Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: "rotes Kennzeichen") zur einmaligen Verwendung.

    Hinweise für Stade: Kurzzeitkennzeichen

    Allgemeine Informationen

    Kurzzeitkennzeichen dienen für Überführungs- und Probefahrten bei abgemeldeten Fahrzeugen. Sie werden überwiegend von Privatpersonen genutzt, stehen aber auch Händlern zur Verfügung. Kurzzeitkennzeichen sind nur einen begrenzten Zeitraum gültig. Die maximale Gültigkeit der Kennzeichen kann 6 Tage betragen, jedoch ist auch eine kürzere Dauer möglich, je nach dem was die Kfz-Versicherung vorgegeben hat.

    Die Laufzeit der Kurzzeitkennzeichen beginnt immer am Tag der Beantragung. Andere Daten, z.B. ein späterer Beginn der Laufzeit, sind nicht möglich.

    Ohne vorliegende Betriebserlaubnis oder gültige Hauptuntersucheung darf das Kurzzeitkennzeichen nur zur Erlangung einer solchen zur nächsten Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirkes des Landkreises Stade oder eines angrenzenden Zulassungsbezirkes verwendet werden.



    Allgemeine Informationen

    Kurzzeitkennzeichen dienen für Überführungs- und Probefahrten bei abgemeldeten Fahrzeugen. Sie werden überwiegend von Privatpersonen genutzt, stehen aber auch Händlern zur Verfügung. Kurzzeitkennzeichen sind nur einen begrenzten Zeitraum gültig. Die maximale Gültigkeit der Kennzeichen kann 6 Tage betragen, jedoch ist auch eine kürzere Dauer möglich, je nach dem was die Kfz-Versicherung vorgegeben hat.

    Die Laufzeit der Kurzzeitkennzeichen beginnt immer am Tag der Beantragung. Andere Daten, z.B. ein späterer Beginn der Laufzeit, sind nicht möglich.

    Ohne vorliegende Betriebserlaubnis oder gültige Hauptuntersucheung darf das Kurzzeitkennzeichen nur zur Erlangung einer solchen zur nächsten Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirkes des Landkreises Stade oder eines angrenzenden Zulassungsbezirkes verwendet werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Stade: Kurzzeitkennzeichen

    Im Landkreis Stade stehen Ihnen für die ZUteilung eines Kurzzeitkennzeichens die folgenden Stellen  zur Verfügung:

    Kfz-Zulassungsstelle Stade

    Harburger Str. 193

    1.OG

    21680 Stade

    Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude

    Ostmoorweg 3

    21614 Buxtehude

    Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld

    im Rathaus der Samtgemeinde

    Herrenstr. 25

    21698 Harsefeld

    Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten

    im Rathaus der Samtgemeinde

    Mittelweg 2

    21709 Himmelpforten

    Im Landkreis Stade stehen Ihnen für die ZUteilung eines Kurzzeitkennzeichens die folgenden Stellen zur Verfügung:

    Kfz-Zulassungsstelle Stade

    Harburger Str. 193

    1.OG

    21680 Stade

    Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude

    Ostmoorweg 3

    21614 Buxtehude

    Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld

    im Rathaus der Samtgemeinde

    Herrenstr. 25

    21698 Harsefeld

    Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten

    im Rathaus der Samtgemeinde

    Mittelweg 2

    21709 Himmelpforten

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Stelle.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Stade: Kurzzeitkennzeichen

    Für die Ausgabe des Kurzzeitkennzeichens ist die Zulassungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat (bei Firmen: Betriebssitz).

    Für die Beantragung im Landkreis Stade müssen Sie also Ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Stade angemeldet haben.

    Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist aber auch möglich, wenn der Antragsteller zwar keinen Hauptwohnsitz im Landkreis Stade hat, aber z.B. durch Kaufvertrag / Rechnung nachweisen kann, dass sich das zu überführende Fahrzeug zurzeit im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Stade befindet (gekauft wurde) und von hier aus überführt werden soll.

    Für die Ausgabe des Kurzzeitkennzeichens ist die Zulassungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat (bei Firmen: Betriebssitz).

    Für die Beantragung im Landkreis Stade müssen Sie also Ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Stade angemeldet haben.

    Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist aber auch möglich, wenn der Antragsteller zwar keinen Hauptwohnsitz im Landkreis Stade hat, aber z.B. durch Kaufvertrag / Rechnung nachweisen kann, dass sich das zu überführende Fahrzeug zurzeit im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Stade befindet (gekauft wurde) und von hier aus überführt werden soll.

    Ansprechpartner

    Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Harburger Straße 193

    21680 Stade

    Öffnungszeiten

    Die Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstellen Stade/Buxtehude sowie Führerscheinstelle sind: Montag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30 Dienstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30 Mittwoch 08:00 – 12:00 Donnerstag 08:00 – 12:00 13:00 – 17:00 Freitag 08:00 – 12:00

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 12-3652

    Fax: 04141 12-3613

    E-Mail: strassenverkehr@landkreis-stade.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Zulassungsstelle 04141 12-3666   Fax 04141 12-3670 Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Terminvergabe sowie per E-Mail unter termin-zulassung@landkreis-stade.de vereinbart werden. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Führerscheinstelle (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) Führerscheinstelle 04141 12-3633  Fax 04141 12-3613 Terminvereinbarung für Abholung: 0 41 41 / 12 - 36 38 Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Fuehrerschein-Termine vereinbart werden.

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Kfz-Zulassungsstelle Buxtehude

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostmoorweg 3

    21614 Buxtehude

    Öffnungszeiten

    Die KFZ-Zulassungsstellen in Stade und Buxtehude sind bei vorheriger Terminvergabe geöffnet, Montag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30 Dienstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30 Mittwoch 08:00 – 12:00 Donnerstag 08:00 – 12:00 13:00 – 17:00 Freitag 08:00 – 12:00 Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Terminvergabe sowie per E-Mail unter termin-zulassung@landkreis-stade.de vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04161 7152-0

    E-Mail: zulassung-buxtehude@landkreis-stade.de

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
    • gültiger Hauptuntersuchungsbericht bzw. entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Personen ohne ersten Wohnsitz im Zulassungsbezirk zusätzlich:

    • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
    • bei Firmen ohne Betriebssitz im Zulassungsbezirk
      • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Vereinen zusätzlich:

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
    • deren Ausweise
    • Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart

    Hinweise für Stade: Kurzzeitkennzeichen

    > Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens

    > Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein), eine Kopie ist ausreichend

    > EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC (Certificate of Conformity)), bei Neufahrzeugen

    > aktuellen Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (entfällt wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt ist), eine Kopie ist ausreichend

    > elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) Ihrer Kfz-Versicherung für Kurzzeitkennzeichen (Bitte beachten!)

    > aktuell gültigen Personalausweis oder alternativ den Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung

    > bei Beauftragung eines Dritten benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht

    > gegebenenfalls Erklärung eines Empfangsbevollmächtigten

    > Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens

    > Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein), eine Kopie ist ausreichend

    > EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC (Certificate of Conformity)), bei Neufahrzeugen

    > aktuellen Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (entfällt wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt ist), eine Kopie ist ausreichend

    > elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) Ihrer Kfz-Versicherung für Kurzzeitkennzeichen (Bitte beachten!)

    > aktuell gültigen Personalausweis oder alternativ den Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung

    > bei Beauftragung eines Dritten benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht

    > gegebenenfalls Erklärung eines Empfangsbevollmächtigten

    Formulare

    Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.

    Hinweise für Stade: Kurzzeitkennzeichen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Stade: Kurzzeitkennzeichen

    Kurzzeitkennzeichen werden nur bei vorliegen einer gültigen Hauptuntersuchung zugeteilt.

    Liegt keine gültige Hauptuntersuchung vor, kann eine Zuteilung dennoch erfolgen.

    Jedoch gelten die folgenden Beschränkungen:

    - Es dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung stehen. Diese Fahrten dürfen nur im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.

    - Ferner dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

    Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

    Kurzzeitkennzeichen werden nur bei vorliegen einer gültigen Hauptuntersuchung zugeteilt.

    Liegt keine gültige Hauptuntersuchung vor, kann eine Zuteilung dennoch erfolgen.

    Jedoch gelten die folgenden Beschränkungen:

    - Es dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung stehen. Diese Fahrten dürfen nur im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.

    - Ferner dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

    Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Stade: Kurzzeitkennzeichen

    - § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    - § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Verfahrensablauf

    Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

    Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.

    Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die zuständige Stelle vollständig zu erheben und einzutragen.

    Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.

    Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen bzw. wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

    Hinweise für Stade: Kurzzeitkennzeichen

    Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

    Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

    Fristen

    Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 5 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

    Hinweise für Stade: Kurzzeitkennzeichen

    Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 6 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

    Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 6 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Stade: Kurzzeitkennzeichen

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.

    Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.

    Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.

    Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

    Hinweise für Stade: Kurzzeitkennzeichen

    Da die Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden, können Sie hier direkt einen Termin vereinbaren.

    Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Pflicht für Vollmachten besteht auch für Eheleute.

    Die Vollständigkeit der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung und ist deshalb auch in Ihrem Interesse.

    Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.


    Bitte beachten Sie, dass sämtlicht Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

    Zur Terminvereinbarung gelangen Sie hier.

    Da die Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden, können Sie hier direkt einen Termin vereinbaren.

    Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Pflicht für Vollmachten besteht auch für Eheleute.

    Die Vollständigkeit der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung und ist deshalb auch in Ihrem Interesse.

    Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.


    Bitte beachten Sie, dass sämtlicht Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

    Zur Terminvereinbarung gelangen Sie hier.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 30.03.2015

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.02.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Überführungsfahrt, Prüfungs-, Überführungskennzeichen, elektronische Versicherungsbestätigung, Probe- und Überführungsfahrten, Kurzzeitkennzeichen, eVB, Probefahrt, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit, Kfz, Prüfungsfahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)