Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: "rotes Kennzeichen") zur einmaligen Verwendung.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    Gesamtthemenübersicht Kfz-Kennzeichen

    • Auf Antrag teilt die für den in Deutschland vorhandenen Wohn- oder Firmensitz örtlich zuständige oder die für den Standort des Fahrzeuges in Deutschland zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zu und gibt eine auf den Antragsteller ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I für Kurzzeitkennzeichen aus.
    • Kurzzeitkennzeichen haben rechts auf gelbem Grund einen Gültigkeitszeitraum von 5 Tagen (Ablaufdatum) geprägt und werden für Probe- oder Überführungsfahrten ausgegeben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Stelle.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Bürgerbüro Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Stiller Weg 10

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung Öffnungszeiten "Bringen und Abholen" Montags und Dienstags: 8 bis 12 Uhr Mittwochs: 12:30 bis 15:30 Donnerstags und Freitags: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0441 235-3185

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    E-Mail: buergerbuero-nord@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Das Bürgerbüro Nord ist für die An-, Ab- und Ummeldungen von Kraftfahrzeugen zuständig. Für An- und Ummeldungen ist der Wohnort des Bürgers beziehungsweise der Firmenstandort in Oldenburg Grundvoraussetzung. Für die Abmeldungen von Kraftfahrzeugen ist der Wohnort des Bürgers beziehungsweise der Firmenstandort in Oldenburg keine Voraussetzung. Die Abmeldung kann bei jeder Zulassungsbehörde unter Vorlage der ZB I und der Kennzeichen im gesamten Bundesgebiet vorgenommen werden. Außerdem können sich die Bürger an- und ummelden und einen Personalausweis oder Reisepass beantragen. Die Ausgabe der Ausweise erfolgt allerdings nur im Bürgerbüro Mitte. Des Weiteren können Anträge auf Führungszeugnisse, Untersuchungsberechtigungsscheine und amtliche Beglaubigungen durchgeführt werden. Zu den weiteren Aufgaben gehören der Verkauf von Sperrmüllkarten, Abfallsäcken und Gebührenmarken für die Einmalentsorgung von Restmüll. Terminvereinbarung Bitte vereinbaren Sie für die Erledigung Ihres Anliegens einen Termin. Bitte nutzen Sie dafür die Terminvereinbarung der Bürgerbüros » "Bringen und Abholen" Weitere Informationen zum "Bringen und Abholen" Service finden Sie hier »

    Version

    Technisch geändert am 12.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Oldenburg - Bürgerbüro Mitte

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-2411

    E-Mail: buergerbuero-mitte@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Das Bürgerbüro Mitte ist für alle An-/Ummeldungen innerhalb der Stadt und für die Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen zuständig. Zu den weiteren Aufgaben gehören Anträge für Führungszeugnisse und Untersuchungsberechtigungsscheine, amtliche Beglaubigungen und Fundsachen, sowie der Verkauf von Gebührenmarken für die Einmalentsorgung, Sperrmüllkarten beziehungsweise Abfallsäcken. Außerdem werden Kfz-Zulassungen vorgenommen. Der Wohnort des Bürgers beziehungsweise der Firmenstandort in Oldenburg ist hierfür Grundvoraussetzung. (Bitte beachten Sie bei Kfz-Zulassungen die entsprechenden Hinweise.) Weiterhin werden Anträge auf Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung bestätigt. Terminvereinbarung Bitte vereinbaren Sie für die Erledigung Ihres Anliegens einen Termin. Bitte nutzen Sie dafür die Terminvereinbarung der Bürgerbüros »

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
    • gültiger Hauptuntersuchungsbericht bzw. entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung - nicht älter als 3 Monate
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Personen ohne ersten Wohnsitz im Zulassungsbezirk zusätzlich:

    • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
    • bei Firmen ohne Betriebssitz im Zulassungsbezirk
      • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Vereinen zusätzlich:

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
    • deren Ausweise
    • Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden, sofern nicht anders angeben!

    • Gültiger Personalausweis oder gültiger Pass (wenn Sie keinen Wohnsitz in der Stadt Oldenburg haben wird zusätzlich eine Meldebescheinigung benötigt)
    • eVB Nummer speziell für Kurzzeitkennzeichen von einer Versicherung
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) - (auch in Kopie möglich)
    • In den Fällen, in denen der Hersteller noch keine ZB II erstellt hat, gilt das Certificate of Conformity als Identifikationsnachweis.
    • Kaufvertrag mit Standortangabe des Fahrzeugs, wenn der Antragsteller nicht in Oldenburg seinen Hauptwohn- beziehungsweise Firmensitz hat
    • gültiger Hauptuntersuchungs-Bericht bis zum Ende der Gültigkeit der Kurzzeitkennzeichen außer bei Neufahrzeugen (keine Importfahrzeuge ) (auch in Kopie möglich)

    Zusätzlich bei Personen oder Firmen, die keinen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben:

    • persönliche Anwesenheit
    • Erklärung zum Empfangsbevollmächtigten (siehe Dokumente zum Download)
    • gültiges Ausweisdokument des Empfangsbevollmächtigten mit Adresse in der Stadt Oldenburg
    • Erklärung darüber, dass kein Wohn- oder Firmensitz in Deutschland besteht

    Zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:

    • Schriftliche Vollmacht (siehe Dokumente zum Download) von Ihnen. Die bevollmächtigte Person muss sich dann auch selber ausweisen können.

    Formulare

    Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

    Verfahrensablauf

    Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

    Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.

    Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die zuständige Stelle vollständig zu erheben und einzutragen.

    Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.

    Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen bzw. wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    • Zuständig für die Zuteilung ist die Zulassungsbehörde, bei der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, bei Firmen die Firmenadresse ist oder die Zulassungsbehörde des Ortes, wo das Fahrzeug steht.
    • Besteht in Deutschland kein Wohn- oder Firmensitz, ist die Zulassungsbehörde des Wohn- oder Firmensitzes des Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers zuständig. Der Empfangsbevollmächtigte vertritt den Halter und leitet Schreiben von Behörden unverzüglich an ihn weiter.
    • Das betreffende Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung haben, eine allgemeine Betriebserlaubnis (EG-Typ, ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis besitzen und außer Betrieb gesetzt sein.
    • Kurzzeitkennzeichen sind mit dem Zulassungstag 5 Tage gültig und dürfen nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden.
    • Kurzzeitkennzeichen werden nicht vordatiert ausgegeben.
    • Die Daten über das Fahrzeug müssen nachgewiesen werden (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II).

    Wichtige Hinweise:

    • Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen ausschließlich für die Durchführung von Probe- oder Überführungsfahrten mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden. Wer diese Hinweise nicht beachtet, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße und/oder mit einem Bußgeld rechnen.

    Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ohne gültige Hauptuntersuchung/allgemeine Betriebserlaubnis

    • Hat das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung, kann ein Kurzzeitkennzeichen nur bei der Zulassungsstelle des Standortes des Fahrzeuges beantragt werden.
    • Dies berechtigt zunächst nur zur Fahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle im Bezirk der ausgebenden Zulassungsbehörde.
    • Bei Erteilung der Hauptuntersuchung ist unter Mitführung des Hauptuntersuchungs-Berichts eine Weiterfahrt (zum Beispiel zur Überführung) bis zum Ablaufdatum auch außerhalb des Zulassungsbezirks genehmigt.
    • Hat das Kfz keine Allgemeine Betriebserlaubnis (mehr), darf die Fahrt nur zur Erlangung dieser allgemeinen Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung im Gebiet der Zulassungsbescheiigung Teil I-Kurzzeitkennzeichen ausstellenden Zulassungsbehörde und einem angrenzenden Kreisgebiet durchgeführt werden.

    Überführung

    • Die Kurzzeitkennzeichen sind nur für die Fahrten in Deutschland gültig.
    • Für die Überführung eines Fahrzeuges in andere Länder benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

    Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.

    Fristen

    Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 5 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    • 13,10 Euro Verwaltungsgebühren für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens
    •  Zusätzlich fallen Kosten für die Prägung der Kurzzeitkennzeichenschilder beim Schilderhersteller an

    Die Gebühren der Bürgerbüros Mitte und Nord können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.

    Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    Entsorgung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 30.03.2015

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Stichwörter

    Prüfungsfahrt, Probe- und Überführungsfahrten, Probefahrt, Kfz, elektronische Versicherungsbestätigung, eVB, Überführungskennzeichen, Prüfungs-, Kurzzeitkennzeichen, Überführungsfahrt, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de