Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit
Beschreibung
Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: "rotes Kennzeichen") zur einmaligen Verwendung.
Hinweise für Verden: Kurzzeitkennzeichen
Das Kennzeichen besteht aus der Landkreis-Kennung (VER) und einer Ziffernkombination beginnend mit „04“. Das Kennzeichen enthält außerdem auf der rechten Seite ein gelb hinterlegtes Ablaufdatum.
Mit Kurzzeitkennzeichen dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden.
Das Kurzzeitkennzeichen ist ab dem Tag der Ausstellung längstens fünf Tage gültig. Eine Vordatierung ist nicht zulässig.
Der Antragssteller muss das betroffene Fahrzeug anhand der Zulassungsbescheinigung Teil I genau bezeichnen. Das Fahrzeug benötigt eine Betriebserlaubnis und muss eine gültige Hauptuntersuchung haben.
Wo kann ich das Kennzeichen beantragen?
Kurzzeitkennzeichen können entweder bei der für den Hauptwohnsitz des Halters oder bei der für den Standort des Fahrzeuges (Nachweis durch Kaufvertrag) zuständigen Zulassungsstelle beantragt werden.
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
- Nachweis der Halterdaten
- bei natürlichen Personen (Privatpersonen):
Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate); der Führerschein ist kein Ausweisdokument und wird nicht akzeptiert. - bei juristischen Personen (z. B. Firmen):
Handelsregister (bei Firmen), Vereinsregister (bei Vereinen)
- bei natürlichen Personen (Privatpersonen):
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) speziell für Kurzzeitkennzeichen
- ggf. Vollmacht, falls der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint (Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich vorzulegen) (PDF-Formular)
- ggf. Kaufvertrag
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt 13,10 EUR. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Hinweis:
Für eine reine Ausstellung von Kurzzeitkennzeichen ist eine Terminbuchung nicht notwendig. Sie können einfach mit den benötigten Unterlagen im Rahmen der Öffnungszeiten bei der Kfz-Zulassungsstelle vorsprechen.
Das Kennzeichen besteht aus der Landkreis-Kennung (VER) und einer Ziffernkombination beginnend mit "04". Das Kennzeichen enthält außerdem auf der rechten Seite ein gelb hinterlegtes Ablaufdatum.
Mit Kurzzeitkennzeichen dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden.
Das Kurzzeitkennzeichen ist ab dem Tag der Ausstellung längstens fünf Tage gültig. Eine Vordatierung ist nicht zulässig.
Der Antragssteller muss das betroffene Fahrzeug anhand der Zulassungsbescheinigung Teil I genau bezeichnen. Das Fahrzeug benötigt eine Betriebserlaubnis und muss eine gültige Hauptuntersuchung haben.
Wo kann ich das Kennzeichen beantragen?
Kurzzeitkennzeichen können entweder bei der für den Hauptwohnsitz des Halters oder bei der für den Standort des Fahrzeuges (Nachweis durch Kaufvertrag) zuständigen Zulassungsstelle beantragt werden.
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
- Nachweis der Halterdaten
- bei natürlichen Personen (Privatpersonen):
Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate); der Führerschein ist kein Ausweisdokument und wird nicht akzeptiert. - bei juristischen Personen (z. B. Firmen):
Handelsregister (bei Firmen), Vereinsregister (bei Vereinen)
- bei natürlichen Personen (Privatpersonen):
- Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) speziell für Kurzzeitkennzeichen
- ggf. Vollmacht, falls der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint (Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich vorzulegen) (PDF-Formular)
- ggf. Kaufvertrag
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt 13,10 EUR. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Hinweis:
Für eine reine Ausstellung von Kurzzeitkennzeichen ist eine Terminbuchung nicht notwendig. Sie können einfach mit den benötigten Unterlagen im Rahmen der Öffnungszeiten bei der Kfz-Zulassungsstelle vorsprechen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Stelle.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht bzw. entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Personen ohne ersten Wohnsitz im Zulassungsbezirk zusätzlich:
- Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
- bei Firmen ohne Betriebssitz im Zulassungsbezirk
- Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
- Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart
Formulare
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.
Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die zuständige Stelle vollständig zu erheben und einzutragen.
Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.
Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen bzw. wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Fristen
Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 5 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.
Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 30.03.2015
Stichwörter
Überführungsfahrt, Prüfungs-, Überführungskennzeichen, elektronische Versicherungsbestätigung, Probe- und Überführungsfahrten, Kurzzeitkennzeichen, eVB, Probefahrt, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit, Kfz, Prüfungsfahrt