Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit
Beschreibung
Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: "rotes Kennzeichen") zur einmaligen Verwendung.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Kurzzeitkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)
Wenn Sie eine Probefahrt oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen.
Es gilt für höchstens fünf Tage ab dem Tag, an dem es von der Zulassungsbehörde zugeteilt wird (dieser Tag zählt bei der Berechnung der Frist mit). Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Kennzeichen im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau. Der Fahrzeugschein entspricht in seinem Aussehen der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Bei der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens wird das Fahrzeug in den Fahrzeugschein eingetragen.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich mit einem Vordruck, den Sie bei der Antragsbearbeitung im BürgerService erhalten, an die privaten Schilderprägestellen, die in der Nähe des BürgerService angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden im BürgerService abgestempelt.
Für die Überführung von Fahrzeugen ins Ausland sind Ausfuhrkennzeichen ("Exportkennzeichen") vorgesehen. Wenn Sie Kurzzeitkennzeichen im Ausland verwenden, geschieht dies auf eigene Gefahr. Näheres entnehmen Sie bitte der Information unten auf dieser Seite.
Wenn Sie eine Probefahrt oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen.
Es gilt für höchstens fünf Tage ab dem Tag, an dem es von der Zulassungsbehörde zugeteilt wird (dieser Tag zählt bei der Berechnung der Frist mit). Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Kennzeichen im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau. Der Fahrzeugschein entspricht in seinem Aussehen der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Bei der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens wird das Fahrzeug in den Fahrzeugschein eingetragen.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich mit einem Vordruck, den Sie bei der Antragsbearbeitung im BürgerService erhalten, an die privaten Schilderprägestellen, die in der Nähe des BürgerService angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden im BürgerService abgestempelt.
Für die Überführung von Fahrzeugen ins Ausland sind Ausfuhrkennzeichen ("Exportkennzeichen") vorgesehen. Wenn Sie Kurzzeitkennzeichen im Ausland verwenden, geschieht dies auf eigene Gefahr. Näheres entnehmen Sie bitte der Information unten auf dieser Seite.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Stelle.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Kurzzeitkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)
Ein Kurzzeitkennzeichen können Sie bei der Zulassungsbehörde beantragen, die für Ihren Hauptwohn- oder Firmensitz zuständig ist. Für das Kreisgebiet des Landkreises Harburg ist dies der BürgerService.
Wohnen sie in einem anderen Zulassungsbezirk oder haben dort Ihren Firmensitz, muss sich der Standort des Fahrzeuges im Landkreis Harburg befinden. Das Fahrzeug ist in diesem Fall entweder vorzuführen oder eine Erklärung über den Standort auszufüllen. Ein Formular finden Sie unten.
Haben Sie keinen Hauptwohn- oder Firmensitz in Deutschland, kann ein Empfangsberechtigter mit Hauptwohnsitz in Deutschland das Kurzzeitkennzeichen bei einer Zulassungsbehörde seiner Wahl, z. B. im BürgerService, beantragen. Ein Formular für die Benennung eines Empfangsberechtigten finden Sie unten auf dieser Seite.
Ein Kurzzeitkennzeichen können Sie bei der Zulassungsbehörde beantragen, die für Ihren Hauptwohn- oder Firmensitz zuständig ist. Für das Kreisgebiet des Landkreises Harburg ist dies der BürgerService.
Wohnen sie in einem anderen Zulassungsbezirk oder haben dort Ihren Firmensitz, muss sich der Standort des Fahrzeuges im Landkreis Harburg befinden. Das Fahrzeug ist in diesem Fall entweder vorzuführen oder eine Erklärung über den Standort auszufüllen. Ein Formular finden Sie unten.
Haben Sie keinen Hauptwohn- oder Firmensitz in Deutschland, kann ein Empfangsberechtigter mit Hauptwohnsitz in Deutschland das Kurzzeitkennzeichen bei einer Zulassungsbehörde seiner Wahl, z. B. im BürgerService, beantragen. Ein Formular für die Benennung eines Empfangsberechtigten finden Sie unten auf dieser Seite.
Ansprechpartner
KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Winsen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.
Kontakt
KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Seevetal-Hittfeld
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.
Kontakt
KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Buchholz i.d.N.
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Besuch ist nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht bzw. entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Personen ohne ersten Wohnsitz im Zulassungsbezirk zusätzlich:
- Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
- bei Firmen ohne Betriebssitz im Zulassungsbezirk
- Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
- Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Kurzzeitkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) gem. § 23 FZV (für Kurzzeitkennzeichen)
- Personalausweis oder Reisepass
- Gebrauchtfahrzeuge: Deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I oder II im Original oder in Kopie,
alternativ ausländische Fahrzeugpapiere im Original - Neufahrzeuge: CoC-Papier im Original oder als Kopie, alternativ Gutachten nach § 21 StVZO oder 13 EG-FGV im Original
- Hauptuntersuchungsbericht nach § 29 StVZO im Original, umgangssprachlich "TÜV" (nur Gebrauchtfahrzeuge, die aufgrund ihres Alters bereits zur Hauptuntersuchung mussten), sofern die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht im Original vorgelegt wird
und zusätzlich:
- bei Beantragung durch Bevollmächtigte/Vertreter: ausgestellte Vollmacht und ihren Personalausweis oder Reisepass
- bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Personalausweis/Reisepass (ggf. Sorgerechtsurteil)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) gem. § 23 FZV (für Kurzzeitkennzeichen)
- Personalausweis oder Reisepass
- Gebrauchtfahrzeuge: Deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I oder II im Original oder in Kopie,
alternativ ausländische Fahrzeugpapiere im Original - Neufahrzeuge: CoC-Papier im Original oder als Kopie, alternativ Gutachten nach § 21 StVZO oder 13 EG-FGV im Original
- Hauptuntersuchungsbericht nach § 29 StVZO im Original, umgangssprachlich "TÜV" (nur Gebrauchtfahrzeuge, die aufgrund ihres Alters bereits zur Hauptuntersuchung mussten), sofern die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht im Original vorgelegt wird
und zusätzlich:
- bei Beantragung durch Bevollmächtigte/Vertreter: ausgestellte Vollmacht und ihren Personalausweis oder Reisepass
- bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Personalausweis/Reisepass (ggf. Sorgerechtsurteil)
Formulare
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Kurzzeitkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)
- Vollmacht Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen ausl. AntragstellerVollmacht und ggf. Empfangsbevollmächtigung bei Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen; ausl. Antragsteller ohne Wohnsitz in Deutschland
- Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges
- Erklärung zum Standort des Fahrzeuges Kurzzeitkennzeichen
- Erklärung zum Standort des Fahrzeuges Kurzzeitkennzeichen
- Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges
- Vollmacht Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen ausl. AntragstellerVollmacht und ggf. Empfangsbevollmächtigung bei Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen; ausl. Antragsteller ohne Wohnsitz in Deutschland
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.
Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die zuständige Stelle vollständig zu erheben und einzutragen.
Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.
Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen bzw. wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Fristen
Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 5 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Kurzzeitkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)
Nach Verwendung können sie entsorgt werden.
Nach Verwendung können sie entsorgt werden.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Kurzzeitkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)
Die Gebühren für die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens betragen 13,10 EUR.
Hinzu kommen die Kosten für das Prägen der Kennzeichenschilder sowie die Kosten für die vor der Zuteilung des Kennzeichens abzuschließende Haftpflichtversicherung.
Die Gebühren für die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens betragen 13,10 EUR.
Hinzu kommen die Kosten für das Prägen der Kennzeichenschilder sowie die Kosten für die vor der Zuteilung des Kennzeichens abzuschließende Haftpflichtversicherung.
Hinweise (Besonderheiten)
Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.
Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Kurzzeitkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Verwenden Sie das Kennzeichen an einem anderen Fahrzeug, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, auch wird Ihre KFZ-Versicherung Sie in Regress nehmen, weil Sie gegen den Versicherungsvertrag verstoßen.
Als nicht zugelassenes Fahrzeug gelten auch Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen außerhalb des Saisonzeitraumes. Außerhalb des Saisonzeitraumes dürfen Sie diese Fahrzeuge daher mit Kurzzeitkennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten verwenden.
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Verwenden Sie das Kennzeichen an einem anderen Fahrzeug, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, auch wird Ihre KFZ-Versicherung Sie in Regress nehmen, weil Sie gegen den Versicherungsvertrag verstoßen.
Als nicht zugelassenes Fahrzeug gelten auch Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen außerhalb des Saisonzeitraumes. Außerhalb des Saisonzeitraumes dürfen Sie diese Fahrzeuge daher mit Kurzzeitkennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten verwenden.
Weitere Informationen
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Kurzzeitkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)
- Broschüre BürgerServiceBroschüre BürgerService 2015
- Verwendung roter und Kurzzeitkennzeichen im Ausland
- Online-Terminvergabe Landkreis HarburgTermine im BürgerService, Führerscheinstelle, Migration
- KFZ-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen / Exportkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)
- KFZ-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen / Exportkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)
- Online-Terminvergabe Landkreis HarburgTermine im BürgerService, Führerscheinstelle, Migration
- Verwendung roter und Kurzzeitkennzeichen im Ausland
- Broschüre BürgerServiceBroschüre BürgerService 2015
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 30.03.2015
Stichwörter
Überführungsfahrt, Prüfungs-, Überführungskennzeichen, elektronische Versicherungsbestätigung, Probe- und Überführungsfahrten, Kurzzeitkennzeichen, eVB, Probefahrt, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit, Kfz, Prüfungsfahrt