Kriegsopferfürsorge Gewährung für Beschädigte
Sofern Ihnen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes gewährt wird, können Sie zur Ergänzung als besondere Hilfen im Einzelfall Fürsorgeleistungen erhalten.
Beschreibung
Beschädigte, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird (oder voraussichtlich gewährt werden kann), können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.
Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.
Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen.
Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.
Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.
Zu den Leistungen gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Kriegsopferfürsorge
Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
Aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge werden ergänzende Leistungen für Beschädigte und deren Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer der beiden Weltkriege, Wehr- und Zivildienstbeschädigte, ehemalige politische Häftlinge, Opfer von Gewalttaten und Impfgeschädigte) gewährt.
Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Kriegsbeschädigung oder den Verlust des Ehegatten, Elternteils oder Kindes angemessen auszugleichen oder zu mildern. Leistungen werden gewährt, soweit der genannte Personenkreis nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus dem vorhandenen Einkommen und Vermögen zu decken.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Anders als die restlichen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wird die Kriegsopferfürsorge nicht von den Versorgungsämtern gewährt, sondern in aller Regel von den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie - je nach Leistung - dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge.
Die Sonderfürsorge wird durch die Hauptfürsorgestellen gewährt.
Die Adressen der Hauptfürsorgestellen finden Sie auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.
Ansprechpartner
Sozialamt - Dienststelle ROW Pestalozzischule
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Dominik Waßmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04261 983-2575
Fax: 04261 983-882575
E-Mail: Dominik.Wassmann@lk-row.de
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag (formlos möglich)
- Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
- Bescheidkopie der Versorgungsbehörde über die anerkannten Schädigungsfolgen
- Nachweise über Einkommen des Antragstellers
- Nachweise über laufende Verpflichtungen
- Nachweise über Vermögen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Kriegsopferfürsorge
Erforderlich sind hilfeartspezifische Antragsformulare, in der Regel mit Nachweisen über das vorhandene Einkommen und Vermögen. Die im Einzelfall daneben noch erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte über die Ansprechpartner des Sozialamtes.
Infomaterial zum sozialen Entschädigungsrecht kann auch über die Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und bei den Ansprechpartnern des Sozialamtes bezogen werden.
Formulare
- formloser Antrag ist möglich
- Formulare können bei der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde abgefordert werden oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.
Voraussetzungen
Für den Erhalt von Fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch die Versorgungsverwaltung
- Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)
- Vorheriger Antrag
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Kriegsopferfürsorge
Leistungsarten
- Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben für Beschädigte (berufliche Rehabilitation),
- Krankenhilfe,
- Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich und in Alten- und Pflegeheimen,
- Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes,
- Altenhilfe,
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Erholungshilfe,
- Wohnungshilfe,
- Hilfe in besonderen Lebenslagen, u.a.
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Kfz-Hilfe, Taxikosten)
- Erziehungshilfe
Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden nachrangig und zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz als besondere Hilfe im Einzelfall gewährt. Sie sind grundsätzlich einkommens- und vermögensabhängig. Beschädigte können für einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf Leistungen auch ohne die Anrechnung von Einkommen und Vermögen erhalten.
Wichtig:
Leistungen der Kriegsopferfürsorge können nur gewährt werden, wenn rechtzeitig ein Antrag gestellt wird. Laufende Leistungen können erst ab dem Ersten des Antragsmonats beginnen. Einmalige Leistungen sind vor dem Beginn einer Maßnahme bzw. vor dem Kauf von Gegenständen zu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden grundsätzlich auf Antrag erbracht.
- Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.
Fristen
Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrages fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Kriegsopferfürsorge
Hinweis zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Zur Koordinierung der unterschiedlichen Hilfen der verschiedensten gesetzlichen Rechtsgrundlagen ist im Landkreis Rotenburg (Wümme) eine gemeinsame Servicestelle für die Hilfe suchenden behinderten Menschen als Anlaufstelle, in der sie trägerübergreifend und anbieterneutral umfassende Beratung und Unterstützung finden sollen, eingerichtet worden.
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Kriegsopferfürsorge
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 29.10.2020
Stichwörter
Kriegsopferversorgung, Verlust, Beschädigte, Entschädigungsrecht, Bundesversorgungsgesetz, Krankenhilfe, Fürsorgeleistung, Wohnungshilfe, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Erziehungsbeihilfe, Leistungsgewährung, Hinterbliebene, Schädigung, Erholungshilfe, Altenhilfe, Versorgungsanspruch, Lebenslagen