Kirchenaustritt Erklärung
Beschreibung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Hinweise für Verden (Aller): Kirchenaustritt
Wenn Sie als Verdener Bürger aus der Kirche austreten möchten, können Sie dies im Standesamt der Stadt Verden (Aller).
Voraussetzung für den Austritt aus der Kirche ist die Vollendung des 14. Lebensjahres. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Die Austrittserklärung muß persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt erfolgt über die Kirchengemeinde, der Sie beitreten möchten.
Wenn Sie als Verdener Bürger aus der Kirche austreten möchten, können Sie dies im Standesamt der Stadt Verden (Aller).
Voraussetzung für den Austritt aus der Kirche ist die Vollendung des 14. Lebensjahres. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Die Austrittserklärung muß persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt erfolgt über die Kirchengemeinde, der Sie beitreten möchten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hinweise für Verden (Aller): Kirchenaustritt
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Verden (Aller) haben und aus der Kirche austreten wollen, wenden Sie sich bitte an das Standesamt der Stadt Verden (Aller). Eine Terminvereinbarung ist notwendig.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Verden (Aller) haben und aus der Kirche austreten wollen, wenden Sie sich bitte an das Standesamt der Stadt Verden (Aller). Eine Terminvereinbarung ist notwendig.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kirschner
Frau Schwenke
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Hinweise für Verden (Aller): Kirchenaustritt
- Personalausweis oder Reisepass
Der Kirchenaustritt muss persönlich im Standesamt erklärt werden.
- Personalausweis oder Reisepass
Der Kirchenaustritt muss persönlich im Standesamt erklärt werden.
Voraussetzungen
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Verden (Aller): Kirchenaustritt
Kirchenaustrittsgesetz (KiAustrG)
Kirchenaustrittsgesetz (KiAustrG)
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Kosten
Kirchenaustritt: Gebühr 30.0 EUR
Hinweise für Verden (Aller): Kirchenaustritt
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,- Euro.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,- Euro.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 20.08.2015
Stichwörter
Kirchenübertritt, Kirchenabmeldung, Kirchensteuer, Kirchenaustritt Erklärung