Kriegsopferfürsorge Gewährung für Beschädigte

    Kriegsopferfürsorge Gewährung für Beschädigte

    Sofern Ihnen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes gewährt wird, können Sie zur Ergänzung als besondere Hilfen im Einzelfall Fürsorgeleistungen erhalten.

    Beschreibung

    Beschädigte, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird (oder voraussichtlich gewährt werden kann), können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.

    Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.

    Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen. 

    Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.

    Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.

    Zu den Leistungen gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Anders als die restlichen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wird die Kriegsopferfürsorge nicht von den Versorgungsämtern gewährt, sondern in aller Regel von den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie – je nach Leistung – dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge.

    Die Sonderfürsorge wird durch die Hauptfürsorgestellen gewährt.

    Die Adressen der Hauptfürsorgestellen finden Sie auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.

    Hinweise für Wesermarsch: Kriegsopferfürsorge - regional

    Die Zuständigkeit der Gemeinsamen Fürsorgestelle liegt beim Landkreis Leer, der die Aufgaben in diesem Bereich für den Landkreis Wesermarsch wahrnimmt (siehe Block 'An wen muss ich mich wenden?')

    Die Fürsorgestellt des Landkreises Wesermarsch ist weiterhin zuständig im Bereich der Rehabilitation und Entschädigungsleistungen von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

    Die Zuständigkeit der Gemeinsamen Fürsorgestelle liegt beim Landkreis Leer, der die Aufgaben in diesem Bereich für den Landkreis Wesermarsch wahrnimmt (siehe Block 'An wen muss ich mich wenden?')

    Die Fürsorgestellt des Landkreises Wesermarsch ist weiterhin zuständig im Bereich der Rehabilitation und Entschädigungsleistungen von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

    Zuständigkeit

    Hinweise für Wesermarsch: Kriegsopferfürsorge - regional

    Die Zuständigkeit der Gemeinsamen Fürsorgestelle liegt beim Landkreis Leer, der die Aufgaben in diesem Bereich für den Landkreis Wesermarsch wahrnimmt.

    Die Fürsorgestelle des Landkreises Wesermarsch hilft bei Antragstellung und nimmt Unterlagen zur Weiterleitung an den Landkreis Leer entgegen. Eine fachliche Beratung erfolgt ausschließlich durch den Landkreis Leer.

    Die Zuständigkeit der Gemeinsamen Fürsorgestelle liegt beim Landkreis Leer, der die Aufgaben in diesem Bereich für den Landkreis Wesermarsch wahrnimmt.

    Die Fürsorgestelle des Landkreises Wesermarsch hilft bei Antragstellung und nimmt Unterlagen zur Weiterleitung an den Landkreis Leer entgegen. Eine fachliche Beratung erfolgt ausschließlich durch den Landkreis Leer.

    Ansprechpartner

    Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 50 - Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Poggenburger Straße 15

    26919 Brake (Unterweser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr   08:30-12:00 Uhr Mo - Do  14:00-15:30 Uhr und nach  Vereinbarung

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2017 (von: Kleemann, Kerstin)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Kleemann, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (formlos möglich)
    • Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
    • Bescheidkopie der Versorgungsbehörde über die anerkannten Schädigungsfolgen
    • Nachweise über Einkommen des Antragstellers
    • Nachweise über laufende Verpflichtungen
    • Nachweise über Vermögen

    Formulare

    • formloser Antrag ist möglich
    • Formulare können bei der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde abgefordert werden oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.

    Voraussetzungen

    Für den Erhalt von Fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

    • Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch die Versorgungsverwaltung
    • Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)
    • Vorheriger Antrag

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden grundsätzlich auf Antrag erbracht.
    • Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

    Fristen

    Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Für die Bearbeitung des Antrages fallen keine Kosten oder Gebühren an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 29.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.07.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Altenhilfe, Hilfe zur Pflege, Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Verlust, Entschädigungsrecht, Lebenslagen, Kriegsopferversorgung, Erziehungsbeihilfe, Fürsorgeleistung, Versorgungsanspruch, Wohnungshilfe, Hinterbliebene, Krankenhilfe, Beschädigte, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Leistungsgewährung, Schädigung, Erholungshilfe, Bundesversorgungsgesetz, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)