Kirchenaustritt Bescheinigung

    Kirchenaustritt Erklärung

    Beschreibung

    Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.

    Hinweise für Verden (Aller): Kirchenaustritt

    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie als Verdener Bürger aus der Kirche austreten möchten, können Sie dies im Standesamt der Stadt Verden (Aller).

    Voraussetzung für den Austritt aus der Kirche ist die Vollendung des 14. Lebensjahres. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Die Austrittserklärung muß persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

    Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt erfolgt über die Kirchengemeinde, der Sie beitreten möchten.



    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie als Verdener Bürger aus der Kirche austreten möchten, können Sie dies im Standesamt der Stadt Verden (Aller).

    Voraussetzung für den Austritt aus der Kirche ist die Vollendung des 14. Lebensjahres. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Die Austrittserklärung muß persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

    Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt erfolgt über die Kirchengemeinde, der Sie beitreten möchten.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Hinweise für Verden (Aller): Kirchenaustritt

    Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Verden (Aller) haben und aus der Kirche austreten wollen, wenden Sie sich bitte an das Standesamt der Stadt Verden (Aller). Eine Terminvereinbarung ist notwendig.

    Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Verden (Aller) haben und aus der Kirche austreten wollen, wenden Sie sich bitte an das Standesamt der Stadt Verden (Aller). Eine Terminvereinbarung ist notwendig.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Ritterstraße 10

    27283 Verden (Aller)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04231 12-385

    Fax: 04231 12-205

    E-Mail: buergerbuero@verden.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Eine Online-Terminvereinbarung oder telefonische Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich! Das Team des Bürgerbüros ist zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag bis Mittwoch: 08.00 Uhr - 16.00 Uhr Donnerstag: 08.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 12.30 Uhr Das Bürgerbüro finden Sie im Rathaus Ritterstraße, Ritterstraße 10, Zimmer R139.

    Version

    Technisch erstellt am 27.02.2020

    Technisch geändert am 17.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • soweit vorhanden: Taufbescheinigung

    Hinweise für Verden (Aller): Kirchenaustritt

    • Personalausweis oder Reisepass

    Der Kirchenaustritt muss persönlich im Standesamt erklärt werden.

    • Personalausweis oder Reisepass

    Der Kirchenaustritt muss persönlich im Standesamt erklärt werden.

    Voraussetzungen

    • vollendetes 14. Lebensjahr
    • Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
      • Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
    • Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
      • Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Verden (Aller): Kirchenaustritt

    Kirchenaustrittsgesetz (KiAustrG)

    Kirchenaustrittsgesetz (KiAustrG)

    Verfahrensablauf

    Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.

    Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.

    Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.

    Fristen

    Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

    Kosten

    Kirchenaustritt: Gebühr 30.0 EUR

    Hinweise für Verden (Aller): Kirchenaustritt

    Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,- Euro.

    Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,- Euro.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Verden (Aller): Kirchenaustritt

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 20.08.2015

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kirchenübertritt, Kirchenabmeldung, Kirchensteuer, Kirchenaustritt Erklärung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024