Kirchenaustritt Erklärung
Beschreibung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Hinweise für Ritterhude: Kirchenein- und -austritt
Wenn Sie aus Ihrer Religionsgemeinschaft austreten möchten, geben Sie die Erklärung gegenüber dem Standesamt oder einem Notar in Form einer öffentlichen Urkunde ab.
Sie können die Erklärung nur persönlich abgeben.
Wenn Sie die Erklärung gegenüber einem Notar abgegeben haben oder dies möchten, schicken sie die beglaubigte Austrittserklärung anschließend per Post an unser Standesamt.
Im Anschluss wird Ihnen kostenpflichtig per Post die entsprechende Bescheinigung über den Kirchenaustritt zugeschickt.
Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann an Stelle des Austritts bei der aufnehmenden Religionsgemeinschaft den Kirchenübertritt erklären. In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit der Kirchengemeinde in Verbindung.
Die aufnehmende Religionsgemeinschaft wird das zuständige Standesamt von dem Übertritt benachrichtigen. Mit dem Zugang der Erklärung bei dem Standesbeamten wird der Übertritt wirksam.
Wenn Sie aus Ihrer Religionsgemeinschaft austreten möchten, geben Sie die Erklärung gegenüber dem Standesamt oder einem Notar in Form einer öffentlichen Urkunde ab.
Sie können die Erklärung nur persönlich abgeben.
Wenn Sie die Erklärung gegenüber einem Notar abgegeben haben oder dies möchten, schicken sie die beglaubigte Austrittserklärung anschließend per Post an unser Standesamt.
Im Anschluss wird Ihnen kostenpflichtig per Post die entsprechende Bescheinigung über den Kirchenaustritt zugeschickt.
Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann an Stelle des Austritts bei der aufnehmenden Religionsgemeinschaft den Kirchenübertritt erklären. In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit der Kirchengemeinde in Verbindung.
Die aufnehmende Religionsgemeinschaft wird das zuständige Standesamt von dem Übertritt benachrichtigen. Mit dem Zugang der Erklärung bei dem Standesbeamten wird der Übertritt wirksam.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hinweise für Ritterhude: Kirchenein- und -austritt
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, in dem die erklärende Person den Hauptwohnsitz hat.
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, in dem die erklärende Person den Hauptwohnsitz hat.
Ansprechpartner
Sachgebiet 22 - Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr u. 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr u. 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Sigrid Finken
Christina Lüers
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Hinweise für Ritterhude: Kirchenein- und -austritt
Personalausweis oder Reisepass
Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Hinweise für Ritterhude: Kirchenein- und -austritt
Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Austrittserklärung ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeben.
Für eine Person unter 14. Jahren kann der gesetzliche Vertreter den Austritt erklären.
Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist auch dessen vorherige Einwilligung zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft erforderlich.
Ist der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger, bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.
Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Austrittserklärung ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeben.
Für eine Person unter 14. Jahren kann der gesetzliche Vertreter den Austritt erklären.
Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist auch dessen vorherige Einwilligung zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft erforderlich.
Ist der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger, bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Kosten
Kirchenaustritt: Gebühr 30.0 EUR
Hinweise für Ritterhude: Kirchenein- und -austritt
- Gebühr: 30,00 EUR
Für die Aufnahme der Niederschrift einschließlich der erstmaligen Bescheinigung.
- Gebühr: 15,00 EUR
Für die Erstellung der Kirchenaustrittsbescheinigung (wenn die Erklärung des Kirchenaustritts vor dem Notar erfolgt ist).
- Gebühr: 30,00 EUR
Für die Aufnahme der Niederschrift einschließlich der erstmaligen Bescheinigung.
- Gebühr: 15,00 EUR
Für die Erstellung der Kirchenaustrittsbescheinigung (wenn die Erklärung des Kirchenaustritts vor dem Notar erfolgt ist).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 20.08.2015
Stichwörter
Kirchenabmeldung, Kirchenübertritt, Kirchensteuer, Kirchenaustritt Erklärung