Kirchenaustritt Erklärung
Beschreibung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hinweise für Melle: Kirchenein- und -austritt: Erklärung
Die Zuständigkeit beim Kirchenaustritt liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme erfolgt bei der jeweils zuständigen Kirchengemeinde.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten: (Termin erwünscht) Mo. - Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr Beratungszeiten: (Termin erforderlich) Mo. - Di. 14.00 bis 16.00 Uhr Do. 14.00 bis 18.00 Uhr bitte beachten Sie unsere Online-Terminvergabe unter
Kontakt
Telefon Festnetz: 05422 965-350
Internet
Einheitsgemeinde Melle, Stadt
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1380
49324 Melle
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05422 965-348
Telefon Festnetz: 05422 965-0
E-Mail: eu-dlr@stadt-melle.de
E-Mail: info@stadt-melle.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Hinweise für Melle: Kirchenein- und -austritt: Erklärung
- Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Melle: Kirchenein- und -austritt: Erklärung
- Kirchenaustrittsgesetz (KiAustrG)
- Die Gebühren ergeben sich aus der Tarif - Nr. 47 der Nds. Allgemeinen Gebührenordnung (Nds. AllGO) und § 13 Abs. 3 Nr. 10 Nds. Verwaltungskostengesetz (Nds. VWKostG).
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Kosten
Kirchenaustritt: Gebühr 30.00 EUR
Hinweise für Melle: Kirchenein- und -austritt: Erklärung
Für den Kirchenaustritt fallen Gebühren in Höhe von 35,70 € (incl. 19 % MWSt.) an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Melle: Kirchenein- und -austritt: Erklärung
Mit der Beurkundung des Kirchenaustritts werden die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit bei den für Sie zuständigen Stellen (Kirche und Meldeamt) veranlasst.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 20.08.2015
Stichwörter
Kirchenaustritt Erklärung, Kirchenübertritt, Kirchensteuer, Kirchenabmeldung