Friesland benannt werden, der sie vertritt und Schreiben von Behörden unverzüglich an den Halter des Fahrzeuges im Ausland weiterleitet. Hierzu erforderliche Unterlagen:

      • Die Personalien des Antragstellers sowie der ausländische Wohnsitz sind durch Ausweis/Pass nachzuweisen
      • Personalausweis des Empfangsbevollmächtigten sowie eine entsprechende Erklärung

    Formulare

    Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    § 16 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (neue Fassung ab 01.10.2017)

    § 16 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (neue Fassung ab 01.10.2017)

    Verfahrensablauf

    Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

    Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.

    Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die zuständige Stelle vollständig zu erheben und einzutragen.

    Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.

    Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen bzw. wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

    Fristen

    Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 5 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    Die Gültigkeitsdauer eines Kurzzeitkennzeichens  beträgt max. 5 Tage.
    Auf dem Kennzeichen ist das Ablaufdatum der Gültigkeit eingeprägt (gelbes Feld auf der rechten Seite des Kennzeichens), jedoch nicht der Beginn der Gültigkeit.
    Eine Vordatierung (also ein Beginndatum in der Zukunft) ist deshalb nicht möglich, sondern beginnt immer mit dem Tag der Ausstellung.

    Die Gültigkeitsdauer eines Kurzzeitkennzeichens beträgt max. 5 Tage.
    Auf dem Kennzeichen ist das Ablaufdatum der Gültigkeit eingeprägt (gelbes Feld auf der rechten Seite des Kennzeichens), jedoch nicht der Beginn der Gültigkeit.
    Eine Vordatierung (also ein Beginndatum in der Zukunft) ist deshalb nicht möglich, sondern beginnt immer mit dem Tag der Ausstellung.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    Kurzzeitkenzeichen

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    13,10

    externe Kosten:
    Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder bei den privaten Schilderstellen an. Auskünfte zu den aktuellen Preisen erfahren Sie z.B. bei den Schilderstellen in Friesland oder auch im Internet.
    Für Kurzzeitkennzeichen ist eine Kurzzeit-Haftpflichtversicherung (eVB-Nr. für Kurzzeitkennzeichen) erforderlich. Infos über die Höhe des Versicherungsbeitrages erhalten Sie bei Ihrer Kfz-Versicherung

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Kurzzeitkenzeichen

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    13,10

    externe Kosten:
    Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder bei den privaten Schilderstellen an. Auskünfte zu den aktuellen Preisen erfahren Sie z.B. bei den Schilderstellen in Friesland oder auch im Internet.
    Für Kurzzeitkennzeichen ist eine Kurzzeit-Haftpflichtversicherung (eVB-Nr. für Kurzzeitkennzeichen) erforderlich. Infos über die Höhe des Versicherungsbeitrages erhalten Sie bei Ihrer Kfz-Versicherung

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.

    Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    Die Vergabe eines Kurzzeitkennzeichens ist nur möglich für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge

    Verwendung im Ausland:
    Im Gegensatz zu einem Ausfuhrkennzeichen ist die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens im Ausland nur möglich, wenn der ausländische Staat die Verwendung zulässt oder duldet. Hierzu hat es in der Vergangenheit immer wieder Veränderungen gegeben.
    Wir empfehlen, sich vorher darüber zu informieren. Informationen finden Sie z.B. im Internet z.B. beim ADAC.
    Zur Überführung und endgültigen Verbringung ins Ausland empfehlen wir die Verwendung eines Ausfuhrkennzeichens.

    Infos zur Vorabzuteilung eines Kennzeichen finden Sie hier...

    Besuchen Sie auch das Eingangsportal der Zulassungsstelle. Hier finden Sie alle Infos auf einen Blick:

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    • Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
    • Bring&Send-Service
    • Formulare  u.v.m.

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    Der Umwelt zu liebe...
    Werfen Sie die abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen bitte möglichst nicht in den Hausmüll, sondern führen Sie diese bei den entsprechenden Sammelstellen dem Metall-Recycling wieder zu.

    Selbstverständlich können Sie Ihre abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen nach Verwendung auch bei uns zur Entsorgung wieder abgeben.

    Die Vergabe eines Kurzzeitkennzeichens ist nur möglich für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge

    Verwendung im Ausland:
    Im Gegensatz zu einem Ausfuhrkennzeichen ist die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens im Ausland nur möglich, wenn der ausländische Staat die Verwendung zulässt oder duldet. Hierzu hat es in der Vergangenheit immer wieder Veränderungen gegeben.
    Wir empfehlen, sich vorher darüber zu informieren. Informationen finden Sie z.B. im Internet z.B. beim ADAC.
    Zur Überführung und endgültigen Verbringung ins Ausland empfehlen wir die Verwendung eines Ausfuhrkennzeichens.

    Infos zur Vorabzuteilung eines Kennzeichen finden Sie hier...

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    Werfen Sie die abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen bitte möglichst nicht in den Hausmüll, sondern führen Sie diese bei den entsprechenden Sammelstellen dem Metall-Recycling wieder zu.

    Selbstverständlich können Sie Ihre abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen nach Verwendung auch bei uns zur Entsorgung wieder abgeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 30.03.2015

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.02.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Überführungsfahrt, Prüfungs-, Überführungskennzeichen, elektronische Versicherungsbestätigung, Probe- und Überführungsfahrten, Kurzzeitkennzeichen, eVB, Probefahrt, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit, Kfz, Prüfungsfahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)