Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: "rotes Kennzeichen") zur einmaligen Verwendung.

    Hinweise für Braunschweig: Kurzzeitkennzeichen (IES:Braunschweig)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Stelle.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Braunschweig - Zulassungsstelle

    Beschreibung

    Die Zulassungsstelle bearbeitet Kfz-Zulassungen, Um- und Abmeldungen, sowie Änderungen in den Fahrzeugpapieren. Außerdem werden ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zur Kfz-Stilllegung verfügt und durchgesetzt.

    Eine Zulassung kann nicht erfolgen,

    • bei Kfz-Steuerrückständen
      Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
      • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt wird und
      • ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro bestehen.
    • bei Gebührenrückständen,
      solange 
      • die für die Zulassung bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet wurden oder
      • offene Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro nicht beglichen wurden.

    Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:

    Die oder der Bevollmächtigte muss eine von der Kraftfahrzeughalterin oder vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung der Kraftfahrzeughalterin oder des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der der Bevollmächtigten oder dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

    Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter "Downloads/Links". 

    Verwendung der SEPA-Mandate für den Lastschrifteinzug ab 01.01.2014

    Ab dem 01.01.2014 müssen zur Anmeldung von steuerpflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern bei der Kfz-Zulassungsbehörde die neuen Kombimandate (SEPA-Verfahren) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren vorgelegt werden. 

    Für das SEPA-Verfahren wird statt Kontonummer und Bankleitzahl die IBAN (bei ausländischen Banken zusätzlich die BIC) Ihrer Bankverbindung benötigt.

    Wichtiger Hinweis

    Folgende Vorgänge werden samstags NICHT bearbeitet:

    • Ausfuhrkennzeichen
    • Händlerzulassungen
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben.
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz zwar in Deutschland, aber außerhalb Braunschweigs haben, wenn das betreffende Fahrzeug nicht in Braunschweig steht (ggf. schriftlicher Nachweis erforderlich).
    • Neuerteilungen einer Betriebserlaubnis
    • Rote Dauerkennzeichen
    • Überprüfung von Fahrtenbüchern
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Einschlagung einer FIN.
    • Zulassungen, in deren Rahmen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.
    • Zulassungen über Zulassungsdienste.

    Adresse

    Postanschrift

    Porschestraße 5

    38112 Braunschweig

    Öffnungszeiten

    ACHTUNG, nur mit vorheriger Terminreservierung! Montags 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstags und Mittwochs 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstags 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Freitags 08:00 - 12:00 Uhr Samstags (Achtung: Es ist nicht an jedem Samstag geöffnet!) 08:00 - 12:00 Uhr An welchen Samstagen die Zulassungsstelle geöffnet hat, erfahren Sie im Internet unterAKTUELLES oder telefonisch unter 0531 470-1 oder 0531 470-7500. -------------------------------------------------------------------------- Hinweis: "Außerbetriebsetzun

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 4701

    Fax: 0531 4707499

    E-Mail: zulassungsstelle@braunschweig.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Braunschweig - Zulassungsstelle

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      • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt wird und
      • ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro bestehen.
    • bei Gebührenrückständen,
      solange 
      • die für die Zulassung bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet wurden oder
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      • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt wird und
      • ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro bestehen.
    • bei Gebührenrückständen,
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      • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt wird und
      • ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro bestehen.
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      • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt wird und
      • ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro bestehen.
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      • die für die Zulassung bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet wurden oder
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    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben.
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz zwar in Deutschland, aber außerhalb Braunschweigs haben, wenn das betreffende Fahrzeug nicht in Braunschweig steht (ggf. schriftlicher Nachweis erforderlich).
    • Neuerteilungen einer Betriebserlaubnis
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    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Einschlagung einer FIN.
    • Zulassungen, in deren Rahmen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.
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    Version

    Technisch geändert am 25.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
    • gültiger Hauptuntersuchungsbericht bzw. entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung - nicht älter als 3 Monate
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Personen ohne ersten Wohnsitz im Zulassungsbezirk zusätzlich:

    • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
    • bei Firmen ohne Betriebssitz im Zulassungsbezirk
      • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Vereinen zusätzlich:

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
    • deren Ausweise
    • Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart

    Formulare

    Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.

    Verfahrensablauf

    Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

    Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.

    Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die zuständige Stelle vollständig zu erheben und einzutragen.

    Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.

    Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen bzw. wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

    Fristen

    Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 5 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.

    Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 30.03.2015

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Stichwörter

    Prüfungsfahrt, Probe- und Überführungsfahrten, Probefahrt, Kfz, elektronische Versicherungsbestätigung, eVB, Überführungskennzeichen, Prüfungs-, Kurzzeitkennzeichen, Überführungsfahrt, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de