Kriegsopferfürsorge Gewährung für Beschädigte

    Kriegsopferfürsorge Gewährung für Beschädigte

    Sofern Ihnen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes gewährt wird, können Sie zur Ergänzung als besondere Hilfen im Einzelfall Fürsorgeleistungen erhalten.

    Beschreibung

    Beschädigte, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird (oder voraussichtlich gewährt werden kann), können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.

    Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.

    Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen. 

    Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.

    Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.

    Zu den Leistungen gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen.

    Hinweise für Osterholz: Kriegsopferfürsorge

    Allgemeine Informationen

    Aufgabe des Bundesversorgungsgesetzes ist es, sich der Geschädigten und deren Familienmitgliedern bzw. deren Hinterbliebenen anzunehmen. Es sollen die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder der Kinder ausgeglichen werden. Wesentlicher Bestandteil ist die Kriegsopferfüsorge.

    Außerdem können sich Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Impfentschädigungsgesetz, dem Häftlingshilfegesetz und dem Opferentschädigungsgesetz ergeben.

    Zu den umfangreichen Einzelleistungen gehören folgende einkommens- und vermögensabhängige Leistungen:

    • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
    • Hilfe zur Pflege
    • Erholungshilfe
    • Wohnungshilfe
    • Hilfe zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges.


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Anders als die restlichen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wird die Kriegsopferfürsorge nicht von den Versorgungsämtern gewährt, sondern in aller Regel von den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie - je nach Leistung - dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge.

    Die Sonderfürsorge wird durch die Hauptfürsorgestellen gewährt.

    Die Adressen der Hauptfürsorgestellen finden Sie auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Osterholz: Kriegsopferfürsorge

    Ob die Voraussetzungen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz vorliegen, entscheiden die zuständigen Versorgungsämter. Wenn Sie Fragen zu diesem komplizierten Rechtsgebiet haben, lassen Sie sich bitte beraten (Ansprechpartner siehe rechts).

    Für die Gewährung der oben genannten Leistungen ist der Landkreis Verden zuständig, stationäre Hilfe wird vom Sozialamt des Landkreises Osterholz bewilligt (Ansprechpartner siehe rechts).

    Ansprechpartner

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterholzer Straße 23

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04791 930-2399

    Telefon Festnetz: 04791 930-2300

    E-Mail: sozialamt@landkreis-osterholz.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeindefreier Bezirk Lohheide

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 8

    29303 Hasselhorst

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05051 9867-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (formlos möglich)
    • Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
    • Bescheidkopie der Versorgungsbehörde über die anerkannten Schädigungsfolgen
    • Nachweise über Einkommen des Antragstellers
    • Nachweise über laufende Verpflichtungen
    • Nachweise über Vermögen

    Hinweise für Osterholz: Kriegsopferfürsorge

    Welche Unterlagen benötigt werden, wird im Rahmen der Beratungsgespräche entschieden.

    Formulare

    • formloser Antrag ist möglich
    • Formulare können bei der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde abgefordert werden oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.

    Hinweise für Osterholz: Kriegsopferfürsorge

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf einer besonderen Website Informationen zur Kriegsopferfürsorge zur Verfügung (siehe rechts).

    Voraussetzungen

    Für den Erhalt von Fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

    • Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch die Versorgungsverwaltung
    • Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)
    • Vorheriger Antrag

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden grundsätzlich auf Antrag erbracht.
    • Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

    Fristen

    Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Für die Bearbeitung des Antrages fallen keine Kosten oder Gebühren an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 29.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.07.2024

    Stichwörter

    Kriegsopferversorgung, Verlust, Beschädigte, Entschädigungsrecht, Bundesversorgungsgesetz, Krankenhilfe, Fürsorgeleistung, Wohnungshilfe, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Erziehungsbeihilfe, Leistungsgewährung, Hinterbliebene, Schädigung, Erholungshilfe, Altenhilfe, Versorgungsanspruch, Lebenslagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English